mit dem Bohrkopfe selbst Löffelvorrichtungen in
Verbindung gesetzt, indem man Wasser in das Bohrloch einführt und entweder
im Gestänge oder im Bohrloche den Schlamm in die Höhe steigen läßt.
Da ferner die Bohrgestänge öfters
Brüche erleiden, so hat man eine Menge Vorrichtungen und
Apparate nötig, die, um das
Bohrloch und die gethane
Arbeit nicht verloren zu geben, die Bruchteile aus dem Bohrloche entfernen; hierher
gehören die Fanginstrumente, von denen es fast ebenso viele Modifikationen giebt, als
Brüche vorkommen können. Ihr Zweck
ist zu fassen, ihre Einrichtung richtet sich in Form und Art des Gebrauchs nach dem
Stücke, das zu beseitigen
ist. Hierher gehören u. a. der
Winder
[* 1]
(Fig. 7), die Düllschraube
[* 1]
(Fig. 8), der
Glückshaken
[* 1]
(Fig. 9), die Trompete
[* 1]
(Fig.
10), der Zangenfanghaken
[* 1]
(Fig. 16), der Katzenfuß
[* 1]
(Fig. 18), die Fallfangschere,
Fangschaufel,
Teufelskralle, der
Geißfuß
[* 1]
(Fig. 12)
u. dgl. m. Übrigens hat man nicht nur Bohrlöcher,
sondern auch ganze
Schächte, also Löcher in großen Dimensionen abgebohrt und zwar in festem Gestein
mit starken Wasserzuflüssen, ferner in neuester Zeit in festem Gesteine
[* 2] das
Bohren mit Diamanten (Major
Beaumont) in ausgedehnte
Anwendung gebracht. Dabei wird unter gleichzeitiger Wasserspülung ein das untere Ende eines Hohlgestänges bildender, mit
schwarzen Diamanten
(Carbonate aus Babia) besetzter Stahlring gedreht, der einen
Kern stehen läßt. Dieser
wird zeitweilig abgebrochen und zu
Tage geschafft, so daß man durch ihn Kenntnis von den durchbohrten Schichten gewinnt.
1) Unter der Bezeichnung Landherrenschaft ein
Teil des hamburg.
Staates, bis 1867
Hamburg
[* 5] und Lübeck
[* 6] gemeinschaftlich
gehörig, hat 85,4 qkm, 18000 E. und enthält außer der Stadt Bergedorf (s. unten) noch
die vier reichen Kirchspiele Kirchwerder, Neuengamme, Altengamme und Curslack, welche die sog.
Vierlande bilden, und das ganz von lauenb. Gebiet umschlossene Kirchdorf Geesthacht. Die Vierlande, vier von Deichen eingeschlossene
Niederungslandschaften, von der
Bille, der
Elbe und ihren
Armen umflutet, von unzähligen Entwässerungsgräben
durchschnitten, sind berühmt wegen ihrer üppigen
Fruchtbarkeit.
Das Land ist bedeckt von ausgedehnten Weizenfeldern und Wiesen, Gemüse- und Blumengärten, Kirschen-, Pflaumen- und Aprikosenpflanzungen,
Erdbeer- und Himbeerfeldern. Besonders wird die Maiblume hier gebaut und im Herbst in blühbarenKeimen
bis nach
Amerika
[* 7] versandt. Das Land hat treffliche Milchkühe und liefert reiches Geflügel und Schlachtvieh. Die Erzeugnisse
der
Landwirtschaft gehen nach
Hamburg und England. Die Bewohner, unter dem
Namen der Vierländer bekannt, stammen wahrscheinlich
von niederländ. Kolonisten aus dem 12. Jahrh. und zeichnen
sich durch ihre Kleidertracht wie durch eigentümliche
Sitten
und Gebräuche aus, so daß sie als ein
von den Umwohnern ganz verschiedener Volksstamm erscheinen. Jedes Kirchspiel besitzt seine eigene
Tracht und
Farbe. - 2) Stadt
in der Landherrenschaft Bergedorf, 15 km südöstlich von
Hamburg, am Elbzuflusse
Bille und der Linie
Wittenberge-Hamburg der
Preuß.
Staatsbahnen,
[* 8] Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Hamburg),
Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 6699 E.,
darunter etwa 200 Katholiken, Post zweiter
Klasse,
Telegraph,
[* 9] altes Schloß, luth. Realprogymnasium (Hansaschule),
Krankenhaus,
[* 10] Gas- und Wasserleitung;
[* 11] Ziegelei, Bierbrauerei,
[* 12] Samen- und Pflanzenhandel,
Glashütten, Gerbereien. - Bergedorf, schon 1178 erwähnt,
erhielt 1275 lübisches
Recht, gehörte zu
Sachsen-Lauenburg, ward 1420 von Lübeck undHamburg erobert
und 1867 gegen
Zahlung von 600000
M. an Lübeck dem
HamburgerStaat einverleibt. Bei Bergedorf erfocht das Lützowsche Korps einen
Sieg über die
Franzosen.
ital.
ValBregaglia,
Thal
[* 15] im schweiz. Kanton Graubünden
[* 16] und in der
ProvinzSondrio des Königreichs
Italien,
[* 17] ist vom Malojapaß (1811 m) bis
Chiavenna (s. d.) 25 km lang. Es wird von der wilden
Maira oder
Mera bewässert, welche 14 km
unterhalb
Chiavenna in den düstern
Lago diMezzola (s. Comer See) mündet. Die obersten Thalstufen mit ihren
Weiden und Nadelwäldern zeigen alpinen Charakter, die untern, durch das Felsenriff
Porta etwas oberhalb Promontogno scharf
abgegrenzt, weisen mit ihren Reben, Kastanienwäldern und Maisfeldern auf ital.
Klima
[* 18] hin.
Im N. wird das
Thal von den Oberhalbsteiner
Alpen
[* 19] (Piz Gallegione 3135 m, Pizzo Stella 3406 m), im S. vom westl.Teile
der
Bernina-Alpen
(Cima di
Castello 3402 m, Piz Badile 3307 m) begrenzt. Der obere schweiz.
Teil des an Naturschönheiten reichen
Thals zählt in den stattlichen, größtenteils aus
Stein erbauten Dörfern Casaccia, Vicosoprano,
Stampa, Bondo,
Soglio und
Castasegna (1880) 1700 meist prot. Einwohner ital.
Zunge, die sich hauptsächlich mit
Ackerbau und Viehzucht
[* 20] beschäftigen, aber auch wie die Engadiner als Konditoren, Kaffeewirte u. s. w. auswandern.
Die Bevölkerung ist im allgemeinen sehr wohlhabend. Der ital.
Teil von Castasegna bis
Chiavenna ist fruchtbarer, aber weniger
gut angebaut, die Dörfer sind ärmlich. Interessant ist in diesem
Teile auf dem linken Ufer der
Maira der von einem
Kastanienwalde überwachsene Bergsturz
[* 21] des Monte-Conto, der die reichen Orte Plurs und Schilano mit 2500 E. begrub.
Bei
Chiavenna schließt sich die Poststraße der Maloja, welche das Bergell mit dem Oberengadin verbindet, an die
Splügenstraße an. -
Vgl. Lechner, Das
Thal Bergell (2. Aufl., Lpz. 1874).
Gewinnungsorte für taube Gesteine, die man zum Ausfüllen der durch den
Abbau entstandenen Hohlräume
verwendet, wenn der
Abbau selbst hierzu nicht genügendes Material liefert.
[* 13] in der Seemannssprache im allgemeinen soviel wie in Sicherheit bringen; daher heißt die
Segel bergen soviel wie die Segel bei starken
¶
mehr
Winde
[* 23] niederholen (herabnehmen). Im Seerecht versteht man unter Bergen das Retten und Insicherheitbringen des
Schiffs oder seiner Ladung aus einer Seenot. Nach allen Seerechten steht nach Abschaffung des Strandrechts (s. d.) dritten
Personen, welche Schiff
[* 24] oder Ladung ganz oder teilweise geborgen haben, heutzutage nur noch ein Anspruch auf eine Vergütung
für die Bergung zu (Bergelohn, Bergegeld). Das Deutsche
[* 25] Handelsgesetzbuch unterscheidet Bergung und Hilfsleistung
in Seenot. Es nimmt Bergung nur dann an, wenn in einer Seenot ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise, nachdem sie derVerfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personenan sich genommen
und in Sicherheit gebracht sind, während es alle andern Fälle, in welchen ein Schiff oder dessen Ladung durch Hilfe dritter
Personen aus einer Seenot gerettet wird, unter den Begriff der Hilfsleistung zusammenfaßt.
Den Rettern wird ein Anspruch auf Bergelohn oder Hilfslohn gewährt. Die Voraussetzung, daß eine Seenot vorgelegen haben muß,
ist für den Fall der Bergung durch Art. 20 der Deutschen Strandungsordnung vom hinfällig geworden. Die Höhe des
Berge- und Hilfslohns, welcher zugleich die Vergütung für die gemachten Aufwendungen umfaßt, kann vereinbart werden;
andernfalls wird sie vom Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen
festgesetzt.
War im erstern Falle der Vertrag noch während der Gefahr geschlossen worden, so kann er wegen erheblichen Übermaßes der
zugesicherten Vergütung angefochten werden. Die Vergütung soll in einer Summe und darf nur auf Antrag beider Parteien auf
eine Quote des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Der Bergelohn soll
regelmäßig den dritten Teil des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen. Der Hilfslohn ist immer niedriger
zu bemessen als unter gleichen Verhältnissen der Bergelohn.
Waren mehrere Personen beteiligt, so wird die Vergütung nach Maßgabe der Leistungen der einzelnen, im Zweifel nach Köpfen
verteilt. Erfolgte die Bergung oder Rettung durch ein anderes Schiff, so erhält mangels anderer Vereinbarung
der Reeder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die Schiffsmannschaft nach Verhältnis der Heuer das letzte Viertel der
Vergütung. Keinen Anspruch auf Berge- und Hilfslohn hat, wer seine Dienste
[* 26] aufgedrungen hat oder wer von den geborgenen Gegenständen
dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat, und ferner
die Besatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs.
Hinsichtlich der Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohns steht dem Forderungsberechtigten an den
geborgenen und geretteten Gegenständen ein Pfandrecht, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung auch
ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Pfandrecht wird durch Klage bei dem zuständigen Gericht auf öffentlichen
Verkauf der Gegenstände geltend gemacht. Dem Forderungsberechtigten haften nur diese Gegenstände.
Eine persönliche Verpflichtung zur Befriedigung seines Anspruchs ist an sich nicht begründet. Aber durch Hinzutritt einer
Verschuldung kann sie entstehen. So wird der Schiffer persönlich verpflichtet, wenn er die geborgenen
oder geretteten Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Forderungsberechtigten ganz oder teilweise
ausliefert. Hatte
der Reeder diese Handlungsweise angeordnet, wird er neben dem Schiffer persönlich verpflichtet. Auch haftet der Empfänger
der Güter persönlich, wenn ihm bei der Annahme derselben bekannt war, daß von ihnen Bergungs- oder Hilfskosten
zu berichtigen seien (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 742-756). Durch die §§. 36 fg. der Deutschen Strandungsordnung ist
ferner bestimmt, daß jeder, welcher Berge- oder Hilfslohn oder Erstattung sonstiger Kosten verlangt, in Ermangelung einer
gütlichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden hat. Die Aufsichtsbehörde über das Strandamt, oder letzteres
selbst, falls ihm die Befugnis landesgesetzlich beigelegt ist, hat die Ansprüche zu prüfen und durch
Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid findet dann der Rechtsweg statt. - Die scharfe Trennung des deutschen Rechts zwischen
Bergung und Hilfsleistung ist dem engl. Rechte fremd.
Die engl. Salvage umfaßt sowohl Berge- wie Hilfslohn. Das engl. Recht läßt einen Anspruch auf Salvage
auch zu, wenn lediglich Personen aus einer Seenot gerettet sind, während das deutsche Recht eine Vergütung für die Rettung
von Personen nur dann gewährt, wenn und soweit aus derselben Gefahr auch Sachen geborgen oder gerettet sind. Ähnlich wie
im deutschen Recht wird auch im franz. und holländ.
Seerecht zwischen Bergung und Hilfsleistung unterschieden. (S. auch Strandrecht.)
1) Bergen auf Rügen, Kreisstadt im Kreis
[* 27] Rügen des preuß. Reg.-Bez. Stralsund
[* 28] und Hauptstadt der InselRügen, in der Mitte der
Insel auf einer wohlangebauten Anhöhe, an den Linien Stralsund-Bergen-Crampas (50,83 km) und Bergen-Lauterbach (12 km) der Preuß.
Staatsbahnen, Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Greifswald),
[* 29] Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 3821 E.,
Post, Telegraph, spätroman. Pfarrkirche (12. Jahrh.), höhere Mädchenschule, ein Fräuleinstift für Mitglieder des
rügenschen Adels, bürgerliches Stift, Kreiskrankenhaus, Waisenhaus; Lederfabrikation, Färbereien, Druckerei, zahlreiche
Windmühlen, Ackerbau und Viehzucht. - Bergen wurde urkundlich zu Anfang des 13. Jahrh.
angelegt, ursprünglich als «Dorf Göra» bezeichnet, kommt aber bereits
in der Roeskilder Matrikel von 1294 als «Villa Berghe» vor und erkaufte 1613 von dem Herzog Philipp Julius von Pommern
[* 30] für 8000 M.
die ersten städtischen Privilegien. - 1 km nordöstlich der 98 m hohe Rugard, mit einer Erdumwallung, dem
einzigen Überrest einer 1316 zerstörten Burg der rügenschen Fürsten und einem als Denkmal für Ernst MoritzArndt errichteten
Aussichtsturm. - 2) Bergen bei Hanau,
[* 31] Marktflecken im Landkreis Hanau des preuß. Reg.-Bez. Cassel, an der Straße von Offenbach
[* 32] nach Friedberg,
[* 33] Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Hanau), hat mit dem Vorort Enkheim (1890) 3703 meist
reform. E., darunter 168 Katholiken und 241 Israeliten, Post, Telegraph, evang. Pfarrkirche, Spar- und Leihkasse; Acker-, Obst-
und Weinbau. In der Nähe die Bergener Warte mit schöner Aussicht. - Im Siebenjährigen Kriege wurden hier die Verbündeten
(26 500 Mann) unter Herzog Ferdinand von Braunschweig
[* 34] von den Franzosen (36000 Mann) unter dem Herzog von
Broglie geschlagen, der für diese Schlacht den Marschallsstab erhielt. Die Verbündeten verloren 2373 Mann und 5 Geschütze,
[* 35] die Franzosen 1800 Mann.