Derselbe gründete hier eine
Universität, die bis zur
Französischen Revolution bestand. Nach der
Abtretung an
Spanien,
[* 2] 1648,
verlor die Stadt 1664 ihre
Freiheiten. Besançon
[* 3] ward 1679 an
Ludwig XIV. abgetreten, der die Stadt 1668 und 1674 erobert hatte. Im
Feldzuge von 1814 wurde sie vom 3. Jan. bis zum April von den
Österreichern unter dem
Erbprinzen von
Hessen-Homburg
vergeblich blockiert und beschossen.
Bei den im Dez. 1870 und Jan. 1871 stattfindenden
Operationen der franz. Ostarmee unter
Bourbaki gegen das Korps des
Generals Werder und gegen die Südarmee unter Manteuffel bildete Besançon einen wichtigen Stütz- und
Rückzugspunkt der erstern. -
(spr. bĕsännt),Walter, engl. Schriftsteller, geb. 1838 zu Portsmouth,
[* 4] studierte
seit 1859 in
CambridgeTheologie, die er nach Erlangung der akademischen
Grade aufgab, war 6 Jahre Professor am Collège Royal
auf
Mauritius und wandte sich dann der Schriftstellerei zu, zunächst dem
Studium der ältern franz.
Dichtung
(«Studies in early French poetry», 1868; «The French humourists from
12th to 19th century», 1873),
u. a. Rabelais' («Rabelais», 1879', «Readings
in Rabelais», 1883),
war auch in der Rabelais-Gesellschaft sehr thätig. 1872 verband er sich mit J. Rice zu gemeinsamer
Arbeit in den sog. «Besant-Rice novels»,
die allerdings mehr Besant angehören: «The golden butterfly» (1871),
wie er auch «The Survey of Western
Palestine» (seit 1881) leitet und Sekretär
[* 6] des
Palestine Exploration Fund (dessen
Bericht für 1865-86 er 1886 herausgab) war. Er lebt jetzt in
Hampstead Heath
bei
London.
[* 7]
Bezeichnung der im Kriegsfalle zur Verteidigung einer Festung
[* 9] bestimmten
Truppen. Sie besteht der Hauptmasse
nach aus Infanterie und Fuß-(Festungs-)Artillerie unter Beigabe der nötigen technischen
Truppen.
Kavallerie
wird einer Besatzung nur in ganz geringer Anzahl zugewiesen zur Besorgung des Sicherheitsdienstes im Vorgelände.
Bespannte
Batterien
(Geschütze),
[* 10] die einer Festungsbesatzung zugeteilt sind, werden
Ausfallbatterien
(-Geschütze) genannt.
Die zahlenmäßige
Stärke
[* 11] der Besatzung richtet sich nach der
Lage,
Größe, Beschaffenheit und Bedeutung der Festung. Im
allgemeinen werden zu Festungsbesatzungen keine
Truppen der Feldarmee, sondern Reserve oder Landwehrformationen bestimmt;
größere Festungen erhalten indessen unter Umständen auch Feldtruppen in geschlossenen
Brigaden und Divisionen. Jede Festung
wird in
Abschnitte eingeteilt und für jeden
Abschnitt eine besondere Abschnittsbesatzung bestimmt; die nicht dazu verwendeten
Teile der Besatzung bilden die Hauptreserve.
Außer den wirklichen
Truppen gehören zu einer kriegsmäßigen Festungsbesatzung: Telegraphendetachement, Luftschifferdetachement,
Arbeitercompagnien für den Dienst in den Werkstätten, Lazaretten,
Magazinen, Küchen u. s. w., Eisenbahnbetriebsdetachement;
eine (unter Umständen aus geeigneten
Personen der Civilbevölkerung zusammengestellte) Feuerwehr;
endlich Festungsfuhrparks
für Zwecke der
Armierung, des Munitionsersatzes, der
Verpflegung und des Sanitätswesens.
die Befugnis, in einem Orte
Truppen einzulegen. Dieses
Recht ist eine Folge der
ausschließlichen Berechtigung des
Staates, über seine Wehrkraft zu verfügen. Dasselbe mußte den
Städten gegenüber unter
schweren Kämpfen durchgesetzt werden, welche für
Preußen
[* 12] ihren
Abschluß erst durch
Friedrich Wilhelm I. fanden. Nach der
Reichsverfassung (Art. 63,
Abs. 4) hat im ganzen
Reiche, mit Ausnahme von
Bayern
[* 13] und
Württemberg,
[* 14] der
Kaiser
das Besatzungsrecht; doch ist dasselbe durch die Militärkonventionen für alle bedeutendern Einzelstaaten dahin beschränkt,
daß die Landeskinder nur in ihrem eigenen
Lande dislociert werden dürfen, wonach insbesondere für
Sachsen
[* 15] das Besatzungsrecht gleichfalls
nur durch den König von
Sachsen geübt wird.
Das
Völkerrecht kennt auch ein innerhalb eines fremden
Staatsgebietes zustehendes Besatzungsrecht. Die dauernde Einräumung
dieses
Rechts, welches von der damaligen Völkerrechtslehre als Staatsdienstbarkeit aufgefaßt wurde, war bis zum Ausgange
des 18. Jahrh. nicht selten. So hatte
Frankreich vom Westfälischen bis zum Nimweger Frieden (1648-79) das in der deutschen
Festung Philippsburg, und die Republik der
Niederlande
[* 16] nach dem auf
Grund des
Utrechter Friedens von 1713 geschlossenen
Barrieretraktat in den Grenzfestungen der damals an
Österreich
[* 17] gekommenen belg.
Provinzen gegen
Frankreich, bis
Joseph II. 1781 dieses
Verhältnis einseitig löste. Mit der heutigen
Auffassung der Neutralitätspflichten selbständiger
Staaten würde jedoch ein
Besatzungsrecht, welches auch für den Kriegszustand des Berechtigten mit einem dritten
Staate Geltung haben sollte,
unvereinbar sein. Abgesehen von einem Verhältnisse wie dem ehemaligen
DeutschenBunde, welcher dem
Auslande gegenüber eine
völkerrechtliche Einheit bildete, und den
Rechten eines herrschenden auf dem
Boden eines sog. Vasallenstaates,
¶
mehr
der völkerrechtlich zum Gebiete des erstern gehört, wie dem Besatzungsrecht, welches die Türkei
[* 19] in Belgrad
[* 20] bis 1862 ausübte, kann also
eine solche Befugnis nur noch vorübergehend, wie zur Vollziehung des Frankfurter Friedens 1871 von Frankreich an das Deutsche Reich,
[* 21] eingeräumt werden.