an Gewicht ein Viertel desselben,
also = 0,624 M.; während der vor dieser Zeit geprägte, in
Anatolien noch jetzt stark umlaufende
(ganze und halbe) Beschlik nach amtlichen Angaben von 1879 durchschnittlich eine Feinheit von 195 Tausendstel und
ein Gewicht von 15,2 g (der halbe Beschlik von 7,6
g) hat, so daß zum Preise von 125 M. für 1 kg Feinsilber
sein Edelmetallinhalt = 0,371 (der halbe 0,185) M. ist. Der halbe Beschlik heißt auch Jüslik,
Bejas-jüslik,
d. i.
Hunderter, weißer
Hunderter, oder Jüspara,
d. i. 100 Para.
Derselben Zeit wie der Beschlik verdanken die
Altilik und Metallik (Métalliques) ihren Ursprung, auch haben
sie dasselbe Umlaufsgebiet. Der
Altilik, ursprünglich 6
Piaster geltend, hat nach den erwähnten
Quellen ein Gewicht von durchschnittlich
12,3 g und eine Feinheit von 443 Tausendteilen, so daß er zum Preise von 125 M. für 1 kg Feinsilber = 0,681 M. ist. Die
halben und Viertelaltiliks sind von verhältnismäßigem Gewichte und der erwähnten Feinheit. Seit März 1880 gilt
der
Altilik bei den türk. Staatskassen statt 6 nur noch 5
Piaster, der halbe
Altilik 2½, der Viertelaltilik 1¼
Piaster.
Die Metallik bestehen aus
Stücken, die ursprünglich 1, ½ und ¼
Piaster galten. Der
Piaster in Metallik ist durchschnittlich
2,85 g schwerer und hat eine Feinheit von 167½ Tausendteilen, so daß er zu dem erwähnten Silberpreise
= 0,0597 M. ist. Seit März 1880 gelten die Metallik bei den türk. Staatskassen nur noch die
Hälfte des frühern Betrags, der alte Beschlik nur noch 2½ und der Jüslik nur noch 1¼Piaster. Vermöge
ihrer geringen Feinheit gehören alle diese ältern Sorten zu den Billonmünzen. (S.
Billon.)
(jurist.). Nach dem allerdings nicht überall gleichmäßig durchgeführten Sprachgebrauch der Reichsjustizgesetze
werden die
Entscheidungen der Gerichte in
Urteile (s. d.), und
Verfügungen (s. d.) eingeteilt. Während erstere nur auf
Grund
der mündlichen Verhandlung ergehen und den Prozeß wenigstens für eine Instanz beendigen, können Beschlüsse, sowohl
in der mündlichen Verhandlung als auch ohne solche, vor und nach der Hauptverhandlung gefaßt werden, führen aber nicht
die sachliche Endigung des Prozesses herbei.
Während
Verfügungen nur den äußern
Gang
[* 2] und Betrieb des Prozesses leiten und deshalb auch von einem einzelnen
Richter, dem Vorsitzenden,
Untersuchungsrichter, ersuchten oder beauftragten
Richter erlassen werden können, ergehen Beschlüsse, soweit
die Sache nicht der Zuständigkeit des Amtsgerichts unterliegt, auf
Grund kollegialer
Beratung. Soweit die Beschlüsse auf
Grund mündlicher
Verhandlung in Civilsachen, in Anwesenheit der davon betroffenen
Person in Strafsachen ergehen, werden sie durch Verkündung,
sonst durch Zustellung bekannt gemacht. Beschlüsse sind in der Regel durch
Beschwerde anfechtbar. (Vgl. Civilprozeßordn.
§§. 146, 271, 294; Strafprozeßordn. §§. 33, 35.)
die Befugnis eines Kollegiums, einer
Volksvertretung u. s. w., wirksame
Beschlüsse zu fassen.
Sie ist in der Regel von der Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern abhängig.
In den meisten
Verfassungen der deutschen Einzelstaaten wird die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder zur Beschlußfähigkeit der
Kammern verlangt; ebenso ist der Deutsche
[* 3]
Reichstag nur dann beschlußfähig, wenn die größere Anzahl seiner (397) Mitglieder
(also mindestens 199) anwesend ist. Doch wird die in der Regel ohne weiteres angenommen, und die
Abstimmung erfolgt
meist generell (durch Aufstehen, Erheben der
Händeu. dgl.); jederzeit kann jedoch Auszählung des Hauses und damit Feststellung
der Beschlußfähigkeit von jedem Mitgliede beantragt werden, welchem
Antrage jedoch nicht Folge zu geben ist, wenn kein Mitglied des
Bureaus
über die Beschlußfähigkeit des Hauses in Zweifel ist (Geschäftsordnung §§. 54-56).
der
Pflanzen. Das Beschneiden der
Pflanzen bezweckt, sie zur vermehrten
Bildung gewisser Organe, als
Wurzeln, Zweige,
Blüten und
Früchte, anzuregen oder bestimmte Formen zu erzielen. Es bedarf genauer Kenntnis der Lebensweise und Wachstumsbedingungen
der
Pflanzen, wenn durch das ein sicheres Resultat erreicht werden soll; andernfalls kann durch dieses
Verfahren viel Schaden angerichtet werden. Das Beschneiden der
Wurzeln wird hauptsächlich beim
Verpflanzen (s. d.) vorgenommen; es beschränkt
sich bei jungen krautigen Gewächsen meist auf das Einstutzen der Hauptwurzeln und bei
Bäumen und Sträuchern auf ein Zurückschneiden
der verletzten und kranken Wurzeläste.
Topfpflanzen, welche um den Erdballen einen feinen dichten Wurzelfilz bilden
(Erika, Oleander u. a.), werden beim
Verpflanzen
von diesem durch Abschälen mit dem
Messer
[* 4] befreit; an andern Gewächsen mit stärkern
Wurzeln ist das Beschneiden nach Möglichkeit
zu unterlassen. Bei
Pflanzen mit fleischigen
Wurzeln unterbleibt der Wurzelschnitt stets, wenn nicht faule
oder verletzte
Stücke zu entfernen sind. Das Beschneiden der
Äste und Zweigspitzen wird hauptsächlich bei holzigen
Pflanzen angewendet,
um eine reichere Zweig- und Blütenbildung oder besondere Baumformen (Kronenbäumchen, Pyramiden), zu erzielen.
Sollen holzige
Topfpflanzen sich von der
Basis an verzweigen, so werden sie schon in der
Jugend durch Beschneiden des
Gipfeltriebes gezwungen, viele Seitenzweige zu bilden, die später durch neues Beschneiden wiederum zum seitlichen
Austreiben angeregt werden. Bei der Erziehung von Kronenbäumchen wird der Gipfeltrieb durch Beschneiden der Seitenzweige
im Wachstum begünstigt, bis er die gewünschte Länge für die Stammhöhe erreicht hat. Nunmehr wird die
Spitze beschnitten,
wonach sich aus den obern
Augen die Seitenzweige entwickeln, welche die
Krone bilden sollen. Durch die
Beförderung der Verzweigung der
Pflanzen mittels Beschneiden wird gleichzeitig eine vermehrte Blütenentwicklung bewirkt, da die meisten
dieser Gewächse ihre
Blüten an den jungen
Trieben bilden.
GrößereEingriffe in den Pflanzenorganismus durch Beschneiden werden regelmäßig imFrühjahr an Holzgewächsen
vorgenommen. Än Obstbäumen zur Auslichtung der
Kronen,
[* 5] zur
Beförderung des Wachstums und zur
Regulierung der Baumform (s.
Obstbaumzucht). Zu gleichem Zweck an Zier- und Parkgehölzen, bei denen jedoch zu berücksichtigen ist, daß die
Blüten mancher
Ziersträucher an den
Spitzen vorjähriger Zweige, bei andern an der
Basis derselben, oder an den kommenden
Sommertrieben erscheinen.
Nadelhölzer
[* 6] werden nur in der
Jugend mäßig beschnitten, im
Alter nur dann, wenn Hecken aus ihnen gebildet werden sollen.
Die holzartigen Topfgewächse, wie z. B. die immergrünen subtropischen
Pflanzen, werden gleichfalls im
Frühjahr einem Schnitt
unterworfen. Es werden hierbei die dürren Zweige und die innerhalb der Baumkronen stehenden verkrüppelten
Äste ganz entfernt, die andern nach Bedürfnis mäßig eingestutzt, um während des
Sommers eine reichere Verzweigung und
¶
mehr
dichtere Baumkronen zu erhalten. Sind diese Gewächse Frühjahrsblüher (Akazien, Callistemon, Azaleen), so geschieht das Beschneiden erst
nach Beendigung der Blütezeit. Dieser allgemeine Frühjahrsschnitt an Topfpflanzen wird größtenteils während des Verpflanzens
der Gewächse vorgenommen. Der Schnitt ist stets mit scharfen Instrumenten (Messer, Gehölzschere, Baumsäge) auszuführen,
und es dürfen nur glatte Schnittwunden hinterlassen werden, weshalb auch die vermittelst der Säge
[* 8] verursachten
Wunden nachträglich mit dem Messer glattzuschneiden sind. Alle bedeutendern Schnittflächen sind mit Baumwachs zu verstreichen,
da sie andernfalls schwer überwallen und leicht durch Eindringen von Nässe in das Holz
[* 9] zu Faulstellen Veranlassung geben.