Maschinenfächer sowie Vermessungskunde über und unter
Tage (Markscheidekunst). Dazu kommen die Verwaltungsfächer, Nationalökonomie,
Gewerbestatistik, Grubenrechnungswesen,
Bergrecht u. a.
Die Aufbereitungskunde ist ein nicht minder wichtiger Zweig der Bergbaukunst, während endlich die
Hüttenkunde oder Metallurgie
mit ihren Hilfswissenschaften lehrt, wie aus den
Erzen die Metalle herzustellen sind.
1)
Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Pfalz, hat (1890) 37 081 (17 858 männl., 19 223 weibl.)
E., 53 Gemeinden mit 141 Ortschaften, darunter 2
Städte. - 2) Bergzabern, lat.
Tabernae montanae, Bezirksstadt im
Bezirksamt in 223 m
Höhe, am Erlenbach und am Fuß des Hardtgebirges, 16 km südwestlich von
Landau,
[* 2] an der Linie Maximiliansau-Bergzabern
(26,20 km) der Pfälz. Eisenbahnen, hat (1890) 2253 E., darunter 635 Katholiken und 93 Israeliten, Post,
Telegraph,
[* 3]
Bezirksamt,
Amtsgericht (Landgericht
Landau), Aufschlageinnehmerei, Oberförsterei,
Bezirksgremium; Schloß (jetzt teilweise Hospital),
zwei evang.und eine kath.
Kirche, Lateinschule, höhere Mädchen-, gewerbliche Fortbildungsschule,
Volksbank, Wasserleitung,
[* 4] elektrische
Beleuchtung;
[* 5] Feld-, Hopfen- und
Weinbau,
Töpferei, Gerberei,Tabak-, Öl-, Seifen- und Holzschuhfabrikation,
Dampfsägemühle und ist Luftkurort. Bergzabern ist seit 1286 Stadt. Die im 14. Jahrh.
angelegten Befestigungen konnten 1525 den empörten
Bauern nicht widerstehen. Im Dreißigjährigen
Kriege wurde Bergzabern hart mitgenommen, 1676 von
den
Franzosen niedergebrannt und erst 1714 wiedererbaut. Das zerstörte Schloß, vom
Herzog Gustav Samuel 1719-25
wieder aufgeführt, blieb fortan Witwensitz der herzogl. Frauen bis zur
Französischen Revolution, wo es verwüstet wurde.
-
Vgl. Maurer, Geschichte der Stadt Bergzabern (Verlag des prot. Kirchenbauvereins).
(Haplocerus), Gattung aus der Familie der
Antilopen (s. d.), mit einer einzigen Art
HaplocerusamericanusBlainv.),
weiß, lang behaart, in beiden Geschlechtern mit kurzen Hörnern, 1,1 m lang, bewohnt das nördl.
Felsengebirge Nordamerikas.
bei den Javanern
Kak-ke,
Name einer eigentümlichen tropischen
Krankheit, welche sich durch große Mattigkeit
und durch eine von den untern Extremitäten aus über den ganzen Körper fortschreitende
Lähmung und Gefühllosigkeit, durch
Atmungsbeschwerden sowie durch Ansammlung von Wasser an verschiedenen Körperteilen charakterisiert,
sich endemisch in
Japan,
[* 7]
Australien
[* 8] und
Indien, besonders auf der
InselCeylon
[* 9] und der
Küste von Malabar, neuerdings auch in
Brasilien
[* 10] findet und oft schon nach 6-30
Stunden, häufig jedoch auch erst nach 3-4 Wochen oder durch Rückfälle tötet; in andern
Fällen zieht sich die
Krankheit über
Monate, selbst Jahre hin.
Das
Leiden
[* 11] befällt sowohl Eingeborene als Fremde, letztere jedoch erst, wenn sie sich bereits einige
Monate an jenen Orten
aufgehalten haben. Der Beriberi herrscht besonders während der
Abnahme der periodisch wehenden
Winde
[* 12] und kommt endemisch wie epidemisch
fast nur an Meeresküsten vor. Man faßte früher die
Krankheit als eine chronisch-konstitutionelle Erkrankung
der Blutbildungsorgane und des
Gefäßsystems auf, zu deren Entstehung namentlich plötzlicher Temperaturwechsel, Nahrungsmangel,
gedrückte Gemütsstimmung beitragen sollten; manche
Ärzte erklärten
dieselbe für eine durch endemische Einflüsse entstehende
Entzündung und Entartung der peripherischen
Nerven
[* 13] und legten ihr deshalb denNamenPanneuritis oder Polyneuritis
endemica perniciosa bei. Neuere Forscher haben jedoch den Beriberi als eine
Infektionskrankheit erkannt und im
Blute der
Kranken specifische
Mikroben nachgewiesen. Ein sicheres Heilmittel gegen Beriberi ist nicht bekannt; im Beginn der
Krankheit ist oft eine Ortsveränderung
günstig. -
und Berichterstatter. Im
Handel bedeutet Bericht jede geschäftliche Mitteilung (s.
Avis), im öffentlichen
Leben und bei
Behörden die (möglichst objektive) Darlegung eines Sachverhaltes, welche, auf besondere
Aufforderung oder,
unter bestimmten
Voraussetzungen, von
Amts wegen, einer übergeordneten
Behörde von einer untergeordneten
(z. B. auf eine
Beschwerde, über den Geschäftsgang im allgemeinen, über den
Stand einer Angelegenheit), oder einem Kollegium
(z. B. einem Gericht, einer Versammlung von Fachgenossen) von einem dazu bestellten Mitgliede
oder
Ausschuß (Kommissionsbericht) gemacht wird. Im schriftlichen Prozeßverfahren wurde regelmäßig
vor derEntscheidung
dem Richterkollegium von dazu bestellten Mitgliedern (Referent, Korreferent) über den
Inhalt der
Akten Bericht erstattet (Relation).
Der Prozeßgrundsatz der Mündlichkeit und
Unmittelbarkeit des heutigen Prozesses gebietet dagegen, daß die erkennenden
Richter
ihre Überzeugung lediglich auf das ihnen von den Beteiligten Vorgetragene, die vor ihnen erhobenen
Beweise gründen. Damit
ist ein vorgängiger Vortrag
(Referat) eines Berichterstatters (Referenten) der Regel nach unvereinbar.
Solcher wird denn auch nach den Reichsjustizgesetzen für die mündliche Verhandlung in Civilsachen überhaupt nicht zugelassen
und ist für die Hauptverhandlung in Strafsachen nur in der
Berufungs- und Revisionsinstanz vorgeschrieben (§§. 365, 391 der
Deutschen Strafprozeßordnung; ähnlich §§. 287, 472 der Österr. Strafprozeßordnung).
Nicht ausgeschlossen ist dagegen die
Bestellung eines Berichterstatters zur Vorbereitung der
Beratung. Derselbe trägt zur
Eröffnung der
Beratung sein Gutachten
(Votum) vor, giebt nach der ausdrücklichen Vorschrift des §. 199 des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
bei der
Abstimmung seine
Stimme zuerst ab und arbeitet die
Entscheidung aus.
Im Interesse der Unbefangenheit der erkennenden
Richter schreibt §. 23 der
Deutschen Strafprozeßordnung
vor, daß derjenige
Richter, der bei dem Eröffnungsbeschluß als Berichterstatter mitgewirkt hat, an dem Hauptverfahren nicht
teilnehmen darf. Die
Bestellung eines zweiten Berichterstatters (Korreferenten), welche zur Vorbereitung der Plenarentscheidungen
des Reichsgerichts geschäftsordnungsmäßig stattfindet, ist auch in andern Fällen zulässig.
In parlamentarischen Versammlungen nennt man Berichterstatter oder Referent (frz. Rapporteur)
denjenigen, welcher entweder im unmittelbaren
Auftrage der Versammlung, oder im
Namen einer mit der Vorberatung des betreffenden
Gegenstandes betrauten
Kommission die Verhandlungen über eine Frage dadurch einleitet, daß er der Versammlung das thatsächliche
Material für deren
¶
mehr
richtige Beurteilung sowie die nach Ansicht der Kommission, für die er Bericht erstattet, vorzugsweise dabei in Betracht kommenden
Gesichtspunkte vorlegt und bestimmte Anträge oder Vorschläge für eine Beschlußfassung formuliert. Der geschäftliche Gang
[* 17] ist dabei gewöhnlich der, daß die Kommission zuerst einen Berichterstatter erwählt, der ihr selbst die Sache vorträgt
und die an die Plenarversammlung zu stellenden Anträge vorbereitet. In der Regel wird sodann dieselbe
Person auch mit der Berichterstattung für die Plenarversammlung betraut, es wäre denn, daß die Ansichten und Vorschläge
dieses vorläufigen Berichterstatters sich keiner Mehrheit in der Kommission zu erfreuen hätten.
Giebt es eine Minderheit und eine Mehrheit im Ausschuß, so ist auch die erstere durch einen Berichterstatter
vertreten. Bei schwierigen und umfassenden Verhandlungen wird dem Berichterstatter noch ein zweiter (Korreferent) beigegeben.
Der Berichterstatter hat in vielen parlamentarischen Versammlungen das Recht, zu jeder Zeit das Wort zur Aufklärung oder Berichtigung
zu ergreifen; jedenfalls steht ihm das Schlußwort zu; wo zwei Berichterstatter sind, spricht, falls
dieselben verschiedene Ansichten vertreten, zuerst der der Minderheit, dann der der Mehrheit. Die Berichterstattung fürs
Plenum kann mündlich oder schriftlich erfolgen, letzteres muß geschehen, wenn das Plenum es ausdrücklich verlangt hat.
Nach dem Vorbild dieser parlamentarischen Berichterstattungen verfährt man auch in andern öffentlichen Körperschaften.
- Eine andere Art von Berichterstattern sind die der Presse
[* 18] (engl. Reporter), welche den Zeitungen Mitteilungen über Tagesereignisse
liefern.