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von Tagmaßen findet statt auf Mineralien, [* 2] welche in Seifen (Sandbänken), Flußbetten, im Taggeröll oder aufgeschwemmten Gebirge oder in alten verlassenen, im Bergfreien befindlichen Halden vorkommen, sowie auf Bohnenerze und Raseneisenstein. Ein Tagmaß ist bis zu einem Flächenmaß von 32000 Wiener Quadratklaftern verleihbar und erstreckt sich in die Tiefe in der Regel nur bis zu dem anstehenden festen Gestein.
Nach königlich Sächs. Berggesetz erfolgt die Verleihung nach Maßeinheiten. Eine solche beträgt bei Seifenwerken 10000 Quadratlachter, bei allem übrigen Bergbau [* 3] 1000 Quadratlachter in horizontaler Projektion. [* 4] Bei Seifenwerken wird das Grubenfeld durch das feste Gestein begrenzt.
Das durch Verleihung entstandene Bergwerkseigentum wird Gegenstand des Vermögens des Berechtigten und unterliegt dem freien Verkehr. Seine Übertragung auf andere Personen regelt sich nach den Grundsätzen des Immobiliarrechts.
Das Bergwerkseigentum geht unter (fällt ins Freie):
a. wenn der Bergwerkseigentümer darauf verzichtet (das Bergwerk auflöst), wozu es einer Erklärung der Behörde gegenüber bedarf;
bergwerkseigentum wenn der Verlust durch die Behörde ausgesprochen, das Grubengebäude für frei erklärt wird.
Das letztere war nach den ältern Bergordnungen dann der Fall, wenn der Grubenbesitzer das Bergwerk nicht gehörig in Betrieb erhielt, ohne sich «Fristung» von der Bergbehörde verschafft zu haben. Die neuern Berggesetze haben diese Verlusterklärung äußerst beschränkt und für alle Fälle der Aufhebung des Bergwerkseigentum die Rechte der Realberechtigten dadurch gewahrt, daß sie die Zwangsversteigerung des Bergwerks nachzusuchen befugt sind.
Verhältnis des Grundeigentümers zum Bergbauberechtigten. Das die ausschließliche Herrschaft über das Grundstück enthaltende Grundeigentum und das im wesentlichen auf ein Occupationsrecht an dem verliehenen Mineral hinauslaufende Bergwerkseigentum müssen in ihrer Ausübung naturgemäß miteinander in Konflikt treten, den die Gesetzgebung auszugleichen hat. Drei Richtungen sind es, nach welchen sich dieser Konflikt äußert.
a. Dem Grundeigentümer wird eine Legalservitut zu Gunsten des Schürfers auferlegt, vermöge deren er gehalten ist, die zur Aufschließung des Grund und Bodens erforderlichen Arbeiten gegen Entschädigung auf seinem Besitztum zu dulden. Die Entschädigung ist in den verschiedenen Gesetzen den wirtschaftlichen Anschauungen entsprechend verschieden normiert worden. Nach den ältern Bergordnungen bestand die Entschädigungspflicht des Schürfers in der Regel bei fruchtlosem Schürfen im Zufüllen der Schürfe, bei geschehenem Funde und darauf folgender Verleihung in Gewährung des Grundkures oder Zahlung des Wertersatzes gewöhnlich nach Wahl des Grundeigentümers.
Das Preuß. Allg. Berggesetz vom hat die früher im Gemeinen Recht anerkannte unbegrenzte Schürffreiheit wesentlich beschränkt und gestattet die Schürfarbeiten nur gegen vollständige, jährlich im voraus zu leistende, durch Kaution zu sichernde Entschädigung des Grundeigentümers, über deren Höhe das Oberbergamt entscheidet. Ähnliche Bestimmungen enthält das königlich sächs. vom sowie das österr. Gesetz vom
bergwerkseigentum. Der Bergbauberechtigte kann zum Betriebe des Bergwerks die unmittelbare Benutzung der Erdoberfläche nicht gänzlich entbehren. Um den Betrieb nach erfolgter Verleihung beginnen zu können, sind Schächte abzuteufen, Stollen in das Gebirge zu treiben, Gebäude zu errichten, Haldenplätze, Wege, Kanäle u. dgl. m. anzulegen. Deutsche [* 5] Rechtsgewohnheit legte dem Eigentümer eine Legalservitut auf, nach welcher er gegen Entschädigung dem Bergwerksbesitzer die Benutzung des Grundstücks gestatten mußte und die zur vollständigen Abtretung des Eigentums führen konnte. Diese Rechtsanschauung liegt allen modernen Bergrechten zum Grunde; am weitesten geht das Österr. Berggesetz, das selbst die Wasserläufe der Enteignung unterwirft.
c. Unter Tage kann der Bergwerksbesitzer alle erforderlichen Anlagen machen, ohne daß dazu die Genehmigung des Grundeigentümers erforderlich ist. Sobald er in das Innere der Erde gedrungen, kann er alle in seinem Felde belegenen Grundstücke beliebig mit seinem Baue unterfahren und, soweit ihm nicht polizeiliche Anordnungen entgegenstehen, den Boden nach allen Richtungen ausbeuten. Der Natur der Sache nach hat dies häufig Schäden an der Oberfläche zur Folge, die weder gewollt sind, noch vorhergesehen werden konnten.
Infolge des Zusammenbruches der Baue, der Durchschneidung von Wasseradern, der Abtrocknung oder Senkung des Bodens werden nachteilige Einwirkungen über Tage hervorgerufen, die den Grund und Boden erheblich entwerten und empfindliche Vermögensverluste für den Grundeigentümer nach sich ziehen (Bergschäden). Der Bergwerksbesitzer ist ohne Rücksicht auf sein Verschulden kraft des Gesetzes für alle Schäden, welche infolge der Ausübung des Bergwerkseigentum dem Grundeigentum zugefügt werden, haftbar.
Dies ist der Standpunkt des Preuß. Allg. Berggesetzes und der Gesetze, die ihm gefolgt sind, sowie des franz. Rechts. - Das Berggesetz für das Königreich Sachsen [* 6] weicht von jenen Gesetzen insofern ab, als es bei Beschädigung an Gebäuden und andern Anlagen dem Grundbesitzer die Entschädigung versagt, wenn bei der Errichtung der Grubenbau schon vorhanden war. - Nach dem Österr. Berggesetz bewendet es im wesentlichen bei den Bestimmungen des Civilrechts; nach der Praxis des höchsten Gerichtshofs wird jedoch der Beweis eines besondern Verschuldens nicht für erforderlich erachtet. Ein Gesetzentwurf, der diese Materie regelt, ist im Reichsrate vorgelegt, aber bisher nicht zur Verabschiedung gelangt.