malerisch-beschreibende
Poesie, eine untergeordnete Gattung, hat sich vornehmlich bei den Engländern ausgebildet. Durch den
Einfluß der engl. Litteratur beherrschte sie von der Mitte des 17. bis zur Mitte des 18. Jahrh.
ganz Europa;
[* 2] Lessings «Laokoon» machte ihrer Vorrangsstellung ein Ende.
In den Wissenschaften heißt Beschreibung die genaue Darlegung eines beobachteten
Thatbestandes; beschreibende (deskriptive)
Wissenschaft eine solche, die über die Beschreibung des Thatbefundes nicht hinausgeht. Ihr steht gegenüber die erklärende
Wissenschaft oder
Theorie, welche die
Thatsachen auch erklären, d. h. auf ihr Gesetz bringen will.
oder berufen, alter
Ausdruck für das Herbeirufen geisterhafter Wesen.
Man pflegte den
Geist zu beschreien, damit er
Glück brächte.
Jetzt wird der
Ausdruck von Abergläubischen in dem
Sinne gebraucht: mit Worten
(besonders durch zu großes Lob) schädigen. In christl.
Auffassung nimmt man dem heidn.
Glauben den
Boden, wenn man der Aussage
über
Glück einer
Person die Worte «unberufen» oder «unbeschrien»
hinzufügt und wohl auch mit dem Finger drei Kreuze in der Luft macht.
1) Auf demGebiete der
Verwaltung heißt Beschwerde das Rechtsmittel, welches dem durch einen
Akt der Verwaltungsbehörde
Benachteiligten zusteht und welches durch Anrufung der höhern Instanz die Beseitigung jenes
Aktes bezweckt. Während früher
die Beschwerde auf diesem Gebiete nur eine formlose Anrufung höherer
Behörden war, hat die neuere Verwaltungsgesetzgebung sie unter
bestimmten
Voraussetzungen in den
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. d.) eingefügt, ohne daß jedoch
hierdurch die erstere Beschwerde beseitigt worden wäre. In besonderer
Weise hat die Reichsgewerbeordnung das
Beschwerdeverfahren für genehmigungspflichtige
Anlagen geordnet. Die Grundzüge des
Verfahrens sind von
Reichs wegen normiert,
die nähern Vorschriften giebt das Landesrecht (Gewerbeordn. §§. 16, 20 fg.).
2) Eine ähnliche Bedeutung hat die in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B.
in Vormundschafts-Nachlaßsachen, in Grundbuchsachen. Darüber enthalten die einschlagenden Landesgesetze
die maßgebenden Bestimmungen. Für Beschwerde dieser
Art ist das Deutsche
[* 3] Reichsgericht nicht zuständig.
3) ImCivilprozeß (vgl. Civilprozeßordn. §§. 530-540) bedürfte es neben den Rechtsmitteln
der
Berufung (s. d.) und Revision (s. d.),
welche der Korrektur sachlicher, auf mündliche Verhandlung in Form desEndurteils unter den Prozeßparteien
ergehender
Entscheidungen dienen, noch eines Rechtsmittels zur endgültigen
Entscheidung von prozessualen Nebenstreitpunkten,
welche teils nur die Vorbereitung (Verhandlung) oder Ausführung
(Vollstreckung) des
Endurteils betreffen, teils gar nicht
zwischen den Parteien, sondern zwischen Parteien und Dritten (z. B. Zeugen) entstehen, also
mehr formaler Natur sind. Dieses Rechtsmittel bildet die Beschwerde. Dieselbe ist ihrem Zweck entsprechend
unter vereinfachte Formen gestellt, auch nicht mit Suspensiveffekt (s.
Berufung 1) ausgestattet. Sie zerfällt in die einfache
oder fristlose und die sofortige Beschwerde, deren wesentlicher Unterschied darin beruht, daß die letztere der formellen
Rechtskraft (s. d.) fähig ist, die erstere nicht. - Zulässig ist die
Beschwerde einerseits gegen
Entscheidungen, welche ein das Prozeßverfahren betreffendes Gesuch einer Partei, für welches mündliche
Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, zurückweisen, andererseits in gewissen von der Civilprozeßordnung besonders bezeichneten
Fällen.
Über die hat zu entscheiden die nächst höhere Instanz, also bei Beschwerde gegen ein
Amtsgericht das übergeordnete Landgericht,
bei Beschwerde gegen ein Landgericht das übergeordnete Oberlandesgericht, bei Beschwerde gegen
ein Oberlandesgericht das Reichsgericht. Gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter Umständen, nämlich wenn
dieselbe einer Partei einen neuen selbständigen Beschwerdegrund bietet, ein Fall, der ausgeschlossen ist beim Vorliegen
zweier gleichlautender
Entscheidungen, eine weitere an die noch gegebene höhere Instanz statthaft.
Die Einlegung der Beschwerde erfolgt grundsätzlich beim angegriffenen und nur in dringenden Fällen beim Beschwerdegericht,
und zwar durch Einreichung eines Schriftsatzes, welcher regelmäßig dem
Anwaltszwange (s.
Anwaltsprozeß) unterliegt, in gewissen
Ausnahmefällen auch durch Erklärung zum Gerichtsschreiberprotokoll. Die Vorbringung neuer
Thatsachen und
Beweise ist zulässig.
Das
Verfahren im weitern fällt dem gerichtlichen Amtsbetriebe anheim. Erachtet das Gericht oder der
Vorsitzende, dessen
Entscheidung angegriffen wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen.
Sonst ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Vor diesem bedarf es keiner mündlichen Verhandlung; wohl
aber kann schriftliche Erklärung der Beteiligten eingeholt werden. Das Beschwerdegericht hat grundsätzlich
selbst zu entscheiden. Die unstatthafte Beschwerde wird als unzulässig verworfen, die unbegründete zurückgewiesen.
Ist die Beschwerde begründet, so hat das Beschwerdegericht die angefochtene
Entscheidung aufzuheben und die dann erforderliche
Anordnung
regelmäßig selbst zu treffen; doch kann es solche auch der angegriffenen Instanz übertragen. - Die Regelung der sofortigen
Beschwerde weicht wesentlich insofern ab, als sie einer
Notfrist von zwei Wochen unterliegt und auch in nicht
dringenden Fällen beim Beschwerdegericht eingereicht werden kann und die angegriffene Instanz zur eigenen Abänderung des
angegriffenen Beschlusses nicht befugt ist.
4) ImKonkursverfahren ist nach der
Deutschen Konkursordnung (§. 66,
Abs. 3) bezüglich aller ergangenen
Entscheidungen Beschwerde zulässig, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. In allen diesen Fällen
findet «sofortige» Beschwerde statt (s.
unter 3). Das
Recht der Beschwerde steht allen
Personen zu, deren Interesse durch die ergangene
Entscheidung verletzt wird.
Nach der Österr. Konkursordnung (§. 70) kann derjenige, der sich durch dieVerfügungen des «Konkurskommissars»
(s. d.) beschwert erachtet, die
Entscheidung des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der «Rekurs»
an den höhern
Richter offen steht.
5) ImStrafprozeß (§. 346) ist die Beschwerde zulässig gegen alle von den Gerichten in erster Instanz oder in der
Berufungsinstanz erlassenen
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Beschlüsse (s. d.) und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden (s. d.), des Untersuchungsrichters (s. d.), des Amtsrichters
(s. d.) und eines beauftragten oder ersuchten Richters (s. d.), soweit das Gesetz nicht dieselben der Anfechtung entzieht.
Ausgeschlossen ist die a. gegen Urteile (s. d.) und die der Urteilsfällung vorhergehenden Entscheidungen der erkennenden Gerichte,
sofern letztere nicht Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen betreffen oder gegen dritte
Personen, die nicht zu den Prozeßbeteiligten gehören, gerichtet sind (§. 347);
beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des
Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte überhaupt (§. 346);
c. gegen Beschlüsse in der Beschwerde-Instanz mit Ausnahme
der vom Landgerichte erlassenen, Verhaftungen betreffenden Beschlüsse (§. 352);
d. in den in der Strafprozeßordn.
§§. 28 (s. Ablehnung), 46 (s. Wiedereinsetzung), 180 (s. Voruntersuchung), 199, 200, 209 (s. Eröffnung des Hauptverfahrens),
270, 388 (s. Unzuständigkeitserklärung), 279 (s. Schwurgericht) und im Gerichtsverfassungsgesetz §§.
41, 52, 53, 75 (s. Schöffengericht), 94 (s. Schwurgericht) behandelten
Fällen.
Die Beschwerde steht nicht bloß den Prozeßbeteiligten (Angeklagten, Staatsanwalt, Privat- und Nebenkläger),
sondern auch dritten Personen (Zeugen, Sachverständigen, Verteidigern, Dolmetschern, Schöffen, Geschworenen u. s. w.) zu,
sofern sie durch die Entscheidung betroffen werden (§. 346). Man unterscheidet auch hier die einfache Beschwerde, welche die Regel
bildet, von der «sofortigen», welche an eine einwöchige Frist gebunden
ist. (Vgl. Strafprozeßordn. §§. 28, 46, 81, 122, 180, 181, 199, 209, 270, 363, 412, 455, 461, 463,
494, 501; Gerichtsverfassungsgesetz §. 183.) - Die Beschwerde kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt
werden, der Regel nach bei demjenigen Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (judex a quo), in dringenden Fällen -
die sofortige auch sonst - bei dem Beschwerdegericht (judex ad quem).
Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ist bei der fristlosen - nicht bei der sofortigen - Beschwerde befugt, derselben
durch Abänderung seiner Entscheidung abzuhelfen, andernfalls verpflichtet, die Akten vor Ablauf
[* 5] von drei Tagen dem Beschwerdegericht
vorzulegen (§. 348). Die hat der Regel nach keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt, s. d.),
doch kann sowohl das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch das Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung anordnen (§. 349). Die Beschwerde kann auf rechtliche oder thatsächliche Gründe, auch auf neue Anführungen
oder Beweise gestützt und dadurch dem Beschwerdegericht Veranlassung gegeben werden, eine schriftliche
Gegenerklärung zu erfordern, sowie neue Ermittelungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen (§. 350). Die Entscheidung erfolgt
ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (§. 351). Über Beschwerde gegen Entscheidungen
des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und des Schöffengerichts entscheidet die Strafkammer (s. d.) des
Landgerichts, über Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafkammern und des Schwurgerichts entscheidet der Strafsenat (s. d.) des Oberlandesgerichts.
Über Beschwerde, die sich auf die Zulässigkeit der Rechtshilfe (s. d.)
und die Handhabung der Sitzungspolizei (s. d.) beziehen, entscheidet in allen Fällen das Oberlandesgericht
(Gerichtsverfassungsgesetz §§. 72, 123,
Nr. 5, 160, 183).
Die Österr. Strafprozeßordnung läßt gegen Entscheidungen der Bezirksrichter, sofern dieselben nicht
der Berufung unterliegen, an den Gerichtshof erster Instanz binnen drei Tagen (§. 481), gegen Verfügungen oder Verzögerungen
des Untersuchungsrichters an die Ratskammer und gegen deren Entscheidung ausnahmsweise, insbesondere über Verhaftung, Beschwerde mit
dreitägiger Frist an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§. 113, 114) und ordnet im übrigen die
Beschwerde bei den einzelnen Fällen.
6) Wegen Justizverzögerung oder Justizverweigerung findet die Beschwerde sowohl in Civilprozeß- wie in Strafsachen
an die vorgesetzte Behörde statt. Das Deutsche Reichsgericht ist nicht vorgesetzte Behörde der Landesgerichte; nur bei Ablehnung
der Rechtshilfe geht eine A. an das Reichsgericht nach §. 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dagegen
ist nach Art. 77 der Reichsverfassung eine Beschwerde wegen Justizverweigerung an den Bundesrat zulässig.
7) Beim Militär sind die Vorschriften über Beschwerde erst in der neuesten Zeit einer Linderung unterzogen worden,
indem eine Kabinettsorder vom bestimmt, daß der zweite Satz des Kriegsartikels 22 für die
Folge festzusetzen habe, daß der Soldat niemals während oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, sondern erst am folgenden
Tage seine Beschwerde anbringen darf. Im weitern Verfolg dieser grundlegenden Änderung sind dann auch die Bestimmungen
über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in diesem Sinn abgeändert
worden. Nicht berührt sind bei dieser Neuerung die alten Vorschriften, nach denen die Beschwerde von Soldaten in einem besondern
Dienstwege zur Kenntnis der Vorgesetzten desjenigen, über welchen Beschwerde geführt wird, zu gelangen haben.