Beiträge innerhalb der einzelnen Versicherungsanstalten nach Berufszweige verschieden bemessen, also Gefahrenklassen
nach Berufszweige errichtet werden dürfen. (Vgl. §. 24 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes.) (S.
Berufsgenossenschaft.)
die der Übertragung eines
Amtes vorhergehende
Aufforderung zur Übernahme. Ein Vormund wird berufen durch
Bestimmung des
Vaters, durch Gesetz auf
Grund der Verwandtschaft, durch Beschluß des Gerichts. Bei Erbschaften
bedeutet Berufung den
Anfall (s. d.). Im
Sinne der
DeutschenCivil- und Strafprozeßordnung ist Berufung dasjenige Rechtsmittel, durch welches
ein in erster Instanz ergangenes
Urteil zur
Entscheidung einer höhern Instanz in thatsächlicher und rechtlicher
Beziehung
gebracht wird. Dieselbe ist aus der römisch-rechtlichen
Appellation hervorgegangen.
I.ImCivilprozeß (vgl. Civilprozeßordn. §§. 472-500) ist dies
Rechtsmittel dahin gestaltet:
Statthaft ist dasselbe gegen
Endurteile und gewisse diesen gleichgestellte Zwischenurteile (s. d.), welche
in erster Instanz, d. h. von
Amtsgerichten oder von
Civilkammern der Landgerichte oder den Kammern für Handelssachen, erlassen
sind. Das in den meisten frühern Prozeßgesetzen aufgestellte Erfordernis eines bestimmten Streitwerts
ist fallen gelassen. Versäumnisurteile (s. d.) unterliegen der Berufung von
seiten dessen, gegen welchen sie erlassen, nur insoweit, als der Einspruch (s. d.)
dagegen gesetzlich überhaupt nicht statthaft ist und die Berufung auf das Nichtvorliegen eines Versäumnisfalles
gestützt wird.
Ein Verzicht auf die Berufung ist wirksam, sofern er nach
Erlaß des anzugreifenden
Urteils erfolgt. Die Zurücknahme
einer eingelegten Berufung ist ohne Einwilligung des Gegners nur bis zum Verhandlungsbeginne des letztern zulässig;
sie erfolgt, wenn nicht in der Verhandlung, durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner,
und sie hat den kostenpflichtigen
Verlust des Rechtsmittels zur gesetzlichen Folge, auf deren richterliche Festsetzung der Gegner antragen
darf.
Die Einlegung der Berufung ist an eine
Notfrist von einem
Monat seit Zustellung des ersten
Urteils geknüpft. Sie erfolgt wirksam
nicht durch
Anmeldung bei Gericht, sondern nur durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner, welcher wesentlich die
Bezeichnung des angefochtenen
Urteils, die Berufungseinlegung und die gegnerische Ladung zur Berufungsverhandlung
enthalten muß und außerdem als vorbereitender Schriftsatz namentlich die Berufungsanträge und
das neue Vorbringen ankündigen
soll.
Der Berufungsbeklagte kann sich, soweit das erste
Urteil ihm nachteilig ist und er nicht auch fristgemäß Berufung eingelegt hat,
der (Haupt-)B. des Gegners anschließen (s.
Anschließung). Diese Anschlußberufung ist noch bis zum
Schluß
der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung statthaft. Sie verliert aber als bloß accessorischer Rechtsbehelf ihre
Wirkung wieder, sobald die Hauptberufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die hat einerseits Suspensiveffekt, d. h. sie hemmt die Rechtskraft und die
Vollstreckbarkeit des
Urteils, soweit letzteres
nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Andererseits übt sie
Devolutiveffekt, indem sie den
Rechtsstreit von dem Gericht erster Instanz (judex a quo) an den höhern
Richter (judex ad quem), also im Amtsgerichtsprozeß
an das Landgericht, im
Landgerichtsprozeß an das Oberlandesgericht, bringt (devolviert), und zwar dergestalt, daß vor dem
Berufungsgericht, wenn auch auf Grundlage der erstinstanzlichen Verhandlung und
Entscheidung, eine wesentliche
Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits, nicht bloß eine Nachprüfung im Rechtspunkte Platz zu greifen hat.
Auf das Berufungsverfahren finden im allgemeinen die Vorschriften über das
Verfahren erster Instanz im Landgerichtsprozeß
Anwendung; jedoch mit folgenden Maßgaben: Die Neuverhandlung ergreift das erste
Urteil nur insoweit, als dessen Abänderung
beantragt wird, also in den durch die Berufungsanträge bestimmten Grenzen.
[* 2] Die Parteien dürfen neue Augriffs- und Verteidigungsmittel
(Thatsachen,
Beweismittel) vorbringen (jus novorum), früher unterbliebene oder verweigerte Erklärungen über
Thatsachen,
Urkunden,
Eideszuschiebungen nachholen.
Unzulässig ist dagegen eine Klageänderung, sowie die
Erhebung neuer
Ansprüche außer zum Zwecke einer in erster Instanz
unverschuldet versäumten
Aufrechnung. Im übrigen bleibt der frühere urteilsmäßige Prozeßstoff auch
für die zweite Instanz maßgebend. Daher ist derselbe von den Parteien vorzutragen, und ein früheres gerichtliches Geständnis,
eine frühere Eidesannahme oder Zurückschiebung, die Leistung, Verweigerung oder Erlassung eines (auch von der zweiten Instanz
für erheblich erachteten)
Eides behalten ihre Wirksamkeit.
Bei der
Entscheidung hat das Berufungsgericht vorerst von
Amts wegen die formale Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels
zu prüfen und, falls solche nicht vorhanden, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Andernfalls hat es regelmäßig
eine
Entscheidung in der Sache selbst, immer im
Umfange der durch die Sache gezogenen Grenzen, abzugeben, nötigenfalls
nach zuvoriger Beweisaufnahme. Nur in gewissen Fällen, denen es gemeinsam ist, daß dann das erste
Urteil noch keine eigentliche
Endentscheidung getroffen hat, muß das Berufungsgericht, um den Parteien
die erste Instanz nicht zu entziehen, die Sache
an letztere zurückverweisen.
Eine gleiche Zurückverweisung steht im Ermessen der zweiten Instanz, wenn das
Verfahren erster Instanz
an einem wesentlichen
Mangel leidet. Dem
Gedanken dieser civilprozessualischen Berufung nachgebildet, aber durch
Reichs- oder Landesgesetze
besonders geordnet, sind die Berufung gegen
Entscheidungen des
Patentamtes über
Nichtigkeitsklagen und
Anträge auf Zurücknahme eines
Erfinderpatents an das Reichsgericht (Gesetz vom die in Streitsachen derArmenverbände an
das
Bundesamt für Heimatswesen (Gesetz vom an die Schiedsgerichte für die
Unfallversicherung (Gesetz vom
vom Verordnung vom und für die Invaliditäts- und
Altersversicherung (Gesetz vom die in
Auseinandersetzungssachen, in
Preußen
[* 3] an das Oberlandeskulturgericht (Gesetz vom 18. Febr. 1880), in
Verwaltungsstreitsachen, in
Preußen an den
Bezirksausschuß (Gesetz vom
II. ImStrafprozeß. Die Deutsche
[* 4] Strafprozeßordnung gestattet dieses Rechtsmittel (§§. 354 fg.) nur gegen
Urteile der Schöffengerichte
oder
Urteile der
Amtsrichter ohne Zuziehung der Schöffen (8-211,
Abs. 2). Die Österr. Strafprozeßordnung vom in
den §§. 283, 345 gestattet die Berufung gegen
Endurteile der Gerichtshöfe erster Instanz
¶
mehr
und der Schwurgerichte in sehr beschränktem Maße nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe und über privatrechtliche
Ansprüche. Gegen Urteile der Bezirksgerichte wegen Übertretungen findet nach ßß.463fg. der Österr. Strafprozeßordnung die
an den Gerichtshof erster Instanz als einziges Rechtsmittel statt, mittels dessen auch Nichtigkeitsgründe geltend gemacht
werden können und die Entscheidung der Schuldfrage auch durch neue Anführungen und Beweise angefochten
werden darf.
Nach der Deutschen Strafprozeßordnung muß die Berufung bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer Woche nach Verkündung
(bei Verkündung in Abwesenheit des Angeklagten nach Zustellung) des Urteils zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich
eingelegt werden. Die rechtzeitige Einlegung bewirkt, daß das Urteil, soweit es angefochten ist, nicht
rechtskräftig wird. Nach derselben ist das Urteil mit den Gründen, sofern dies noch nicht geschehen, dem Beschwerdeführer
zuzustellen, der binnen einer weitern Woche nach Ablauf
[* 6] der Einlegungsfrist oder nach der später erfolgten Zustellung das
Rechtsmittel ebenfalls bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich
rechtfertigen kann.
Ist die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt, so unterliegt das angefochtene Urteil nur insoweit der Prüfung des
Berufungsgerichts; ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt das ganze Urteil als
angefochten; doch darf auch dann auf eine vom Angeklagten oder zu dessen Gunsten eingelegte Berufung keine
Abänderung zu seinem Nachteile (reformatio in pejus) erfolgen. Hinsichtlich der Begründung unterliegt die Berufung keiner Beschränkung;
insbesondere kann sie auf neue Thatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Das Amtsgericht kann die Berufung durch Beschluß als unzulässig verwerfen, wenn sie verspätet eingelegt ist,
wogegen der Beschwerdeführer binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts
antragen kann, was jedoch die Vollstreckung nicht hemmt. Das Berufungsgericht kann das Rechtsmittel, falls es die Bestimmungen
über dessen Einlegung nicht für beobachtet erachtet, durch Beschluß als unzulässig verwerfen; andernfalls entscheidet
es über dasselbe nach vorgängiger Hauptverhandlung durch Urteil.
Zur Hauptverhandlung sind in der Regel die in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen zu laden und ist im
übrigen bei Auswahl derselben auf die vom Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. In der
Hauptverhandlung erfolgt nach Verlesung des Urteils erster Instanz und Vortrag eines Berichterstatters
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. Bei der Berichterstattung
und der Beweisaufnahme dürfen Protokolle über Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen ohne
Zustimmung der Prozeßbeteiligten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung derselben erfolgt oder von
dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden der Staatsanwalt und der Angeklagte, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört.
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Ist weder der Angeklagte noch zulässigenfalls (s. Abwesenheit) ein Vertreter desselben
erschienen, so ist die von ihm eingelegte
ohne weiteres zu verwerfen, über die von der Staatsanwaltschaft
eingelegte aber entweder zu verhandeln oder die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. (S. auch Ungehorsamsverfahren und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.) Im übrigen verwirft das Berufungsgericht entweder die Berufung oder hebt, falls es dieselbe
als begründet erachtet, das angefochtene Urteilauf und erkennt dann entweder in der Sache selbst oder
verweist die Sache bei Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren in die Vorinstanz zurück (Deutsche Strafprozeßordn.
§§.355 fg.). Berufungsgerichte sind die Strafkammern der den Amtsgerichten übergeordneten Landgerichte. Sie sind in der
Berufungsinstanz bei Übertretungen und in Privatklagesachen mit drei Richtern, in allen andern Fällen
mit fünf Richtern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt.
Bei der umfassenden Bedeutung der und da gegen die Berufungsurteile der Strafkammern noch die Revision (s. d.) wegen Verletzung
des materiellen Gesetzes zulässig ist, scheint für die geringern Straffälle jede mögliche Gewähr gerechter Entscheidung
gegeben zu sein. Anders bei den schwerern Fällen, die der Zuständigkeit der Strafkammern oder des Schwurgerichts
unterliegen. Wenn nun auch mit dem Wesen des Schwurgerichts (s. d.) eine auf
wiederholte thatsächliche Prüfung beruhende höhere Instanz nicht vereinbar sein mag und demgemäß Schwurgerichtsurteile
überall und von jeher nur der Anfechtung aus Rechtsgründen, also jetzt mittels der Revision, unterworfen
sind, so erscheint doch die Forderung der Einführung der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern nicht unberechtigt.
Der Entwurf der Deutschen Strafprozeßordnung wollte die Berufung gänzlich beseitigen, weil er dieselbe grundsätzlich mit der Mündlichkeit
und Unmittelbarkeit des Verfahrens und der von allen Regeln befreiten Beweiswürdigung nicht vereinbar hielt und
weil bei der bisherigen verschiedenen Gesetzgebung der Einzelstaaten mehr Klagen über die - meistens allerdings sehr unvollkommen
gestaltete - Berufung als über den Mangel derselben laut geworden waren; die Reichstagskommission wollte ursprünglich die Berufung sowohl
für schöffengerichtliche als auch für landgerichtliche Strafsachen einführen.
Zwischen diesen beiden folgerichtigen Wegen einigte man sich in zweiter Lesung auf den Mittelweg, daß
man die Berufung nur in schöffengerichtlichen Strafsachen zuließ. Die strenge Durchführung des Grundsatzes der
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit spricht zweifellos gegen die Berufung; denn selbst wenn die Verhandlung in der Berufungsinstanz
eine vollständig neue ist, so sind doch die Zeugen nicht mehr so unbefangen als in der ersten Instanz;
einesteils fühlen sie sich durch den dort geleisteten Eid gebunden, andernteils ist durch die inzwischen verlaufene Zeit
ihre Erinnerung abgeschwächt, der Unterschied ihrer eigenen Wahrnehmung und dessen, was in erster Instanz verhandelt ist,
leicht verwischt. So kann es geschehen, daß die wiederholte Beweisaufnahme ein minder treues Bild der
Wirklichkeit giebt als die erste. Für die Berufung spricht ebenso entschieden die Erfahrung, daß der erste Richter vielleicht häufiger
noch als in der Gesetzesanwendung bei Beurteilung des Beweisergebnisses irrt, daß aber auch, abgesehen von dem Irrtum des
Richters, der vor derStrafkammer in der Regel ohne Verteidiger erscheinende Angeklagte häufig erst durch
die Hauptverhandlung, wenn nicht gar
¶