an Wichtigkeit das belg.-franz. Kohlenbecken, das südfranzösische, in
Deutschland
[* 2] das rhein., westfäl., die sächs., böhm.
und schles. Kohlengebiete. Auch der Steinsalzbergbau hat erst seit Mitte des 19. Jahrh, an
Bedeutung zugenommen, und obschon unermeßliche Steinsalzlager zum Aufschluß gebracht worden, sind bei der Wichtigkeit desselben
in der norddeutschen Ebene vielfach Bohrversuche ausgeführt, die das Vorhandensein von Kalisalzen, u. a.
bei Wolfenbüttel
[* 3] (Thiede) und bei Bienenburg am Harz, nachgewiesen haben. Die großartigen
Stein- und Kalisalzwerke zu
Staßfurt
[* 4] und
Erfurt
[* 5] sind erst 1857 in bergmännischen Betrieb gekommen, nachdem eine Mächtigkeit des Salzlagers von über 330 m nachgewiesen
war. Zu den ältesten Steinsalzfundorten geboren die von
Wieliczka bei Krakau,
[* 6] Hallein, Hallstadt,
Ber,
Cordonna u. s. w.
Aus der reichen Litteratur über den Bergbau sind hervorzuheben: Archiv für und Hüttenwesen (hg. vonKarsten, 20 Bde., Berl.
1818–31; fortgesetzt als
Archiv für Mineralogie, Geognosie, und
Hüttenkunde, 26 Bde., ebd. 1829–55);
Studien des Göttinger
Vereins bergmännischer Freunde (hg. von Hausmann, 4 Bde.,
Gott. 1824–41);
Chr. Zimmermann, Die Wiederausrichtung verworfener
Gänge, Lager
[* 9] und Flöze (Darmst. 1828);
Kalender für
den sächs.
Berg- und Hüttenmann (hg. von der
Bergakademie zu
Freiberg,
[* 10]
Freiberg 1827–29; fortgesetzt
als Jahrbuch für denBerg- und Hüttenmann, ebd. 1830–72; neue Folge: Jahrbuch für dasBerg- und Hüttenwesen im Königreich
Sachsen,
[* 11] auf
Anordnung des Finanzministeriums hg. von Gottschalk, seit 1887 von C. Menzel, ebd. 1873 fg.);
von Groddeck, Die
Lehre von den Lagerstätten der
Erze (Lpz. 1879);
Gätzschmann, Vollständige
Anleitung zur Bergbaukunst
(Tl. 1: Die Aufsuchung und Untersuchung von Lagerstätten nutzbarer
Mineralien, 2. Aufl., ebd. 1866);
von Rittinger, Lehrbuch der Aufbereitungskunde (nebst
Atlas, Berl. 1867; Nachtrag 1870);
Lottner, Leitfaden
zur Bergbaukunde (4. Aufl., ebd. 1884);
Zeitschriften:Berg- und Hüttenmännische
Zeitung (Lpz. 1842 fg.), Zeitschrift für dasBerg-, Hütten- und Salinenwesen im preuß.
Staate
(Berl. 1853 fg.), Österr. Zeitschrift fürBerg- und Hüttenwesen
(Wien 1853 fg.), Erfahrungen im berg- und hüttenmännischen
Maschinenbau- und Aufbereitungswesen (ebd. 1855 fg.),
Der Berggeist (Köln
[* 17] 1856 fg.), Zeitschrift des
berg- und hüttenmännischen
Vereins für
Steiermark
[* 18] und Kärnten (Klagenfurt
[* 19] 1869fg.), Der
Bergmann
(Prag
[* 20] und
Wien 1873–81),
Annales des mines
(Paris),
[* 21] Annales des travaux publics
(Brüssel),
[* 22] Mining Journal
(London).
[* 23]
die zur Ausübung des staatlichen Berghoheitsrechts (s.
Bergwerkseigentum) erforderlichen Organe der
Staatsgewalt. Die Organisation ist in den verschiedenen
Staaten verschieden gestaltet,
in den größern meistens dreigliederig, in den kleinern zweigliederig. In
Preußen
[* 24] sind Bergbehörde die Revierbeamten
(Bergmeister,
die ältern mit dem
Titel«Bergrat», in neuerer Zeit auch «Oberbergrat»),
die Oberbergämter, kollegialisch eingerichtete
Behörden mit einem Berghauptmann als Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Oberbergräten und Hilfsarbeitern
(Bergassessoren), Markscheidern und Baubeamten, und eine
Abteilung des Handelsministeriums, deren erster Beamter der Oberberghauptmann
ist. Die Revierbeamten bilden
die erste Instanz in allen
Geschäften, welche gesetzlich der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich
den Oberbergämtern übertragen sind.
Zur Kompetenz der letztern gehören unter anderm die Verleihung und Entziehung des
Bergwerkseigentums,
die Enteignung von Grundstücken zu bergbaulichen Zwecken, die
Aufsicht über die Knappschaften,
Bestellung, Entlassung, Prüfung
von Markscheidern u.s.w. Die Oberbergämter bilden außerdem die
Aufsichts- und Rekursinstanz für die Revierbeamten und die
Verwaltungen der fiskalischen
Bergwerke, wie das Ministerium wiederum für die Oberbergämter. Die Sitze
der Oberbergämter sind:
Breslau,
[* 25]
Halle,
[* 26]
Clausthal,
[* 27] Dortmund,
[* 28]
Bonn.
[* 29] – In
Bayern
[* 30] sind die Bezirksbergämter
die erste, das Oberbergamt
zu
München
[* 31] die zweite und das Ministerium des Innern die dritte Verwaltungsinstanz.
Ähnliche Einrichtungen bestehen in
Württemberg
[* 32] und in Hessen.
[* 33] In Elsaß-Lothringen
[* 34] fungieren zwei
Bergmeister als Lokalbergbehörden,
das Ministerium (vierte
Abteilung) als Oberbergbehörde und der
Statthalter als letzte Instanz. Im Königreich
Sachsen und in
den meisten übrigen kleinern deutschen
Staaten giebt es, soweit sie überhaupt Bergbehörde haben, nur zwei Instanzen; die untere verwalten
in der Regel
Bergämter mit beigegebenen technischen Lokalbeamten, die obere das Ministerium. InÖsterreich
[* 35] sind die Einrichtungen ähnlich wie in
Preußen; die
Behörden sind hier die Revierbeamten, die Berghauptmannschaften und das
Ackerbauministerium.
Insofern weicht das österr.
Recht erheblich vom preußischen ab, als es in allen Fällen nur zwei Instanzen zuläßt. –
Die Thätigkeit der Bergbehörde ist in der Hauptsache eine polizeiliche; sie haben zu wachen
über die Sicherheit der
Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter, den Schutz der Oberfläche im Interesse
der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des
Bergbaues.
IhrerAufsicht unterliegen auch die Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel,
[* 36]
Triebwerke, sowie die Salinen. Die höhern Bergbehörde haben
das
Recht, Bergpolizeiverordnungen zu erlassen. Für die
Verwaltung der fiskalischen Gruben sind besondere, gleichfalls
¶
mehr
unter Aufsicht der höhern Bergbehörde stehende Behörden (Bergwerksdirektionen, Bergwerksinspektionen, Hüttenämter, Salinenämter)
eingesetzt, unter denen Subalternbeamte (Bergverwalter, Obersteiqer, Werkmeister, Obermeister u. s. w.) den Betrieb führen.
Die Bergwerksdirektoren erhalten den TitelBergrat, Oberbergrat, Geh. Bergrat. - Die in ältern Zeiten vorhanden gewesene besondere
Berggerichtsbarkeit ist in die neuen Berggesetze nicht mit übergegangen. Die streitige Gerichtsbarkeit
verwalten auch in Bergsachen die ordentlichen Gerichte des Landes; in manchen Angelegenheiten ist indessen den Bergbehörde eine vorläufige
Entscheidung eingeräumt.