mehr
pflanzt man an Stellen mit natürlichem Schatten, [* 2] auf der Nordseite hoher Gebäude oder unter Bäumen.
pflanzt man an Stellen mit natürlichem Schatten, [* 2] auf der Nordseite hoher Gebäude oder unter Bäumen.
die von den Goldschmiedezünften im Mittelalter geübte Prüfung der Goldarbeiten auf ihren Feingehalt.
Dem von Beamten geprüften Stück wurde ein Beschauzeichen eingeschlagen;
diese geben daher Auskunft darüber, in welcher Stadt das Stück geprüft wurde. -
Vgl. M. Rosenberg, Der Goldschmiede Merkzeichen (Frankf. a. M. 1890).
s. Beschauung. ^[= oder Kontemplation, die Betrachtung und Auffassung eines Gegenstandes, die sich dessen Bild ...]
oder Kontemplation, die Betrachtung und Auffassung eines Gegenstandes, die sich dessen Bild anzueignen bestrebt; dann der Zustand, in dem sich der Geist, allen äußern Eindrücken entzogen, mit seinen eigenen Vorstellungen, Begriffen und Gefühlen beschäftigt. Beschaulichkeit heißt die beharrliche Neigung, sich in das eigene Innere zu versenken. Die meisten orient. Völker sahen die Beschauung für ein wesentliches Element der Religion an. Von ihnen aus wurde auch das beschauliche Leben, mit den gnostischen und neuplatonischen Ideen der Erhebung über die Sinnenwelt bereichert, im 3. Jahrh. in das Christentum gebracht, wo es sich durch das Mönchswesen verkörperte.
Fünffingerberg, russ. St. Ilja, bei den Eingeborenen Schaitanka und Chidyr-Sünda, Berg in der kaukas.
Gebirgskette im russ. Gouvernement Baku, 564 m hoch, hat seinen Namen von den fünf Felszacken, die seinen Gipfel bilden, und enthält eine den Persern heilige Höhle, in welcher der Sage nach der Prophet Elias sich vor Ahas verborgen hatte.
die früher gebräuchliche Bezeichnung sowohl für Urteile und Verfügungen der Gerichte als für Anordnungen der Verwaltungsbehörden.
Die deutschen Prozeßordnungen bedienen sich dafür des allgemeinen Ausdrucks Entscheidung.
s. Glaubhaftmachung. ^[= früher genannt, im Prozesse die Thätigkeit, welche dem Richter eine Thatsache ...]
zunächst gleichbedeutend mit gattieren, möllern, oft auch legieren, nennt man in der Metallurgie das Vermischen von ärmern Erzen mit reichern, um die Masse auf einen gewissen mittlern Gehalt zu bringen, oder das Vermischen von Eisen [* 3] mit Stoffen (Zuschlägen), die mit den verschiedenen Gangarten beim Schmelzen Schlacken zu bilden vermögen. Das Eintragen oder Aufgeben der beschickten Massen in den Apparat, in dem sie verarbeitet werden, bezeichnet man ebenfalls mit Beschicken Beschickung (Charge) ist die Bezeichnung für die einmal eingetragene Masse Material.
soviel wie Anschießen (s. d.). ^[= von Handfeuerwaffen ist die Prüfung derselben auf Treffgenauigkeit, Genauigkeit der Visiereinrichtu ...]
s. Besikabai. ^[= auch eine Bucht des Agäischen Meers, an der Westküste Kleinasiens, der türk. ...]
Vorstadt von Konstantinopel [* 4] zwischen Kabatasch (s. d.) und Ortaköi auf dem europ. Ufer des Bosporus, [* 5] 4 km vom Goldenen Horn, Station der Bosporusdampfer.
Nach Ortaköi zu am Meere, von der Landstraße durch eine hohe Mauer abgetrennt, der etwa 800 m lange, in seinem Innern mit außergewöhnlicher Pracht ausgestattete Marmorpalast Tschiragan, erbaut 1870 von Abd ul-Asis, welcher darin 1876 starb.
Seit 1876 Wohnung des abgesetzten Murat V.
Die Beschimpfung wird nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§. 189) auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, wenn wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet wird, welche geeignet gewesen wäre, den Verstorbenen bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis 900 M. erkannt werden.
s. Tamil. ^[= Tamulisch, eine dravidische Sprache (s. Dekanische Sprachen), die durch ihre altgeübte grammatische ...]
in der Chemie und Technologie die Bezeichnung für vier verschiedene Dinge.
1) Ein Überzug, mit dem man gewisse Utensilien umhüllt, um sie widerstandsfähiger gegen Hitze zu machen oder die Poren ihrer Wandungen zu verstopfen. Gläserne Retorten, die man bei freiem Feuer hohen Wärmegraden aussetzen will, beschlägt man mit einem dünnen Thonbrei, der nach dem jedesmaligen Trocknen in mehrern Schichten aufgetragen wird. Thonröhren werden, um sie für Gase [* 6] undurchlässig zu machen, auf ihrer Innenfläche mit einem leicht schmelzenden Glassatz beschlagen.
2) Der Anflug von aus der Luft kondensierter Feuchtigkeit, der sich auf allen Gegenständen bildet, deren Temperatur unter dem Taupunkt der umgebenden Atmosphäre liegt.
3) Eine von selbst entstehende Veränderung der äußern Oberfläche verschiedener Gegenstände. Blanke Metalle beschlagen durch Oxydbildung, feuchte Mauern durch Auswittern von Salzen (s. Mauerfraß), die Kruste des Brotes durch sich darauf ansiedelnde Schimmelpilze.
4) In der Lötrohranalyse ein auf der Unterlage der Probe sich bildender Anflug von Oxyden flüchtiger Metalle, deren Farbe Auskunft über die Natur derselben giebt. Der Beschlag ist z. B. weiß bei Gegenwart von Zink, gelb deutet auf Blei, [* 7] braun auf Kadmium. (S. auch Anflug und Auswittern.) - In der Baukunst [* 8] heißen Beschlag bei Thüren, Fenstern, Schränken u. s. w. alle Metallteile, als Angeln, Angelbänder, Scharnierbänder, Schloßschilder, wohl auch die Schlösser selbst, u. s. w. Der Beschlag ist oft Gegenstand künstlerischer Behandlung, wie bei Möbeln im Barockstil, bei den Thüren got. Kirchen u. s. w. (S. Fenster.)
(bei Pferden), s. Hufbeschlag.
(im Rechtswesen), s. Beschlagnahme. ^[= . Die B. einzelner Vermögensgegenstände erfolgt im Wege des Arrestes oder der Zwangsvollst ...]
Beschlag. Die Beschlagnahme einzelner Vermögensgegenstände erfolgt im Wege des Arrestes oder der Zwangsvollstreckung zur Sicherung oder zur Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche, auch auf Anordnung einer Verwaltungsbehörde wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, oder aus polizeilichen Gründen. (S. Arrest, Pfändung, Subhastation.)
Im Strafprozeß müssen körperliche Gegenstände, welche für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sei es, daß sie durch die Strafthat hervorgebracht sind (z. B. ein fälschlich angefertigter Wechsel), sei es, daß sie zur Begehung derselben gebraucht sind (z. B. das zum Morde gebrauchte Beil), sei es, daß sie Spuren der That tragen (z. B. Kleider mit Blutflecken), möglichst frühzeitig in gerichtliche Verwahrung genommen oder sonst sichergestellt werden, damit einerseits von ihnen in der Hauptverhandlung als Beweismittel Gebrauch gemacht werden kann, andererseits sie für die etwa im Urteil auszusprechende Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung bereit gestellt sind. Soweit derartige Gegenstände von ihren Inhabern nicht freiwillig herausgegeben werden, bedarf es der Beschlagnahme. Dieselbe kann entweder im Wege der Durchsuchung (s. d., auch Haussuchung genannt) und Wegnahme, oder, insofern es sich um Herausgabe bestimmter Gegenstände seitens unbeteiligter Dritter handelt, ¶
871 mit den Mitteln und in den Grenzen [* 10] des Zeugniszwanges (s. d.) durchgeführt werden (Deutsche [* 11] Strafprozeßordn. §§. 94, 95; Österr. Strafprozeßordn. §. 143). Nach der Deutschen Strafprozeßordnung sind von der Beschlagnahme ausdrücklich ausgenommen Aktenstücke öffentlicher Behörden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß ihr Bekanntwerden dem Wohl des Reichs oder eines Bundesstaates Nachteil bereiten würde (§. 96), und ferner schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und denjenigen Personen, welche wegen ihres Verhältnisses zu ihm zur Zeugnisverweigerung (s. d.) berechtigt sind, falls diese Mitteilungen sich in den Händen der letztern befinden und diese nicht selbst der Teilnahme an der Strafthat verdächtig sind (§. 97). Nach der Deutschen Strafprozeßordnung (§. 99) unbedingt, nach der Österreichischen (§. 146) nur, falls der Beschuldigte sich bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens in Haft befindet oder doch Vorführungs- oder Verhaftbefehl gegen ihn erlassen ist, zulässig ist die an den Beschuldigten gerichteter, für ihn bestimmter oder von ihm herrührender Briefe, Sendungen und Telegramme auf den Post- und Telegraphenanstalten. (S. Briefgeheimnis.) Die Anordnung von Beschlagnahme steht grundsätzlich nur dem Richter, in Deutschland [* 12] bei Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und, sofern es sich nicht um Postsendungen und Telegramme handelt, deren Hilfsbeamten zu; doch unterliegt auch in diesen Fällen die Beschlagnahme der gerichtlichen Bestätigung, welche vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsrichter des Bezirks, nach Erhebung derselben bei dem mit der Sache befaßten Gericht binnen drei Tagen nachzusuchen ist (Deutsche Strafprozeßordn. §§ 98, 100). Über Eröffnung der mit Beschlag belegten Postsendungen entscheidet überall der Richter, der zugleich die Aushändigung oder abschriftliche Mitteilung derjenigen Stücke anzuordnen hat, welche für die Untersuchung nicht von Bedeutung sind (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 100, 101; Österr. Strafprozeßordn. ߧ. 147–149).
In dem Verfahren gegen Abwesende (s. auch Abwesenheit) findet nach der Deutschen Strafprozeßordnung, sofern es sich um das Ungehorsamsverfahren wegen nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedrohter Strafthaten handelt, zur Deckung der Strafe und Kosten eine Beschlagnahme einzelner dem Angeschuldigten gehöriger Gegenstände, und falls diese nicht ausführbar, die Beschlagnahme des im Deutschen Reiche befindlichen Vermögens des Angeschuldigten statt; sofern es sich um die Beweissicherung in schwerern Fällen handelt und Verdachtsgründe vorliegen, welche die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden, findet nur die Beschlagnahme des Vermögens statt. Letztere ist dabei als ein Mittel, den Angeschuldigten zur Gestellung zu veranlassen, gedacht (Strafprozeßordn. §§. 325, 326, 332). Vgl. auch Wehrpflichtige.
Bei Druckschriften findet unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über Beschlagnahme (s. oben) eine vorläufige ohne richterliche Anordnung durch die Polizeibehörden statt, wenn entweder die Druckschriften den preßpolizeilichen Bestimmungen, insbesondere über Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers, Verlegers, Redacteurs, nicht entsprechen, oder wenn ihre Verbreitung auf Grund gesetzlicher Ermächtigung verboten ist, oder wenn sie ihres Inhalts wegen im öffentlichen Interesse (im Deutschen Reich nur wegen Aufforderung zur Begehung strafbarer, insbesondere hochverräterischer Handlungen, wegen Majestätsbeleidigung, Anreizung zu Gewaltthätigkeiten und wegen unzüchtigen Inhalts) zu verfolgen sind.
Die Polizeibehörden haben die Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft, diese, falls sie die Beschlagnahme nicht wieder aufhebt, dem Gericht zur Bestätigung oder Aufhebung der Beschlagnahme vorzulegen. Die dafür genau bestimmten Fristen sind so kurz bemessen, daß die Beschlagnahme erlischt, wenn der bestätigende Gerichtsbeschluß nicht bis zum Ablauf [* 13] des fünften Tags, in Österreich [* 14] binnen acht Tagen nach der Beschlagnahme ergeht. Auch die bestätigte Beschlagnahme ist aufzuheben, in Deutschland, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet ist, in Österreich, wenn nicht innerhalb acht Tagen der Staatsanwalt Voruntersuchung beantragt oder Anklageschrift eingereicht hat. Das österr. Gesetz gewährt bei Aufhebung oder Erlöschen der Beschlagnahme dem Beschädigten Ersatz des erweislichen Schadens aus der Staatskasse. (Deutsches Preßgesetz vom §§. 23 fg.; Österr. Strafprozeßordn. §§. 487–491.)