Berufsgruppe der einzelne zuzurechnen ist, stößt auf Hindernisse. Falls jemand nur eine einzige Art von Beschäftigung
ausübt, ist freilich die Unterbringung leicht zu bewirken, wenn erst die Schwierigkeiten einer angemessenen Klassifizierung
der Berufsarten überwunden sind. In sehr vielen Fällen aber ist mit dem Hauptberuf noch ein Nebenberuf verbunden, und namentlich
wird der
Beruf der
Landwirtschaft häufig mit einem andern
Gewerbe vereinigt, wobei es dann fraglich erscheint,
ob der Betreffende
mit seinem Hauptberuf der einen oder der andern Gruppe zuzurechnen ist.
Weitere Schwierigkeiten verursacht die Unterbringung der
Angehörigen sowie der Dienstboten. Die beste Lösung dieser Fragen
besteht in der Auseinanderhaltung einer möglichst großen Anzahl von Berufsgruppen, der jedesmaligen
Unterscheidung des Haupt- und Nebenberufs und der Aufführung der Zahl der
Angehörigen, der landwirtschaftlichen, gewerblichen
und sonstigen Dienstboten innerhalb jeder Gruppe. Weitere Unterscheidungen betreffen das
Arbeits- und Dienstverhältnis, das
Alter, Geschlecht u. s. w. Entsprechend den
Gesichtspunkten, von denen die Berufsstatistik auszugehen pflegt, wird die
Berufszählung gewöhnlich mit der allgemeinen
Volkszählung verbunden.
Auch im
DeutschenReich geschah dies gelegentlich der
Volkszählung vom aber mit geringem Erfolge. Seitdem ist reichsseitig
von einer solchen
Verbindung abgesehen worden; mehrere Einzelstaaten haben aber bei den spätern
Zählungen auch einige auf
den
Beruf bezügliche
Thatsachen erhoben. Seit dem Jahre 1871 blieb die nächste und einzige allgemeine
Berufszählung die selbständige Berufsaufnahme vom mit der eine gewerbestatist.
Erhebung verbunden wurde.
Sie hat die gesamte
Bevölkerung
[* 2] in den
Kreis
[* 3] ihrer Ermittelung gezogen, sei es, daß die
Personen als Erwerber oder Versorger
oder als
Angehörige oder Versorgte erscheinen. Unter ausschließlicher Berücksichtigung der erstern
Kategorie und im Anschluß an einen in der deutschen Reichsstatistik unternommenen Versuch sind im Folgenden die zu einem
internationalen
Vergleich der Berufsverhältnisse dienenden
Thatsachen zusammengestellt. Danach betrug die Zahl der erwerbsthätigen
Personen in:
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Zu beachten ist, daß die in der Gruppe «Lohnarbeit wechselnder Art»
auftretenden Verschiedenheiten weniger den thatsächlichen Verhältnissen als vielmehr dem ungleichen
Erhebungs- und Zusammenstellungsverfahren
zuzuschreiben sind. -
eingetragene. 1891/92 wurde vom
Reichstag ein Gesetzentwurf eingebracht, an
eine
Kommission verwiesen
und von dieser angenommen, der bezweckt, für
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer den Gebrauch des ihnen nach
der Gewerbeordnung zustehenden Koalitionsrechts dadurch zu erleichtern und zu regeln, daß den auf
Grund desselben gebildeten
Vereinigungen Rechtsfähigkeit verliehen werde. Demgemäß sollen solche
Vereinigungen (V. genannt), «welche die Förderung
der Berufsinteressen und die Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken», durch Eintragung in gerichtliche
Vereinsregister Rechtsfähigkeit, jurist.
Persönlichkeit,
erlangen (§. 1). Solche Berufsvereine müssen ein
Statut, einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung haben. Der Zweck
der Berufsvereine soll insbesondere durch folgende Unterstützungen und Einrichtungen für die Mitglieder und deren
Familienangehörige erstrebt werden können ($. 1): unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsschutz;
Arbeitsnachweisung und
Unterstützung beiReisen, bei Arbeitslosigkeit, bei Arbeitsausständen und Arbeitsausschüssen, sowie
in außerordentlichen Notfällen;
berufliche
Bildung durch Vorträge, Diskussionen und Beschlußfassungen über alle das Interesse
der Mitglieder berührenden Fragen, Unterrichtskurse,
Bibliothek und Zeitschriften, insbesondere Förderung der körperlichen,
technischen, geistigen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen
Arbeiter;
Vertretung der
Rechte und Interessen
der Mitglieder, insbesondere durch Errichtung von Schieds- und Einigungsämtern.
Außer freiwilliger
Auflösung
und der Aufhebung durch Eröffnung des Konkurses siebt der
Entwurf eine Schließung durch gerichtliches Erkenntnis vor, die
eintreten darf, wenn der
Verein durch gesetzwidriges Verhalten das Gemeinwohl gefährdet und der
Aufforderung der
Behörde,
die betreffenden
Beschlüsse aufzuheben oder den Vorstand abzusetzen, nicht rechtzeitig nachkommt.
Bedenken sind gegen den Gesetzentwurf u. a. um deswillen erhoben worden,
weil er auch die Vereinspolizei sowie die Versicherungspolizei
und damit ein Gebiet des öffentlichen
Rechts berühre, welches bisher der Landesgesetzgebung unterstanden habe. Auch ist
geltend gemacht worden, daß durch eine solche Regelung die
Socialdemokratie eine unerwünschte Förderung
erhalten möchte.
Die Berufszweige sind in der socialpolit. Gesetzgebung von Bedeutung insofern geworden, als nach
Berufszweige grundsätzlich die Ortskrankenkassen errichtet werden
sollen ($$. 16 fg. des
Krankenversicherungsgesetzes vom
und die Durchführung der
Unfallversicherung ausschließlich nach Berufszweige erfolgt ist. (Vgl. $. 9 des Unfallversicherungsgesetzes.)
Auch für die Invaliditäts- und
Altersversicherung haben die Berufszweige Bedeutung, weil die
¶
mehr
Beiträge innerhalb der einzelnen Versicherungsanstalten nach Berufszweige verschieden bemessen, also Gefahrenklassen
nach Berufszweige errichtet werden dürfen. (Vgl. §. 24 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes.) (S.
Berufsgenossenschaft.)