mehr
und der Schwurgerichte in sehr beschränktem Maße nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche. Gegen Urteile der Bezirksgerichte wegen Übertretungen findet nach ßß.463fg. der Österr. Strafprozeßordnung die an den Gerichtshof erster Instanz als einziges Rechtsmittel statt, mittels dessen auch Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können und die Entscheidung der Schuldfrage auch durch neue Anführungen und Beweise angefochten werden darf.
Nach der Deutschen Strafprozeßordnung muß die Berufung bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer Woche nach Verkündung (bei Verkündung in Abwesenheit des Angeklagten nach Zustellung) des Urteils zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden. Die rechtzeitige Einlegung bewirkt, daß das Urteil, soweit es angefochten ist, nicht rechtskräftig wird. Nach derselben ist das Urteil mit den Gründen, sofern dies noch nicht geschehen, dem Beschwerdeführer zuzustellen, der binnen einer weitern Woche nach Ablauf [* 2] der Einlegungsfrist oder nach der später erfolgten Zustellung das Rechtsmittel ebenfalls bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich rechtfertigen kann.
Ist die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt, so unterliegt das angefochtene Urteil nur insoweit der Prüfung des Berufungsgerichts; ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt das ganze Urteil als angefochten; doch darf auch dann auf eine vom Angeklagten oder zu dessen Gunsten eingelegte Berufung keine Abänderung zu seinem Nachteile (reformatio in pejus) erfolgen. Hinsichtlich der Begründung unterliegt die Berufung keiner Beschränkung; insbesondere kann sie auf neue Thatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Das Amtsgericht kann die Berufung durch Beschluß als unzulässig verwerfen, wenn sie verspätet eingelegt ist, wogegen der Beschwerdeführer binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen kann, was jedoch die Vollstreckung nicht hemmt. Das Berufungsgericht kann das Rechtsmittel, falls es die Bestimmungen über dessen Einlegung nicht für beobachtet erachtet, durch Beschluß als unzulässig verwerfen; andernfalls entscheidet es über dasselbe nach vorgängiger Hauptverhandlung durch Urteil.
Zur Hauptverhandlung sind in der Regel die in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen zu laden und ist im übrigen bei Auswahl derselben auf die vom Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. In der Hauptverhandlung erfolgt nach Verlesung des Urteils erster Instanz und Vortrag eines Berichterstatters über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme dürfen Protokolle über Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen ohne Zustimmung der Prozeßbeteiligten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung derselben erfolgt oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden der Staatsanwalt und der Angeklagte, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Ist weder der Angeklagte noch zulässigenfalls (s. Abwesenheit) ein Vertreter desselben erschienen, so ist die von ihm eingelegte ohne weiteres zu verwerfen, über die von der Staatsanwaltschaft eingelegte aber entweder zu verhandeln oder die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. (S. auch Ungehorsamsverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.) Im übrigen verwirft das Berufungsgericht entweder die Berufung oder hebt, falls es dieselbe als begründet erachtet, das angefochtene Urteil auf und erkennt dann entweder in der Sache selbst oder verweist die Sache bei Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren in die Vorinstanz zurück (Deutsche [* 3] Strafprozeßordn. §§.355 fg.). Berufungsgerichte sind die Strafkammern der den Amtsgerichten übergeordneten Landgerichte. Sie sind in der Berufungsinstanz bei Übertretungen und in Privatklagesachen mit drei Richtern, in allen andern Fällen mit fünf Richtern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt.
Bei der umfassenden Bedeutung der und da gegen die Berufungsurteile der Strafkammern noch die Revision (s. d.) wegen Verletzung des materiellen Gesetzes zulässig ist, scheint für die geringern Straffälle jede mögliche Gewähr gerechter Entscheidung gegeben zu sein. Anders bei den schwerern Fällen, die der Zuständigkeit der Strafkammern oder des Schwurgerichts unterliegen. Wenn nun auch mit dem Wesen des Schwurgerichts (s. d.) eine auf wiederholte thatsächliche Prüfung beruhende höhere Instanz nicht vereinbar sein mag und demgemäß Schwurgerichtsurteile überall und von jeher nur der Anfechtung aus Rechtsgründen, also jetzt mittels der Revision, unterworfen sind, so erscheint doch die Forderung der Einführung der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern nicht unberechtigt.
Der Entwurf der Deutschen Strafprozeßordnung wollte die Berufung gänzlich beseitigen, weil er dieselbe grundsätzlich mit der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens und der von allen Regeln befreiten Beweiswürdigung nicht vereinbar hielt und weil bei der bisherigen verschiedenen Gesetzgebung der Einzelstaaten mehr Klagen über die - meistens allerdings sehr unvollkommen gestaltete - Berufung als über den Mangel derselben laut geworden waren; die Reichstagskommission wollte ursprünglich die Berufung sowohl für schöffengerichtliche als auch für landgerichtliche Strafsachen einführen.
Zwischen diesen beiden folgerichtigen Wegen einigte man sich in zweiter Lesung auf den Mittelweg, daß man die Berufung nur in schöffengerichtlichen Strafsachen zuließ. Die strenge Durchführung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit spricht zweifellos gegen die Berufung; denn selbst wenn die Verhandlung in der Berufungsinstanz eine vollständig neue ist, so sind doch die Zeugen nicht mehr so unbefangen als in der ersten Instanz; einesteils fühlen sie sich durch den dort geleisteten Eid gebunden, andernteils ist durch die inzwischen verlaufene Zeit ihre Erinnerung abgeschwächt, der Unterschied ihrer eigenen Wahrnehmung und dessen, was in erster Instanz verhandelt ist, leicht verwischt. So kann es geschehen, daß die wiederholte Beweisaufnahme ein minder treues Bild der Wirklichkeit giebt als die erste. Für die Berufung spricht ebenso entschieden die Erfahrung, daß der erste Richter vielleicht häufiger noch als in der Gesetzesanwendung bei Beurteilung des Beweisergebnisses irrt, daß aber auch, abgesehen von dem Irrtum des Richters, der vor der Strafkammer in der Regel ohne Verteidiger erscheinende Angeklagte häufig erst durch die Hauptverhandlung, wenn nicht gar ¶
mehr
durch das Urteil darüber klar wird, wie er sich hätte verteidigen sollen, daß endlich
die Gerichte den vom Angeklagten
erst in der Hauptverhandlung gestellten Veweisanträgen nicht immer, besonders nickt wenn dadurch eine Vertagung nötig wird,
mit Wohlwollen entgegenkommen. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen hilft zwar, falls sie ungenügend begründet ist,
die Revision (s. d.); gegen die unterlassene Vorbringung von Verteidigungsthatsachen
oder Beweisen unter gewissen Voraussetzungen die Wiederaufnahme (s. d.) des Verfahrens, gegen thatsächliche Irrtümer des Richters
aber nur die Gnade. (S. Begnadigung.) Die Freunde der Berufung meinen nun, daß man sie dem praktischen Bedürfnis gegenüber nicht
theoretischen Grundsätzen zu Liebe auf diese und andere Abhilfen der auch von den Gegnern anerkannten
Mißstände verweisen dürfe, da jene Grundsätze doch nicht streng durchgeführt seien.
Wenn nicht nur im Civilprozeß, für welchen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit und der freien Beweiswürdigung ebenfalls gelten, sondern auch im Strafprozeß für die der Zahl nach weit überwiegenden minder schweren Fälle, die vor dem Schöffengericht verhandelt werden, die Berufung zugelassen werde, so könne man sie für die geringere Zahl der schwerern Fälle, die der Inständigkeit der Strafkammern unterliegen, nicht versagen, seitens der Gegner der Berufung wird, abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken, die Verzögerung des Verfahrens, die Kostspieligkeit der neuen Beweisaufnahme, die Notwendigkeit und Schwierigkeit von Änderungen in der Gerichtsorganisation geltend gemacht.
Aber auch unter den Anhängern der Berufung gehen die Ansichten über deren Gestaltung auseinander. Während die einen die Berufung nur zu Gunsten des Angeklagten wollen, gestehen die andern sie auch dem Staatsanwalt zu. Während die einen zur Vermeidung der durch die größere Entfernung entstehenden Kosten und Umstände eine andere Strafkammer desselben Landgerichts als Berufungsgericht einsetzen wollen, geben andere dem Oberlandesgericht den Vorzug, weil einer andern Abteilung desselben Gerichts das Ansehen gegenüber den in erster Instanz urteilenden Kollegen, namentlich aber auch in den Augen der Beteiligten fehle, die die Entscheidung eines höhern Gerichts verlangen.
Eine Vermittelung zwischen diesen beiden Gegensätzen ließe sich finden, wenn in besonders großen Oberlandesgerichtsbezirken für entferntere Teile des Bezirks periodisch zusammentretende auswärtige Berufungssenate aus Mitgliedern des Oberlandesgerichts und der Landgerichte gebildet würden. Endlich streitet man über die Besetzung der Gerichte. Wenn man über die bisherige erstinstanzliche Strafkammer von fünf Mitgliedern ein aus sieben Mitgliedern bestehendes Berufungsgericht setzte, so würde dadurch ein großer Mehrbedarf von Richtern eintreten.
Begnügt man sich aber bei Zulassung der in erster Instanz mit drei Richtern, denen fünf in zweiter Instanz entsprechen würden, so würde damit für die Mehrzahl der Sachen, die nur in erster Instanz verhandelt werden, eine Veränderung der Stimmenverhältnisses dahin eintreten, daß die Schuldfrage (s. d.) statt mit vier gegen eine künftig mit zwei gegen eine Stimme bejaht werden könnte. Freilich hätte der Angeklagte die und könnte in der Berufungsinstanz nur mit vier gegen eine verurteilt werden.
Die Bewegung für die von der Mehrheit der Gerichte nicht für notwendig erachtete Berufung ist am lebhaftesten von dem Anwaltsstande (besonders Rechtsanwalt Munckel-Berlin) betrieben, und so hat sich denn auch der Deutsche Anwaltstag 1881 in Heidelberg, [* 5] 1884 in Dresden [* 6] mit großer Mehrheit für die Berufung ausgesprochen. Ebenso hat der Deutsche Juristentag 1884 in Würzburg [* 7] mit 85 gegen 58 Stimmen, einem Antrage Dr. Harburgers folgend, trotz des Widerspruchs namhafter Gegner (Reichsanwalt, jetzt Reichsgerichtsrat Stenglein, Professor Gneist, Landgerichtspräsident Becker-Oldenburg) seine Überzeugung dahin ausgesprochen, daß die Einführung der Berufung zum Oberlandesgericht gegen die Urteile der Strafkammern wenigstens hinsichtlich der Schuldfrage dringend zu wünschen sei.
Auch im Reichstag sind seit der Tagung 1882/83 wiederholt Gesetzentwürfe betreffend Zulassung der Berufung gegen Urteile der Strafkammern eingebracht und zwar von den Abgeordneten Munckel, Meibauer und Lenzmann, welche die Strafsenate der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte vorschlugen, und von dem Abgeordneten Reichensperger, welcher bei den Landgerichten einzurichtende Berufungskammern in Vorschlag brachte. Ein auf letzterm Standpunkt stehender Regierungsentwurf ist zwar 1885 vom Reichskanzler beim Bundesrat eingebracht; letzterer hat aber sowohl diesen Entwurf abgelehnt als auch dem 1886 vom Reichstage angenommenen Reichenspergerschen Gesetzentwurf im März 1887 die Zustimmung versagt.
In der Tagung von 1887/88 brachten Munckel und Reichensperger ihre Gesetzentwürfe wiederum ein; der Reichstag beschloß deren zweite Beratung im Plenum. wurde abermals ein Antrag Reichenspergers auf Wiedereinführung der Berufung angenommen. In ein neues Stadium ist die Frage seit 1894 getreten. Ein dem Reichstag vorgelegter, an den von 1885 anknüpfender Regierungsentwurf, der auch die sachliche Zuständigkeit der Schöffengerichte und Strafkammern verändert, den unschuldig Verurteilten Entschädigung gewährt u. s. w., will die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern (nur 3 Mitglieder) den Oberlandesgerichten zuweisen und für die entferntern Landgerichte besondere Strafsenate (5 Mitglieder) errichten, denen für den betreffenden Bezirk die gesamte Thätigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsinstanz zugewiesen werden soll.
Vgl. Schwarze, Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren (Wien [* 8] 1862);
von Kries, Rechtsmittel des Civilprozesses und des Strafprozesses (Breslau [* 9] 1880);
Leo Horn, Die Berufungsinstanz im Strafverfahren (Berl. 1884);
von Schwarze, Die Berufung im Strafverfahren (Stuttg. 1883, 1885);
Stenglein, Wider die Berufung (Berl. 1894).
Für die Berufung Munckel, Einführung der Berufung gegen Urteile der Strafkammern (Berl. 1884); von Weinrich, Die Frage der Einführung der Berufung (Straßb. 1884); Jacobi, Der Rechtsschutz im deutschen Strafverfahren (Berl. 1884).
Der Berufung im Strafverfahren nachgebildet, aber auf besonderer gesetzlicher Regelung beruht die Berufung im Disciplinarverfahren (vgl. z. B. Reichsgesetz vom §§. 110-117, Rechtsanwaltsordnung vom §$. 90-92).