Bergen (Stadt auf Rügen und Marktflecken bei Hanau)
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Winde
[* 2] niederholen (herabnehmen). Im Seerecht versteht man unter Bergen
[* 3] das Retten und Insicherheitbringen des
Schiffs oder seiner Ladung aus einer Seenot. Nach allen Seerechten steht nach Abschaffung des
Strandrechts (s. d.) dritten
Personen, welche Schiff
[* 4] oder Ladung ganz oder teilweise geborgen haben, heutzutage nur noch ein
Anspruch auf eine Vergütung
für die
Bergung zu
(Bergelohn,
Bergegeld). Das Deutsche
[* 5] Handelsgesetzbuch unterscheidet
Bergung und Hilfsleistung
in Seenot. Es nimmt
Bergung nur dann an, wenn in einer Seenot ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise, nachdem
sie derVerfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten
Personenan sich genommen
und in Sicherheit gebracht sind, während es alle andern Fälle, in welchen ein Schiff oder dessen Ladung durch Hilfe dritter
Personen aus einer Seenot gerettet wird, unter den
Begriff der Hilfsleistung zusammenfaßt.
Den Rettern wird ein
Anspruch auf
Bergelohn oder Hilfslohn gewährt. Die
Voraussetzung, daß eine Seenot vorgelegen haben muß,
ist für den Fall der
Bergung durch Art. 20 der
Deutschen Strandungsordnung vom hinfällig geworden. Die Höhe des
Berge- und Hilfslohns, welcher zugleich die Vergütung für die gemachten Aufwendungen umfaßt, kann vereinbart werden;
andernfalls wird sie vom
Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen
festgesetzt.
War im erstern Falle der
Vertrag noch während der Gefahr geschlossen worden, so kann er wegen erheblichen Übermaßes der
zugesicherten Vergütung angefochten werden. Die Vergütung soll in einer
Summe und darf nur auf
Antrag beider Parteien auf
eine Quote des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Der
Bergelohn soll
regelmäßig den dritten
Teil des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen. Der Hilfslohn ist immer niedriger
zu bemessen als unter gleichen Verhältnissen der
Bergelohn.
Waren mehrere
Personen beteiligt, so wird die Vergütung nach Maßgabe der Leistungen der einzelnen, im Zweifel nach
Köpfen
verteilt. Erfolgte die
Bergung oder Rettung durch ein anderes Schiff, so erhält mangels anderer Vereinbarung
der
Reeder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die
Schiffsmannschaft nach Verhältnis der Heuer das letzte Viertel der
Vergütung. Keinen
Anspruch auf
Berge- und Hilfslohn hat, wer seine Dienste
[* 6] aufgedrungen hat oder wer von den geborgenen Gegenständen
dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen
Behörde nicht sofort
Anzeige gemacht hat, und ferner
die
Besatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs.
Hinsichtlich der
Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des
Berge- und Hilfslohns steht dem Forderungsberechtigten an den
geborgenen und geretteten Gegenständen ein Pfandrecht, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung auch
ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Pfandrecht wird durch Klage bei dem zuständigen Gericht auf öffentlichen
Verkauf der Gegenstände geltend gemacht. Dem Forderungsberechtigten haften nur diese Gegenstände.
Eine persönliche Verpflichtung zur Befriedigung seines
Anspruchs ist
an sich nicht begründet. Aber durch Hinzutritt einer
Verschuldung kann sie entstehen. So wird der Schiffer persönlich verpflichtet, wenn er die geborgenen
oder geretteten
Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Forderungsberechtigten ganz oder teilweise
ausliefert. Hatte
der
Reeder diese Handlungsweise angeordnet, wird er neben dem Schiffer persönlich verpflichtet. Auch haftet der Empfänger
der
Güter persönlich, wenn ihm bei der
Annahme derselben bekannt war, daß von ihnen
Bergungs- oder Hilfskosten
zu berichtigen seien
(Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 742-756). Durch die §§. 36 fg. der
Deutschen Strandungsordnung ist
ferner bestimmt, daß jeder, welcher
Berge- oder Hilfslohn oder Erstattung sonstiger Kosten verlangt, in Ermangelung einer
gütlichen Einigung seine
Ansprüche bei dem
Strandamt anzumelden hat. Die
Aufsichtsbehörde über das
Strandamt, oder letzteres
selbst, falls ihm die Befugnis landesgesetzlich beigelegt ist, hat die
Ansprüche zu prüfen und durch
Bescheid festzustellen. Gegen diesen
Bescheid findet dann der Rechtsweg statt. - Die scharfe
Trennung des deutschen
Rechts zwischen
Bergung und Hilfsleistung ist dem engl.
Rechte fremd.
Die engl. Salvage umfaßt sowohl
Berge- wie Hilfslohn. Das engl.Recht läßt einen
Anspruch auf Salvage
auch zu, wenn lediglich
Personen aus einer Seenot gerettet sind, während das
deutsche Recht eine Vergütung für die Rettung
von
Personen nur dann gewährt, wenn und soweit aus derselben Gefahr auch Sachen geborgen oder gerettet sind. Ähnlich wie
im deutschen
Recht wird auch im franz. und holländ.
Seerecht zwischen
Bergung und Hilfsleistung unterschieden. (S. auch
Strandrecht.)
1) Bergen auf
Rügen, Kreisstadt im
Kreis
[* 7]
Rügen des preuß. Reg.-Bez.
Stralsund
[* 8] und Hauptstadt der
InselRügen, in der Mitte der
Insel auf einer wohlangebauten Anhöhe, an den Linien
Stralsund-Bergen-Crampas (50,83 km) und
Bergen-Lauterbach (12 km) derPreuß.
Staatsbahnen,
[* 9] Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Greifswald),
[* 10]
Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 3821 E.,
Post,
Telegraph,
[* 11] spätroman.
Pfarrkirche (12. Jahrh.), höhere Mädchenschule, ein Fräuleinstift für Mitglieder des
rügenschen
Adels, bürgerliches
Stift, Kreiskrankenhaus, Waisenhaus; Lederfabrikation, Färbereien, Druckerei, zahlreiche
Windmühlen,
Ackerbau und Viehzucht.
[* 12] - Bergen wurde urkundlich zu Anfang des 13. Jahrh.
angelegt, ursprünglich als «Dorf Göra» bezeichnet, kommt aber bereits
in der Roeskilder Matrikel von 1294 als «Villa
Berghe» vor und erkaufte 1613 von dem
Herzog Philipp Julius von
Pommern
[* 13] für 8000 M.
die ersten städtischen Privilegien. - 1 km nordöstlich der 98 m hohe
Rugard, mit einer Erdumwallung, dem
einzigen Überrest einer 1316 zerstörten
Burg der rügenschen Fürsten und einem als
Denkmal für Ernst
MoritzArndt errichteten
Aussichtsturm. - 2) Bergen bei
Hanau,
[* 14] Marktflecken im Landkreis
Hanau des preuß. Reg.-Bez.
Cassel, an der
Straße von Offenbach
[* 15] nach Friedberg,
[* 16] Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Hanau), hat mit dem
Vorort Enkheim (1890) 3703 meist
reform. E., darunter 168 Katholiken und 241 Israeliten, Post,
Telegraph, evang.
Pfarrkirche, Spar- und Leihkasse;
Acker-, Obst-
und
Weinbau. In der Nähe die
Bergener Warte mit schöner Aussicht. - Im Siebenjährigen
Kriege wurden hier die Verbündeten
(26 500 Mann) unter
Herzog Ferdinand von
Braunschweig
[* 17] von den
Franzosen (36000 Mann) unter dem
Herzog von
Broglie geschlagen, der für diese
Schlacht den Marschallsstab erhielt. Die Verbündeten verloren 2373 Mann und 5
Geschütze,
[* 18] die
Franzosen 1800 Mann.
1) Stift im Königreich Norwegen,
[* 27] umfaßt die Ämter Stadt Bergen, Nordre-Bergenhus, Söndre-Bergenhus und die Vogtei Söndmöre
des AmtesRomsdal und hat 39364 qkm und (1891) 312630 E. – 2) Hauptstadt und Amt an der Westküste von
Norwegen, für Ausfuhr und Dampfschiffreederei die erste Handelsstadt Norwegens, liegt rund um Wägen, die innerste Bucht des
Byfjords, der einen vortrefflichen, von hohen und steilen Felsen umgebenen und gegen Norden
[* 28] durch einen Molo geschützten
Hafen bildet, und an der Linie Bergen-Vossevangen der Norweg.
Staatsbahnen. Landeinwärts lehnt sich die Stadt an vier 250‒650 m hohe Felsenberge. Die auf der Seeseite liegende alte
Feste Bergenhus sowie die Citadellen Frederiksborg und Sverresborg werden seit 1873 nur noch als Garnison- und Depotplätze
benutzt. Obgleich unter 60° 24’ nördl. Br., also nördlicher als Petersburg,
[* 29] liegend, hat Bergen mildes
Klima
[* 30] (größte Winterkälte -8° C.), sehr starke Niederschläge (über 1800 mm) und infolgedessen Laubbäume, Obst- und Getreidebau.
Die Stadt ist im ganzen wohlgebaut, doch sind die Straßen zum Teil eng, krumm und uneben, und ein Teil der Häuser, nach der
eigentümlichen skandinav. Bauweise, nur von Holz.
[* 31] Der durch die große
Feuersbrunst vom in Asche gelegte unansehnliche Stadtteil ist seitdem der regelmäßigste und schönste geworden.
Die Stadt ist Sitz der Stiftsbehörden, eines Bischofs, der Konsuln von Belgien, Dänemark,
[* 32] dem DeutschenReich, Österreich-Ungarn,
[* 33] Spanien,
[* 34] Uruguay,
[* 35] den Vereinigten Staaten
[* 36] von Amerika
[* 37] und hat (1891) 53686 E., zwei Thore, mehrere öffentliche
Plätze, darunter der neue große Park Nygårdsparken, 5 Kirchen, eine Kathedralschule, eine Seefahrerschule und eine Zeichenschule,
eine öffentliche Bibliothek von 40000 Bänden, eine Sternwarte,
[* 38] ein nautisches Observatorium (1788 gegründet), einen Kunstverein,
ein ganz vorzügliches Museum für Kunst, Altertum und Naturerzeugnisse, ein Schauspielhaus u. s. w. – Die Industrie ist
mit Ausnahme von Schiffbau und Böttcherei nicht von Bedeutung.
Die wichtigste Nahrungsquelle ist der Handel. Nach Bergen bringt die Bevölkerung der nördlichern Küste gewöhnlich zweimal im
Jahre in den Zeiten der «Stävne» ihre vorzugsweise in dem Ertrage der Fischerei
[* 39] bestehenden Erzeugnisse und setzt sie gegen Getreide,
[* 40] Branntwein, Gerätschaften u. s. w. um. Die eigene
Handelsflotte der
Stadt bestand (1891) aus 370 Fahrzeugen mit 123064 t. Die Zahl der Dampfer ist von 159 im J. 1889 auf 192 gestiegen
(etwa ein Drittel der gesamten norweg. Dampfschiffreederei). 1889 liefen 691 Schiffe
[* 41] mit 318894
t ein und 661 mit 299869 t aus. Die Hauptgegenstände der Ausfuhr bilden die Fischereiprodukte (Dorschthran,
Heringe, Stockfische, Hummern u. s. w.), deren Gesamtwert (1890) 17,7 Mill. Kronen
[* 42] betrug oder zwei Fünftel der Fischereiausfuhr
des ganzen Reichs. – Bergen erhielt schon 1070 städtische Gerechtsame. 1445 errichteten hier die deutschen Hansestädte
eins ihrer vier Hauptcomptoirs oder Faktoreien und setzten sich in den ausschließlichen Besitz des ganzen
Handels. Auch standen die deutschen Handwerker unter dem Schutze der Hansa. Doch gingen 1559 alle diese Privilegien verloren,
indem die Norweger, des Drucks der «Contorschen» müde, diese mit Gewalt
vertrieben. Aus jenen Zeiten stammen noch die ehemalige deutsche Marienkirche, das deutsche Armenhaus und das deutsche Comptoir,
das aus 60 Warenspeichern bestand, jetzt als Warenlager benutzt.