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Bergbaues zu subsumieren. - Dasselbe bestimmen im wesentlichen das österr. Gesetz vom die deutschen Berggesetze und das franz. Recht.
Bestehender Rechtszustand. Derselbe ist das Ergebnis einer langen histor. Entwicklung. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erstreckt sich das Eigentum am Grundstück nicht nur auf die Oberfläche, sondern auch, soweit die menschliche Macht reicht, abwärts in das Innere der Erde; es umfaßt also auch alle edeln und unedeln Mineralien [* 2] und Fossilien. Ein Bergbaubetrieb durch dritte Personen ist hiernach ohne Einwilligung des Grundeigentümers nicht statthaft.
Dies ist der Rechtszustand gewesen bei den Römern und Griechen, und ist es noch heute, wenn auch mit einigen Modifikationen, in Rußland, Polen, Toscana, England und den nordamerik. Freistaaten. Ein rationeller, intensiver Bergbau, [* 3] der die Schätze des Bodens vollkommen erschließt und in Verkehr setzt, ist bei einer solchen Gesetzgebung nicht möglich; die Interessen der Volkswirtschaft bedingen deshalb eine Durchbrechung der oben erwähnten, der Hebung [* 4] des Volkswohles hinderlichen Rechtsregel.
Dieser Gedanke ist dann auch in das Rechtsbewußtsein der modernen Völker übergegangen und hat in den Rechten fast aller civilisierten Staaten zum Begriff der Berghoheit geführt. Dies geschah dadurch, daß bestimmte nutzbare Mineralien und Fossilien der Verfügungsgewalt des Grundeigentümers entzogen wurden und der Staat sich die ausschließliche Befugnis beilegte, nach Erfüllung gewisser Bedingungen Privatpersonen das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung jener Mineralien und Fossilien als ein besonderes Bergeigentum zu verleihen.
Der Bergbau ist dadurch für jedermann freigegeben (Bergbaufreiheit, Bergfreiheit), für «frei erklärt», wie der technische Ausdruck lautet. Dies Hoheitsrecht hat sich indes sehr allmählich entwickelt; erst in den neuesten Berggesetzen ist es nach dem Vorgange des franz. Rechts in voller Schärfe zur Anerkennung gelangt. Zunächst nahmen die Territorialherren das Bergbaurecht in der gemeinen Mark für sich in Anspruch und stellten es überall dem landesherrlichen Grundeigentum gleich. So kam es, daß unter Mithilfe des Lehnrechts sich das Bergregal entwickelte, inhalts dessen der Staat bestimmte Mineralien und Fossilien (regale Fossilien) für sich in Anspruch nahm.
Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (1356) gewährte den geistlichen und weltlichen Kurfürsten unter andern Rechten auch das Bergwerksregal, und die Wahlkapitulation Kaiser Karls V. vom J. 1519 garantierte den Reichsfürsten bereits ihre Regalien; ein Rechtszustand, den der Osnabrücker Friede ausdrücklich bestätigte. Die ältere Theorie bezeichnet als Inhalt des Bergregals das Eigentum an den regalen Mineralien in und mit ihren Lagerstätten, während man in neuerer Zeit darunter ein an sich dem Privatrecht angehöriges, dingliches Verfügungs- und Gewinnungsrecht des Regalinhabers versteht.
Die Ausübung des Regals kann auf dreifache Weise geschehen:
a. Der Landesherr behält sich die Gewinnung der Mineralien zum Besten des Fiskus ganz oder teilweise vor.
bergwerkseigentum. Er verleiht das Gewinnungsrecht einer bestimmten Person, zeitlich oder örtlich beschränkt oder unbeschränkt (Specialverleihung).
c. Er gestattet jedermann das Recht der Gewinnung, unter bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (Freierklärung des Bergbaues).
Der letzte Weg bildete in Deutschland [* 5] die Regel; Specialverleihungen kamen selten vor, und dann meistens als Distriktsverleihungen. Als Monopol hat der Staat den Bergbaubetrieb auf Grund des Regals niemals in Anspruch genommen, sondern höchstens einzelne Bergwerke sich vorbehalten. Die neuere Gesetzgebung hat in Preußen [* 6] und den übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme von Sachsen-Weimar-Eisenach nach dem Vorgange Frankreichs das Bergregal, soweit es nicht auf Private übergegangen war, beseitigt.
Entstehung des Bergwerkseigentums. Das Bergwerkseigentum wird erworben durch Verleihung der zuständigen Behörde. Vorbereitet wird es, wenn nicht gerade ein zufälliger Fund vorliegt, durch Schürfarbeiten, veranstaltet zum Zwecke der Aufsuchung eines verleihbaren Minerals, dessen Mutung man beabsichtigt. (S. Schürfen.)
Nach älterm Gemeinen Rechte konnte infolge der Bergbaufreiheit jeder Bergmann beliebig auf fremdem Boden schürfen, so daß der Grundeigentümer sich dem nicht widersetzen durfte. Dagegen macht das Preuß. Allg. Landrecht, wie andere Partikularrechte des vorigen Jahrhunderts, dem Gedanken der Regalität folgend, das Recht zum Schürfen auf fremdem wie auf eigenem Boden von einem durch die Bergbehörde zu erteilenden Erlaubnisschein (Schürfschein) abhängig. (Vgl. auch Freischurf.) Dies ist auch jetzt noch der Standpunkt des österr., des königlich Sächs. und des Sardin. Berggesetzes. - Das preußisch-deutsche System ist folgendes: Jedermann ist ohne weiteres berechtigt, auf eigenem Grunde zu schürfen, und hat einen Anspruch darauf, daß ihm auf fremden Grundstücken das Schürfrecht eingeräumt werde (Schürffreiheit).
Verboten ist das Schürfen auf Straßen, Eisenbahnen, Friedhöfen, Orten, wo dem Schürfen nach Entscheidung der Bergbehörde Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen; nur mit Genehmigung des Eigentümers gestattet unter Gebäuden und in einem Umkreise derselben bis zu 200 Fuß, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen. Der Schürflustige hat zunächst den Weg privater Aufforderung zu betreten, um die freiwillige Einräumung des Rechts zu schürfen vom Grundeigentümer zu erhalten. Kommt es zu keiner Einigung, so ist die Bergbehörde anzugehen, die bei unbegründetem Widerspruch das Schürfrecht durch Beschluß einräumt. Das Schürfrecht ist, mag es auf Beschluß oder Vereinbarung beruhen, auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich, auf Dritte übertragbar und hindert nicht, daß auch andere Personen dasselbe erwerben.
Die Verleihung des Bergwerkseigentum setzt in erster Reihe einen im Bergfreien belegenen Fund voraus. Als Fund gilt nur eine Lagerstätte verleihbarer Mineralien; die Auffindung des Ausgehenden, der Vorläufer der erstern, stellt im bergrechtlichen Sinne noch keinen Fund dar. Nach gemeinem Bergrecht ist aber auch die Auffindung der Lagerstätte noch nicht zur Verleihung hinreichend, sondern sie muß in ihrem Einfallen und Streichen nachgewiesen werden. Lediglich von diesem Nachweis abhängig ist das Recht des ersten Finders, d. h. der Anspruch desselben, vor allen andern mit dem Bergbaurechte auf die gefundene Lagerstätte innerhalb eines bestimmten Feldes (der Fundgrube) beliehen zu werden (Alter im Felde). Die Entdeckung der Lagerstätte reicht aus, um rechtsgültig die Verleihung zu beantragen, aber ¶
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ihr Nachweis des nähern Verhaltens der Lagerstätte ist erforderlich, wenn auf Grund des Fundes und der geschehenen Mutung die Verleihung erfolgen soll. - Das königlich sächs. und das österr. Berggesetz haben das Recht des ersten Finders aufgegeben und ausschließliche Schürfberechtigungen eingeführt. Das Preuß. Allg. Berggesetz und die ihm folgenden neuern deutschen Bergrechte dagegen folgen im wesentlichen dem gemeinen deutschen Recht. Der zufällige Fund genießt in der Regel kein Finderrecht; letzteres steht vielmehr nur demjenigen Schürfer zu, welcher nach Maßgabe des Gesetzes die Schürfarbeiten unternommen hat.
Ausnahmsweise stehen die Rechte des Finders auch dem zu, welcher auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude ein vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossenes Mineral auf der natürlichen Ablagerung entdeckt hat. Das Finderrecht muß innerhalb einer Woche nach der Entdeckung durch Mutung geltend gemacht werden. Die Innehaltung der Frist hat zur Folge, daß der Finder allen denjenigen vorgeht, die in der Zeit zwischen seinem Funde und der Einlegung seiner Mutung ihrerseits Mutung eingelegt haben. Haben mehrere Personen gleichzeitig gefunden und rechtzeitig gemutet, so entsteht zwischen ihnen eine Gemeinschaft und hat keiner von ihnen ein Vorzugsrecht. Eine Entblößung der Lagerstätte ist nicht Voraussetzung des Finderrechts. Umgekehrt schließt aber auch der zufällige Fund die Mutung nicht aus, er genießt jedoch kein Alter im Felde, so daß bei einer Konkurrenz mehrerer zufälliger Finder die Priorität der Mutung entscheidet.
Das Mittel zur Erlangung des Bergwerkseigentum ist nach deutschrechtlichen Grundsätzen die Mutung. Man begreift darunter das an die zuständige Bergbehörde gerichtete Gesuch um Verleihung des in einem gewissen Felde. Sie begründet, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind, einen Anspruch auf Verleihung, so daß es nicht in das Belieben der Behörde gestellt ist, dieselbe zu bewilligen oder zu versagen. Dadurch unterscheidet sich die deutschrechtliche Mutung von dem bloßen Nachsuchen der Konzession zum Bergbaubetrieb, wie es im franz. und andern fremden Rechten Aufnahme gefunden hat.
Nach dem Preuß. Berggesetz vom ist die Mutung, wenn sie nicht bei der Bergbehörde zu Protokoll erklärt wird, in zwei gleichlautenden Exemplaren schriftlich bei dem Oberbergamt einzureichen. Die Erfordernisse sind im Gesetz genau vorgeschrieben. Abgesehen von der Bezeichnung der Behörde stimmen hiermit die dem preuß. Recht folgenden Gesetze (s. Bergrecht) wörtlich überein. Ähnlich lauten die Bestimmungen des königlich sächs. Gesetzes vom Nach dem Österr. Berggesetz vom muß die Mutung, hier Verleihungsgesuch genannt, schriftlich bei der zuständigen Berghauptmannschaft eingebracht werden.
Das Bergwerkseigentum selbst entsteht erst durch die Verleihung der Bergbehörde, welche sich durch Aushändigung der Verbriefungsurkunde an den Muter vollzieht. Die Verleihung erfolgt unbeschadet älterer Rechte Dritter. Um der hieraus sich ergebenden Unsicherheit über den Bestand des verliehenen Rechts möglichst entgegenzutreten, ist ein Verfahren vorgesehen, welches nötigt, kollidierende Rechte binnen einer kurzen Frist geltend zu machen. Es wird ein Termin zur Erörterung der Zulässigkeit der Verleihung, sowie zur Feststellung des wesentlichen Inhalts derselben anberaumt. Dieser Termin wird in Österreich [* 8] Freifahrung genannt. - Nach dem Preuß.
Allg. Berggesetz hat das Oberbergamt über die im Termin erhobenen Ein- und Ansprüche vorbehaltlich des Rechtswegs zu entscheiden. Wird dieser nicht binnen drei Monaten beschritten, so gehen die Prätendenten ihres etwaigen Rechts verlustig. Außerdem hat dann die Bergbehörde die Verleihungsurkunde im Regierungsamtsblatt unter Verweisung auf den gesetzlichen Nachteil zu veröffentlichen, wonach alle vorhergehenden Rechte auf Verleihung bei Strafe des Ausschlusses binnen drei Monaten gegen den Veliehenen gerichtlich geltend zu machen sind. - Das Bergwerkseigentum wird auf Ersuchen der Bergbehörde von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen; wesentlich zum Erwerb ist dieser Akt indes nach keinem der neuern Bergrechte.
Umfang und Gestalt des Feldes, welches für die Zwecke des Bergbaues in Anspruch genommen werden kann (Grubenfeld, Bergwerksfeld), hat sich im Laufe der Zeiten sehr verändert. Während der älteste Bergbau nur kleiner Grubenfelder bedürfte, verlangt die fortschreitende Bergbauindustrie immer größere Flächen für ihre Thätigkeit. Auch die räumliche Fixierung ist vielfach Wandlungen unterworfen gewesen. Die ältern Rechte unterschieden die Beleihung auf Gänge, d. h. schmale mineralhaltige Adern, welche das Gebirge durchschneiden, und auf Flöze, d. h. Lager, [* 9] welche das Gebirge nicht durchschneiden, sondern sich mit den verschiedenen Schichten des Gebirges parallel senken und heben und neben der Längenausdehnung auch eine beträchtliche Breite [* 10] haben.
Der auf einen Gang [* 11] Beliehene hatte in der Regel das Recht zu dessen Ausbeutung nach der Tiefe hin in der Richtung des Falles unbeschränkt bis in die ewige Teufe. Auch seitwärts konnte der Veliehene den Gang in seiner ganzen Mächtigkeit und außerdem noch die sog. Vierung beanspruchen, d. h. 7 Lachter (14,64 m) halb im Hangenden, halb im Liegenden. Die Längendimension unterlag indes räumlich gewissen Beschränkungen. Flöze wurden in der Regel nach Quadratmaßen verliehen.
Die neuern Berggesetze kennen nur die Verleihung nach Geviertfeldern. Nach Preuß. Allg. Berggesetz ist der Muter berechtigt auf ein Feld bis zu 500000 Quadratlachtern (2 189000 qm), in einigen Distrikten aber nur auf 25000 Quadratlachter (109 450 qm). Die Felder müssen den Fundpunkt einschließen, von möglichst geraden Linien begrenzt und von der Form sein, daß bei 500000 Quadratlachtern je 2 Punkte nicht über 1000 Lachter voneinander entfernt liegen. Sie gehen unbegrenzt in die Tiefe. Auch steht nichts im Wege, auf mehrere dicht beieinander liegende Fundpunkte verschiedene Bergwerke zu muten und diese dann zu einem Bergwerk zusammenzuschlagen (Konsolidation).
Das Österr. Allg. Berggesetz unterscheidet Verleihungen auf Grubenmaße, Überschare und Tagmaße. Ein Grubenmaß umfaßt eine beschränkte Fläche in der horizontalen Ebene des Aufschlagspunkts, und zwar in der Gestalt eines Rechtecks von 12 544 Quadratklaftern. Es erstreckt sich in die ewige Höhe und Tiefe (in das Unbeschränkte). Die Zahl der Grubenmaße ist je nach dem Mineral verschieden geregelt. Unter Überschar versteht das Gesetz Gebirgsteile, die von verliehenen Grubenmaßen so eingeschlossen sind, daß ein regelmäßiges Grubenmaß nicht mehr entstehen kann. Die Verleihung ¶