Stoffs ist die Rede schwerlich so gehalten, sondern kommt in der vorliegenden Gestalt auf Rechnung des Evangelisten, der nach
seiner auch sonst (Kap. 13; 18; 21-25) zu beobachtenden Weise größere Redegruppen zu einem künstlerischen Ganzen zusammenfügte.
Bei Lukas (Kap. 6,20-49) findet sich die in weit kürzerer Gestalt, während der übrige Stoff an verschiedenen
Stellen zerstreut ist, und überdies in einer eigentümlichen Fassung. -
Vgl. Tholuck, Die Bergrede Christi ausgelegt (5. Aufl., 2. Abdr.,
Gotha 1872)- Achelis, Die Bergpredigt (Bielefeld 1875);
der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Das Bergrecht umfaßt sowohl Gegenstände
des öffentlichen Rechts, wie des Privatrechts, sowohl materielle Rechtsgrundsätze, wie Prozeßregeln, civilrechtliche und
strafrechtliche Vorschriften; es ist ein Specialrecht gleich dem Handelsrecht, Seerecht u. dgl. m. Zur Selbständigkeit gelangte
es durch die Bergbaufreiheit (s. Bergwerkseigentum); erst durch diese wurde es losgelöst vom allgemeinen Recht und einer
besondern Entwicklung fähig. Den Kulturvölkern des Altertums war der Begriff der Bergbaufreiheit unbekannt. Sie ist german.
Ursprungs; deutsche Bergleute waren es, mit denen sie zu Slawen und Romanen gelangte.
I. Geschichtliche Entwicklung des und Übersicht der Berggesetzgebung.
a. Deutschland. Die Ursprünge des Bergrecht reichen hier bis in die Anfänge des Mittelalters zurück. Es erscheint
zuerst im Gewande lokaler Gewohnheiten, die fast überall dieselbe Form zeigen, mit den Bergleuten von Ort zu Ort wandern
und bald die deutschen Grenzen überschreiten. Ein Bedürfnis zur schriftlichen Abfassung entstand naturgemäß zuerst im
Auslande; im Inlande waren die Schöppengerichte die lebendigen Träger des Gewohnheitsrechts. So entstanden
im 13. Jahrh. in Mähren das Iglauer, in Ungarn das Schemnitzer, in Trient das Tridentiner Bergrecht. In Deutschland wurden die Gewohnheiten
erst später kodifiziert, wobei jene ältern Ordnungen nicht ohne Einfluß waren. Hervorzuheben sind das Freiberger Bergrecht, die
harzischen Berggewohnheiten. Bis in das 16. Jahrh. blieb der Rechtszustand im wesentlichen unverändert;
in Böhmen war das Iglauer in Meißen und Thüringen das Freiberger in allgemeiner Geltung.
Im 16. Jahrh. beginnt mit dem Erlasse der sächs. Bergordnung vom J. 1509 und der Joachimsthaler Bergordnung vom J. 1518 die
zweite Periode des deutschen Bergrecht. An Stelle der von den Schöppenstühlen bewahrten Gewohnheitsrechte trat
nunmehr die Gesetzgebung des Landesherrn. Es entstanden in den bergbautreibenden Territorien zahlreiche Bergordnungen, die
eine auffallende Übereinstimmung zeigen und fast alle auf die Quelle der sächs. Verordnungen zurückzuführen sind. Alle
diese Bergordnungen berücksichtigen nur die nächsten praktischen Bedürfnisse; ein umfassendes Berggesetz im Sinne der Neuzeit
ist keine von ihnen.
Die Zeit der Bergordnungen endet mit Ablauf des 18. Jahrh. Ihnen folgen nunmehr in fast allen europ. Staaten umfassende Kodifikationen.
- Preußen ging allen Staaten voran; das Preuß. Allg. Landrecht, publiziert am ordnete im 2. Teil, Titel 16, §§.
69-480 diese Rechtsmaterie
in umfassender Weise. Gerade dieser Teil des Gesetzbuchs bildet eine hervorragende,
besonders gelungene gesetzgeberische Leistung. Da das Gesetzbuch nur subsidiäres Recht schuf, so wurde im Staate damit die
Rechtseinheit auf dem Gebiete des Bergrecht nicht hergestellt; es blieben in Geltung die in Schlesien, Halberstadt, Westfalen vorhandenen
Provinzialrechte, denen die sächs. Verordnungen zum Grunde lagen.
Diesem Zustande machte das allgemeine Berggesetz vom ein Ende. Dasselbe trat am in dem damaligen ganzen
Staatsgebiet in Kraft und wurde demnächst durch besondere Verordnungen und Gesetze in die neuerworbenen Landesteile,
sowie in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont eingeführt. Es ist ferner der Hauptsache nach übergegangen
in folgende 10 Berggesetze: für Braunschweig vom Sachsen-Meiningen vom Sachsen-Gotha vom
für Bayern vom Reuß i. L. vom Lothringen vom Württemberg vom Anhalt vom
Hessen vom Baden vom Fürstentum Birkenfeld vom So ist für den größten Teil Deutschlands
thatsächlich ein einheitliches Bergrecht hergestellt.
Zur Ergänzung des reichsrechtlich geordneten Arbeiterschutzes mit Bezug auf die Bergwerksbetriebe wurde in Preußen die Novelle
zum Berggesetz vom erlassen (dazu eine Abänderung vom Auf den Inhalt des Gesetzes
hat das französische Bergrecht Einfluß gehabt. Andererseits hält das Berggesetz an den Grundsätzen des deutschen
Bergrecht da fest, wo es sich als lebensfähig erwiesen hat, so beim Erwerbe des Bergeigentums, bei den bergbaulichen Genossenschaften,
bei der Zulassung des Rechtsweges u. s. w.
Im Königreich Sachsen zeigt das Gesetz vom zwar noch viele Besonderheiten, aber es nähert sich in seinen wichtigsten
Bestimmungen dem Preuß. Berggesetz. Die dazu ergangenen Novellen vom und haben einzelne Bestimmungen
des Gesetzes modifiziert, in dessen wesentlichen Grundsätzen aber nichts geändert.
Im engsten Anschluß an ein früheres königlich sächs. Gesetz vom erging für
das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach das Gesetz vom dessen wesentlicher Inhalt ging wiederum über in das
Gesetz über den Bergbau vom für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
In den übrigen deutschen Bundesstaaten hat in neuerer Zeit eine Kodifikation des Bergrecht nicht stattgefunden. Einzelne Gesetze
von größerm Umfange sind ergangen im Fürstentum Lippe vom 30. Sept. 1857, im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom In
Sachsen-Coburg gilt noch heute die Saalfelder Bergordnung vom welche dem ältern gemeinen deutschen
Rechte entspricht.
In dem deutschen südwestafrikanischen Schutzgebiet ist das Bergwesen durch die Verordnung vom neu geordnet.
Sie schließt sich den bergrechtlichen Einrichtungen der Nachbargebiete an und hat mit dem Preuß. Berggesetz wenig Zusammenhang.
In dem deutschen südostafrikanischen Schutzgebiet sind der südostafrik. Gesellschaft durch Vertrag vom und
mehr
Verordnung vom weitgehende bergbauliche Befugnisse eingeräumt.
bergrecht. In Österreich-Ungarn wurde das Bergrecht kodifiziert durch das allgemeine Berggesetz vom Abweichend
von den deutschen Bergrecht sind die Grundsätze vom Schürfen, von der Bergwerksverleihung, sowie die Bestimmungen
über die Gewerkschaft und das Verhältnis des Grundeigentümers zum Bergbauberechtigten. Über letztere
steht eine Novelle bevor. Das Knappschaftswesen (Bruderladen) ist durch Gesetz vom neu geregelt.
Für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau ist bezüglich der Gewinnung von Erdharzen ein
besonderes Gesetz am erlassen. Dieselben sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers nicht entzogen;
es kann aber das Recht auf deren Gewinnung als selbständige Gerechtigkeit konstituiert werden, die dann ebenso wie die ältern
Bergbauberechtigungen bergrechtlichen Normen unterliegt.
Das österreichische Bergrecht ist mit Abänderungen durch Gesetz vom in Bosnien und der Herzegowina eingeführt. Es ist
hier das Bergregal aufgegeben; das Recht zu schürfen von der Erlaubnis der Bergbehörde unabhängig gemacht;
die Grundsätze von der Verleihung sind entsprechend dem deutschen Recht vereinfacht, die Hilfsbaurechte nach deutschen Grundsätzen
geregelt, bei der Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbauunternehmern und den Grundeigentümern die neuern
Entwürfe zu Grunde gelegt.
Eine Nachbildung des österr. Gesetzes vom ist das serbische Gesetz vom doch ist
dabei vielfach auch das französische, sächsische und preußische Bergrecht berücksichtigt.
c. Frankreich. Das Gesetz vom beruht auf der Grundlage der Bergbaufreiheit und des vom Grundeigentum getrennten
unabhängigen Bergwerkseigentums; von dem deutschen Bergrecht unterscheidet es sich im wesentlichen dadurch,
daß es die Erwerbung nicht von dem Rechte des ersten Finders und des ersten Muthers abhängig macht, sondern lediglich von
der Konzession der Staatsbehörde, in deren Ermessen gestellt ist, ob Bergwerkseigentum verliehen, und welchem Bewerber es
zu teil werden soll.
Die besondern Bestimmungen über eine Klasse nutzbarer Mineralien (minières, Gräbereien), welche zwar
im Eigentum des Grundbesitzers verbleiben, aber mit einer Einschränkung zu Gunsten desjenigen, welcher eine Permission zur
Gewinnung oder Verhüttung solcher Mineralien (Raseneisenerz, Vitriol und Alaunerze) von der Staatsbehörde erlangt, sind
durch die Novelle vom beseitigt. Einschränkungen hat das Recht des Grundeigentümers erlitten durch
die Novelle vom Ein der Deputiertenkammer vorgelegter Entwurf eines neuen Berggesetzes ist bisher nicht
Gesetz geworden. Für die franz. Kolonien sind besondere Verordnungen erlassen.
d. Italien fehlt ein einheitliches Berggesetz. Es bestehen in den verschiedenen Teilen je nach ihrer polit. Vergangenheit die
verschiedensten Grundsätze nebeneinander zu Recht: von der vollständigen Vereinigung des unterirdischen
Eigentums mit dem Grundeigentum bis zur vollständigen Unabhängigkeit des einen von dem andern. Unter anderm gilt im ehemaligen
Königreich Sardinien, in der Lombardei und den Marken das Gesetz vom eine Nachbildung des
franz. Gesetzes vom mit
Abweichungen. Im ehemaligen Königreich Neapel gilt das neapolit.
Gesetz vom Bergwerke auf metallische und halbmetallische Stoffe, Schwefelgewinnungen und Steinbrüche verbleiben
hiernach ohne Einschränkung dem Grundeigentümer; Bergwerke auf Metalle u. dgl. können zwar ebenfalls vom Grundeigentümer
betrieben werden; sie können aber, wenn er selbst keine Gewinnung eröffnet, von der Regierung andern
Personen verliehen werden und zwar unter Bevorzugung des ersten Finders. In Sicilien gilt neben diesem Gesetz noch die Kabinettsorder
vom über Schwefelgewinnung, welche nur mit Erlaubnis der Behörde gegen eine Abgabe eröffnet werden darf. In Venedig
und Mantua gilt das österr. Gesetz vom An Versuchen, ein einheitliches in Italien einzuführen,
hat es seit dem J. 1860 nicht gefehlt. Mehrfach sind dem Parlament Entwürfe vorgelegt; eine Einigung der gesetzgebenden Faktoren
hat sich bisher nicht erzielen lassen.
e. Abgesehen von den obenerwähnten ital. Territorien gilt das franz.
System zur Zeit noch:
1) in Belgien, wo das Gesetz vom mit der gesamten franz. Gesetzgebung unmittelbar
eingeführt wurde und durch die spätern Gesetze nur geringfügige Änderungen erlitten hat;
2) in Holland und Luxemburg;
3) in der Türkei (Berggesetz vom 9. Muharrem 1278 -
4) in Griechenland (Berggesetz vom Letztere beiden Gesetze sind fast wörtliche Nachbildungen
des franz. Gesetzes.
f. Spanien und die ihm unterworfenen Gebiete Amerikas hatten den höhern Aufschwung ihres Bergbaues aus Deutschland erhalten;
es war daher natürlich, daß auch die Principien des deutschen Bergrecht dort Eingang fanden. Das Dekret vom erhob
das französische Bergrecht zum Gesetz. Das Gesetz vom hat dasselbe wieder beseitigt und ist zu den altspan.
Grundsätzen zurückgekehrt. In neuester Zeit ist das Bergrecht neu kodifiziert in Uruguay, in Chile und Mexiko.
g. In Rußland brachte das Gesetz der Kaiserin Katharina II. vom den Grundsatz zur Geltung,
daß das Recht des Grundeigentums auch die Mineralien umfasse, daß jedermann auf seinem Grund sie aufsuchen und entweder selbst
ausbeuten oder ihre Ausbeutung andern übertragen könne, sowie daß an den öffentlichen Schatz nur Abgaben, freilich oft
von recht bedeutender Höhe, zu zahlen sind. Das neueste Berggesetz Rußlands ist in dem 7. Bande des Svod
zakonov vom J. 1857, einige 30 Druckbogen stark, enthalten.
Über 500 Gesetze und Verordnungen vom bis haben das Material zu dieser umfangreichen Zusammenstellung
gebildet. In Kap. III, §§. 559-563 sind bezüglich des Privateigentums die obengedachten Grundsätze
zum Ausdruck gebracht. Abweichend hiervon sind die Vorschriften über den Bergbau auf Kronländereien (Kap. l, §§. 437-441).
Hier hat ein jeder, sie mögen in Kronwerke einbegrenzt sein oder nicht, das Recht, nach vorgängiger Schürferlaubnis, Erz
zu suchen. Geschieht die Entdeckung des Minerals auf einbegrenztem Kronlande, so hat der Finder das Recht,
die Grube zu betreiben, muß aber gegen Empfang der festgesetzten Bezahlung das Erz an diejenige Hütte abliefern, in deren
Bezirk die Grube liegt,
mehr
oder er muß sein Recht der Krone gegen die gesetzliche Vergütung übertragen. In jedem Falle bildet die Grube ein Zubehör
des Werks, in dessen Bezirk sie liegt. Wenn die Grube auf unbebautem, in kein Kronwerk einbegrenztem Kronlande entdeckt worden
ist, so hat der Finder das Recht, behufs Gewinnung und Verarbeitung des Erzes ein besonderes Werk zu errichten
und kann in diesem Falle bei der Behörde um Zuteilung von Land und Wald nachsuchen. Ausgenommen von diesen Regeln sind Goldgruben,
welche auf Kronland aufgefunden werden. Dieselben werden nur auf Grund besonderer Verträge, deren Begutachtung und Bestätigung
von den höhern Behörden abhängt, in Privatbesitz abgegeben. - Änderungen hat der Svod zakonov bezüglich
des in neuerer Zeit erlitten durch eine Bergordnung für das Land des Donschen Kosakenheers vom und durch das Gesetz
über die Privatgoldgräbereien vom 24. Mai sowie durch das Gesetz vom Letzteres erweitert
den Begriff der freien Kronländereien und enthält eingehende Vorschriften über Schürfen, Verleihung, die gegenseitigen
Verhältnisse der Bergbautreibenden und die Befugnisse der Behörden.
Abweichende Grundsätze enthält das Berggesetz für Polen vom Nach demselben dürfen Mineralien, welche zu ihrer
Gewinnung bergmännische Arbeit, wie industrielle Anlagen erfordern, nur in von der Behörde zu diesem Zweck
verliehenen, bestimmt abgegrenzten Räumen gefördert werden. Die Verleihung erfordert eine Einigung mit dem Grundeigentümer,
event. Enteignung hinsichtlich des Minerals durch Ukas.
Für Finland ist das Berggesetz vom in Kraft. Dasselbe beruht auf dem Princip der Bergbaufreiheit und schließt
sich im wesentlichen der ältern schwed. Gesetzgebung an. Auch das derselben
eigentümliche Mitbaurecht des Grundeigentümers zur Hälfte ist beibehalten.
h. In Schweden beruht die Berggesetzgebung auf den Principien der Bergbaufreiheit und des Bergregals. Nach dem Gesetz vom sind
dem Mutungsrecht unterworfen alle Metalle und Erze, Schwefelkies, Graphit und Steinkohlen, Halden auflässiger
Gruben. Die Aufsuchung und Ausbeutung von Steinkohlenfunden ist durch Gesetz vom besonders geregelt.
i. In England hat sich das Bergregal nur hinsichtlich der Gold- und Silbergruben erhalten; rücksichtlich des übrigen Bergbaues
ist durch den Begriff der sog. Royalty ein neues Rechtsinstitut entstanden, das in seiner
weitern Entwicklung sich verschiedenartig gestaltet hat. Teils ist nämlich die Royalty einzelnen Privaten nach der größern
oder geringern Ausdehnung ihrer Besitzungen bewilligt, teils ist sie jedem Grundbesitzer subkonzediert, teils ist sie dem
Souverän reserviert. So wird sie z. B. in Cornwallis (Zinn) vom Fürsten von Wallis,
in Derbyshire
(Blei) von der Königin geübt.
Die neuere engl. Gesetzgebung umfaßt hauptsächlich das Gebiet der Bergpolizei. Hervorzuheben sind insbesondere die beiden
Gesetze vom sie führen den Titel: An Act to consolidate and amend the Acts relating to the Regulation of Coal-Mines
and certain other Mines (35 and 36 Vict. Chapter 77). Das letztere ist modifiziert durch das Gesetz vom (49
and 50 Vict. Chapter 40). Am trat das Zinnbergwerksgesetz (50 and 51 Vict. Chapter 58) in Kraft, das die Lohnverhältnisse,
ferner die Verwaltung der Knappschaftskassen, die Entscheidung, von
Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Unternehmern, die Pfandbestellung
von Bergwerken, deren Verpachtung, die Aufgabe von Bergwerksanteilen, die Rechnungsführung, die Konsolidation von Bergwerken
und die Auflösung von Gesellschaften kasuistisch regelt. -
Vgl. Baldwin, Die engl. Bergwerksgesetze (Stuttg. 1894).
k. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Eigentum aller Mineralvorkommnisse an das Eigentum der Oberfläche des Bodens
(das Grundeigentum) gebunden; der Grundeigentümer kann daher frei über diese Mineralschätze verfügen,
sie selbst ausbeuten oder durch andere ausbeuten lassen. Nur hinsichtlich der öffentlichen Ländereien hat die Gesetzgebung
Ausnahmen statuiert. Durch Kongreßakte vom ist der Bergbau auf Gold, Silber, Zinnober- und Kupfererze in den öffentlichen
Bergwerksländereien (mineral lands) für frei erklärt. Es sind dadurch sowohl den derzeitigen Besitzern
solcher Lagerstätten und der darauf eröffneten Bergwerke, als auch allen künftigen Bergbaulustigen die Mittel an die Hand
gegeben, sich unter Beachtung wenig lästiger Formen und gegen geringen Kostenaufwand einen das Eigentum sichernden Titel
zu verschaffen. Die Verleihung erfolgt nach Gängen und Lagerstätten, nicht aber nach Geviertfeldern.
- Bezüglich des Steinkohlenbergbaues sind in den einzelnen Staaten Gesetze erlassen, die sich meistens auf die Bergpolizei
und Sicherung der Arbeiter beziehen. Eine Zusammenstellung der bergrechtlichen Bestimmungen in Nordamerika geben Sickels, The
United States Mining Laws (San Francisco 1881), Copp, United States mineral lands (2. Aufl., Washingt.
1882), Wilson, Manual of Mining Laws (Colorado 1881).
l. Auch Japan hat 1873 (im 6. Jahre Meiji) ein Berggesetz erhalten. In demselben ist kein dem Volke eigentümliches, mit seinen
übrigen Rechtseinrichtungen verwachsenes Landesrecht zum Ausdruck gelangt. Die meisten Bestimmungen lassen erkennen, daß
sie dem einen oder andern deutschen Berggesetze nachgebildet sind.
Dabei verleugnet das Gesetz seinen
orient. Ursprung insofern nicht, als der Regierungswillkür ein übergroßer Spielraum gelassen und der für das deutsche
Bergrecht charakteristisch gesicherte Rechtsboden nicht betreten worden ist. Originell ist das Gesetz in keiner Weise. Der Wortlaut
ist in deutscher Übersetzung mitgeteilt in Brasserts "Zeitschrift für Bergrecht" (XXV, 22 fg.).
II. Bergrechtliche Litteratur.
a. Deutsches Recht. C. Hahn, Allgemeines Berggesetz für die preuß. Staaten vom Nebst vollständigen Materialien
(Berl. 1865); Kommentare zum Preuß. Berggesetz von von Beughem (Neuwied 1865), Wachler (Bresl. 1865), Huyssen (2. Ausg.,
Essen 1867), Koch (Berl. 1870), Oppenhoff (ebd. 1870), Busse (Bresl. 1880), von Rönne (Berl. 1887), Arndt
(2. Aufl., Halle 1888), Brassert (Bonn 1888), Klostermann (5. Aufl., Berl. 1893), Buff (2. Aufl., Essen 1894);
Stupp, Das Berggesetz
für das Königreich Bayern vom mit Erläuterungen (Münch. 1879);
Francke, Die Berggesetzgebung des Königreichs
Sachsen (Lpz. 1888);
Wähle, Das allgemeine Berggesetz für das Königreich
mehr
Sachsen (Freib. 1891);
Achenbach, Das gemeine deutsche Bergrecht (Tl. 1, Bonn 1871);
Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrecht (Berl.
1871);
Zeitschriften. «Zeitschrift für Berg-, Hütten- und Salinenwesen im preuß. Staate», hg. im Ministerium der öffentlichen
Arbeiten (Berlin); «Zeitschrift für Bergrecht», hg.
von Brassert (Bonn).
bergrecht Österreich. Bearbeitungen des Allgemeinen Österr. Berggesetzes vom G. von Gränzenstein (Wien 1854), F. Stamm
(Prag 1855); O. Frhr. von Hingenau, Handbuch der Bergrechtskunde (Wien 1855), G. Wenzel (ebd. 1855); K.von Scheuchenstuel,
Motive zum Österr. Berggesetz (ebd. 1855), R. Manger (Prag 1857, 1801);
Franz Schneider, Lehrbuch des
Bergrecht (3. Aufl., 2. Abdr., ebd. 1872);
Haberer und Zechner, Handbuch des österreichischen Bergrecht (Wien 1884);
Leuthold, Das österreichische
in seinen Grundzügen (Lpz. 1887).
Zu erwähnen ist ferner Franz Ant. Schmidt, Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze
der Österreichischen Monarchie (Wien 1832-39).
Zeitschriften. «Österr. Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen» (Wien). Abhandlungen finden sich in der
«Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft» (ebd. 1846-49),
den «Jurist. Blättern» (ebd.) und andern rechtswissenschaftlichen
Organen.