von 20
Pf., außerdem eine Schürfsteuer von 10
Pf. für 1000 Quadratlachter), in Reuß
[* 2] j. L.,
Österreich
[* 3] (Maßengebühr und
Freischurfgebühr).
e. In ältern
Zeiten war es üblich, daß für bestimmte Leistungen, die der
Staat gewährte, eine besondere
Abgabe erhoben
wurde. Dahin gehören die Quatembergelder, welche zur Unterhaltung der
Bergbehörden, und die Rezeßgelder,
welche zur
Anerkennung des landesherrlichen Hoheitsrechts gezahlt wurden. Das Quatembergeld besteht noch in
Bayern
[* 4] und
Schwarzburg-Rudolstadt;
das Rezeßgeld wird noch in Waldeck
[* 5] und
Pyrmont erhoben.
a. Grundrente, die nach manchen Gesetzgebungen an den Eigentümer der Grundstücke
zu entrichten ist, unter oder auf welchen der Betrieb umgeht, z. B. die
nach der
Cleve-MärkischenBergordnung zu entrichtende
Tradde (s. d.);
die nach franz. Berggesetz zu entrichtende Grundabgabe
(Grundrecht);
bergwerksabgabe die
Grund- und Erbkuxe, die dem Grundeigentümer eine bestimmte Quote der Bruttoausbeute gewähren;
III.
Abgaben an
Kirchen, Schulen,
Armen- und Knappschaftskassen. Die Form hierfür
war in ältern
Zeiten der Freikux, der in einer
bestimmten Quote des Bruttoertrags bestand. Sie haben jetzt meistens nur histor. Bedeutung.
Eisenbahnen, die bergbaulichen Zwecken dienen. Hinsichtlich der technischen Ausführung unterscheiden
sich die Bergwerksbahnen von andern Eisenbahnen nicht; sie können normalspurig und schmalspurig hergestellt sein,
mit tierischen oder mit mechan. Kräften betrieben werden; ihr einziges
Unterscheidungsmerkmal von den andern Eisenbahnen besteht darin, daß sie vornehmlich oder ausschließlich der
Beförderung
von Erzeugnissen des
Bergbaues dienen.
In der Geschichte des Eisenbahnwesens spielen die Bergwerksbahnen eine wichtige Rolle, sie sind die
Vorläufer unserer heutigen Eisenbahnen.
Die erste Lokomotivbahn der Welt war die Bergwerksbahn bei Newcastle.
[* 8] Die Kohlengebiete an der
Ruhr und
der Saar hatten schon 1826 über 60 km Bergwerksbahnen. Zu den ältern gehören auch die
Bahnen von
Prag
[* 9] nach Lahna, von
Gmunden nach Linz
[* 10] und nach
Budweis, von St. Etiene nach Andrezieux, vornehmlich aber die
BahnStockton-Darlington, auf der mit der von
GeorgStephenson erdachten
Lokomotive
[* 11] der erste mit
Personen besetzte Wagenzug, mit einer
Geschwindigkeit von 10 km
in der
Stunde, befördert wurde.
Eine der bekanntesten Bergwerksbahnen ist die
Ergastirionbahn (18 km) auf der Halbinsel Laurion in
Attika, die eine hellenische
Aktiengesellschaft
zur Ausbeutung der noch aus dem Betriebe des
Altertums übriggebliebenen
Blei- und Silbererzhalden erbaut
bat. An der span.
Küste, unweit
Bilbao,
[* 12] wird seit kurzem eine Bergwerksbahn unter Wasser verwendet. Weil daselbst die
Brandung
so stark und der
Strand so flach ist, daß Schiffe
[* 13] nicht heranfahren können, um aus den dortigen
Bergwerken die
Erze (die u. a.
von
Krupp in
Masse bezogen werden) an
Bord zu nehmen, hat man ein Gleis in das
Meer
hinein bis zu der
Stelle
geführt, wo die
Tiefe für die
Dampfer ausreicht.
Auf diesem Gleis, das anscheinend keine weitere Befestigung hat als seine eigene
Schwere, fährt ein Wagen mit hohem
Gerüst.
Dasselbe dient einem zweiten, 100000 kgErz fassenden Wagen zur Unterlage, der unter Benutzung einer Rinne
von der Höhe der Strandfelsen aus gefüllt wird. Sobald dies geschehen ist, wird das
Gerüst losgemacht, um mittels des untern
Wagens auf dem Gleis langsam der
Stelle zuzugleiten, wo die Schiffe vor
Anker
[* 14] liegen. Die
Beförderung der ganzen Vorrichtung
zurück an das Ufer wird durch Drahtseilbetrieb bewirkt. Es soll selbst bei bewegter See möglich sein,
mit täglich 50 Fahrten 5 Mill. kg
Erze zu verladen. In rechtlicher
Beziehung werden die ausschließlich bergbaulichen Zwecken
dienenden Bergwerksbahnen gewöhnlich nicht zu den Eisenbahnen gerechnet.
Nach dem
Preuß. Berggesetz vom bilden die Bergwerksbahnen einen
Teil des
Bergwerks; sie unterstehen nicht
der
Aufsicht der Eisenbahn, sondern wie die
Bergwerke der
Aufsicht der
Bergbehörden, von denen auch der zu ihrer
Anlage erforderliche
Grund und
Boden in Gemeinschaft mit dem
Bezirksausschuß enteignet wird. Am 1. Jan.bez. gab es beiDeutschen Eisenbahnen
insgesamt 2903,28 km Anschlußbahnen
(Bergwerks-,
Industrie-,
land- und forstwirtschaftliche
u. dgl.
Bahnen), gegen 2724,33 km
im Vorjahre, wovon auf preuß. Staatsbahnen
[* 15] 1807 km entfielen. Im
Besitze der einzelnen deutschen Bahnverwaltungen befanden
sich nur 282,72 km normalspurige und 33 km schmalspurige Anschlußbahnen, die übrigen
Bahnen sind Privateigentum der Gruben,
Hütten
[* 16] u. s. w. Die schmalspurigen Anschlußbahnen haben
Spurweiten von 0,460 m bis 1 m. Von den normalspurigen
Bahnen werden 1559 km mit
Dampf-, 627 km mit Pferdekraft betrieben, von den schmalspurigen
Bahnen 454 km mit
Dampf- und 263 km
mit Pferdekraft. (S. auch
Transportable Eisenbahnen.) -
Begriff des Bergwerkseigentums.
Bergwerk bezeichnet im allgemeinsten
Sinne das Bergbaugewerbe überhaupt.
Neben diesem allgemeinen
Sinne wohnt dem Worte eine engere, sehr verschiedenartige Bedeutung bei. Man versteht nämlich darunter
entweder die mineralführende Lagerstätte, oder das verliehene Mineral, das Grubengebäude, oder auch die Bergbauberechtigung
selbst, sei es mit, sei es ohne Zubehör. In einzelnen
Rechten ist der
Begriff noch weiter ausgedehnt,
indem auch die verschiedenen Objekte des
Bergregals, wie Hütten, Aufbereitungsanstalten
u. dgl. m. dem
Bergwerk zugerechnet
werden.
Danach bestimmt sich auch der
Begriff des Bergwerkseigentum, so daß dieser in den einzelnen Rechtsgebieten sich verschieden gestaltet. Das
Preuß. Allg. Berggesetz vom beschränkt das Bergwerkseigentum auf die Befugnis, das in der Verleihungsurkunde
benannte Mineral nach den Bestimmungen des Gesetzes im verliehenen Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle dazu erforderlichen
Vorrichtungen unter und über
Tage zu treffen. Aufbereitungsanstalten, d. h. Anstalten, welche die mechanische Bearbeitung
der
Mineralien
[* 18] bezwecken, können Zubehör des
Bergwerks sein und unterliegen der
Aufsicht der
Bergbehörden;
ihr Betrieb ist aber so wenig, wie der der
Hüttenwerke, wo die chemische
Umsetzung der
Mineralien vorgenommen wird (s. Metallurgie),
unter den
Begriff des
¶
mehr
Bergbaues zu subsumieren. - Dasselbe bestimmen im wesentlichen das österr. Gesetz vom die deutschen Berggesetze
und das franz. Recht.
Bestehender Rechtszustand. Derselbe ist das Ergebnis einer langen histor. Entwicklung. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
erstreckt sich das Eigentum am Grundstück nicht nur auf die Oberfläche, sondern auch, soweit die menschliche
Macht reicht, abwärts in das Innere der Erde; es umfaßt also auch alle edeln und unedeln Mineralien und Fossilien. Ein Bergbaubetrieb
durch dritte Personen ist hiernach ohne Einwilligung des Grundeigentümers nicht statthaft.
Dies ist der Rechtszustand gewesen bei den Römern und Griechen, und ist es noch heute, wenn auch mit
einigen Modifikationen, in Rußland, Polen, Toscana, England und den nordamerik. Freistaaten. Ein rationeller, intensiver Bergbau,
[* 20] der die Schätze des Bodens vollkommen erschließt und in Verkehr setzt, ist bei einer solchen Gesetzgebung nicht möglich;
die Interessen der Volkswirtschaft bedingen deshalb eine Durchbrechung der oben erwähnten, der Hebung
[* 21] des Volkswohles hinderlichen
Rechtsregel.
Dieser Gedanke ist dann auch in das Rechtsbewußtsein der modernen Völker übergegangen und hat in den Rechten fast aller civilisierten
Staaten zum Begriff der Berghoheit geführt. Dies geschah dadurch, daß bestimmte nutzbare Mineralien und Fossilien der Verfügungsgewalt
des Grundeigentümers entzogen wurden und der Staat sich die ausschließliche Befugnis beilegte, nach
Erfüllung gewisser Bedingungen Privatpersonen das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung jener Mineralien und Fossilien als ein
besonderes Bergeigentum zu verleihen.
Der Bergbau ist dadurch für jedermann freigegeben (Bergbaufreiheit, Bergfreiheit), für «frei erklärt», wie der technische
Ausdruck lautet. Dies Hoheitsrecht hat sich indes sehr allmählich entwickelt; erst in den neuesten
Berggesetzen ist es nach dem Vorgange des franz. Rechts in voller Schärfe zur Anerkennung gelangt. Zunächst nahmen die Territorialherren
das Bergbaurecht in der gemeinen Mark für sich in Anspruch und stellten es überall dem landesherrlichen Grundeigentum gleich.
So kam es, daß unter Mithilfe des Lehnrechts sich das Bergregal entwickelte, inhalts dessen der Staat
bestimmte Mineralien und Fossilien (regale Fossilien) für sich in Anspruch nahm.
Die Goldene BulleKaiserKarls IV. (1356) gewährte den geistlichen und weltlichen Kurfürsten unter andern Rechten auch das
Bergwerksregal, und die WahlkapitulationKaiserKarls V. vom J. 1519 garantierte den Reichsfürsten bereits ihre Regalien; ein
Rechtszustand, den der Osnabrücker Friede ausdrücklich bestätigte. Die ältere Theorie bezeichnet als
Inhalt desBergregals das Eigentum an den regalen Mineralien in und mit ihren Lagerstätten, während man in neuerer Zeit darunter
ein an sich dem Privatrecht angehöriges, dingliches Verfügungs- und Gewinnungsrecht des Regalinhabers versteht.
Die Ausübung des Regals kann auf dreifache Weise geschehen:
a. Der Landesherr behält sich die Gewinnung der Mineralien zum Besten des Fiskus ganz oder teilweise vor.
bergwerkseigentum. Er verleiht das Gewinnungsrecht einer bestimmten Person, zeitlich oder örtlich beschränkt oder unbeschränkt (Specialverleihung).
c. Er gestattet jedermann das Recht der Gewinnung, unter bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen
(Freierklärung
des Bergbaues).
Der letzte Weg bildete in Deutschland
[* 22] die Regel; Specialverleihungen kamen selten vor, und dann meistens als Distriktsverleihungen.
Als Monopol hat der Staat den Bergbaubetrieb auf Grund des Regals niemals in Anspruch genommen, sondern höchstens einzelne Bergwerke
sich vorbehalten. Die neuere Gesetzgebung hat in Preußen
[* 23] und den übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme
von Sachsen-Weimar-Eisenach nach dem Vorgange Frankreichs das Bergregal, soweit es nicht auf Private übergegangen war, beseitigt.
Entstehung des Bergwerkseigentums. Das Bergwerkseigentum wird erworben durch Verleihung der zuständigen Behörde. Vorbereitet wird es, wenn
nicht gerade ein zufälliger Fund vorliegt, durch Schürfarbeiten, veranstaltet zum Zwecke der Aufsuchung eines verleihbaren
Minerals, dessen Mutung man beabsichtigt. (S. Schürfen.)
Nach älterm Gemeinen Rechte konnte infolge der Bergbaufreiheit jeder Bergmann beliebig auf fremdem Boden schürfen, so daß
der Grundeigentümer sich dem nicht widersetzen durfte. Dagegen macht das Preuß. Allg. Landrecht, wie andere Partikularrechte
des vorigen Jahrhunderts, dem Gedanken der Regalität folgend, das Recht zum Schürfen auf fremdem wie
auf eigenem Boden von einem durch die Bergbehörde zu erteilenden Erlaubnisschein (Schürfschein) abhängig. (Vgl. auch Freischurf.)
Dies ist auch jetzt noch der Standpunkt des österr., des königlich Sächs. und des Sardin. Berggesetzes. - Das preußisch-deutscheSystem ist folgendes: Jedermann ist ohne weiteres berechtigt, auf eigenem Grunde zu schürfen, und hat
einen Anspruch darauf, daß ihm auf fremden Grundstücken das Schürfrecht eingeräumt werde (Schürffreiheit).
Verboten ist das Schürfen auf Straßen, Eisenbahnen, Friedhöfen, Orten, wo dem Schürfen nach Entscheidung der Bergbehörde
Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen; nur mit Genehmigung des Eigentümers gestattet unter Gebäuden und in
einem Umkreise derselben bis zu 200 Fuß, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen. Der Schürflustige
hat zunächst den Weg privater Aufforderung zu betreten, um die freiwillige Einräumung des Rechts zu schürfen vom Grundeigentümer
zu erhalten. Kommt es zu keiner Einigung, so ist die Bergbehörde anzugehen, die bei unbegründetem Widerspruch das Schürfrecht
durch Beschluß einräumt. Das Schürfrecht ist, mag es auf Beschluß oder Vereinbarung beruhen, auch
ohne Eintragung im Grundbuch dinglich, auf Dritte übertragbar und hindert nicht, daß auch andere Personen dasselbe erwerben.
Die Verleihung des Bergwerkseigentum setzt in erster Reihe einen im Bergfreien belegenen Fund voraus. Als Fund gilt
nur eine Lagerstätte verleihbarer Mineralien; die Auffindung des Ausgehenden, der Vorläufer der erstern,
stellt im bergrechtlichen Sinne noch keinen Fund dar. Nach gemeinem Bergrecht ist aber auch die Auffindung der Lagerstätte
noch nicht zur Verleihung hinreichend, sondern sie muß in ihrem Einfallen und Streichen nachgewiesen werden. Lediglich von
diesem Nachweis abhängig ist das Recht des ersten Finders, d. h. der Anspruch desselben, vor allen andern
mit dem Bergbaurechte auf die gefundene Lagerstätte innerhalb eines bestimmten Feldes (der Fundgrube) beliehen zu werden
(Alter im Felde). Die Entdeckung der Lagerstätte reicht aus, um rechtsgültig die Verleihung zu beantragen, aber
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