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Landesherrn zurückgegeben wurden. Als jedoch der älteste Sohn auf die Nachfolge in allen väterlichen Gütern verzichtete, sich nach Missouri in den Vereinigten Staaten [* 2] begab und siech daselbst ankaufte, wurde seinem zweiten Bruder 1834 die Mitregentschaft der Fideïkommißherrschaften vom Vater eingeräumt, der 22. Okt. 1835 starb. - Der Bruder des letztern, Johann Karl, geb. 1763, gest. als brit. Generalmajor in London [* 3] hatte ebenfalls drei Söhne hinterlassen, Wilhelm Friedrich Christian, niederländ. Kammerherr (geb. gest. Karl Anton Ferdinand (geb. gest. und Heinrich Johann Wilhelm (geb. großbrit. General, gest.
Schon bei Lebzeiten des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich hatte, nachdem dieser die Fideïkommißherrschaften auf seinen Sohn übertragen, der Bruder des erstern, Johann Karl, die Successionsfähigkeit seiner Neffen bestritten, deshalb Einspruch bei der Bundesversammlung erhoben und 1829 förmliche Klage bei dem Oberappellationsgerichte zu Oldenburg [* 4] eingereicht. Dies war der Anfang des sog. Bentinckschen Erbfolgestreits. Nach Johann Karls und Graf Wilhelms Tode setzten ihre Söhne denselben fort; es handelte sich dabei um die beiden Herrschaften Kniphausen und Varel.
Die Agnaten behaupteten vornehmlich: zu dem gräfl. Aldenburgischen Fideïkommiß seien bloß legitime Nachkommen aus standesmäßiger Ehe berufen, den Beklagten gehe aber diese Eigenschaft ab, da sie Söhne einer Leibeigenen und nur durch nachfolgende Ehe legitimierte Mantelkinder wären, also schon nach dem Gemeinen Rechte des deutschen hohen Adels nicht succedieren könnten. Dem allem ward von den Beklagten widersprochen und besonders bestritten, daß die Grafen von Aldenburg, für welche das Fideïkommiß gestiftet worden, zum hohen Adel gehört hätten, da sie weder Anteil an einer reichsgräfl.
Kuriatstimme auf den Reichstagen noch Kreisstandschaft gehabt hätten. Für alle Fälle liege auch in der Stiftung des Aldenburgischen Fideïkommisses durch Anton Günther zu Gunsten seines nur mittels Reskripts legitimierten Sohnes von vornherein ein Ausschluß alles Erbfolge-Rigorismus. Für die Kläger schrieben Claus in Frankfurt [* 5] und Hesster, ferner Tabor, Wilda, Mühlenbruch und Zachariä; gegen sie Klüber, Dieck, Eckenberg, Michaelis, Wasserschleben, Boden.
Pözl und Bluntschli wollten die Sache als eine Frage des öffentlichen Rechts der gerichtlichen Kompetenz ganz entzogen wissen. Für die Dauer des Prozesses hatte die oldenburg. Regierung den Besitzstand des Grafen Gustav Adolf vorläufig anerkannt, ihm jedoch aufgegeben, nichts von den Gütern zu seinen Gunsten zu verwenden. Nachdem der Mitkläger Graf Karl Anton Ferdinand den vergeblichen Versuch gemacht hatte, sich mit List und Gewalt in den Besitz zu setzen, fiel 1842 ein Urteil der Juristenfakultät in Jena, [* 6] an welche die Akten versendet worden, für die Beklagten aus; allein die Kläger legten dagegen Berufung ein, über welche die Juristenfakultät zu Gießen [* 7] entscheiden sollte.
Während der Jahre, welche die Abfassung der umfangreichen Schriften zur Begründung und Widerlegung des Rechtsmittels und die Entscheidung selbst in Anspruch nahmen, suchten die Kläger ihre Sache namentlich diplomatisch zu fördern, wobei sie in ihren Beziehungen zur engl. und niederländ. Regierung den nötigen Rückhalt finden mochten. Sie erlangten bei der Bundesversammlung die Erklärung, daß der Familie Bentinck nach ihrem Standesverhältnisse zur Zeit des Deutschen Reichs (was noch Gegenstand gerichtlicher Erörterung war) die Rechte des hohen Adels im Sinne des 14. Art. der Bundesakte zukämen.
Hierauf traten sie bei dem Bunde mit dem Antrage hervor, dem Grafen Gustav Adolf V. die Successionsfähigteit abzusprechen und die von diesem angemaßte Landeshoheit auf die rechtmäßigen Nachfolger zu übertragen, erwirkten auch bei der Provisorischen Centralgewalt einen entsprechenden Beschluß. Der Besitzer protestierte dagegen unter dem bei der Bundescentralkommission, und da auch die oldenburg. Regierung darauf bestand, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten, so blieben die weitern Schritte der Kläger am Bunde vorderhand ohne Erfolg.
Endlich schlug Oldenburg 1854 einen Vergleich vor, worin es sich zum Ankauf des B.schen Fideïkommisses um einen Preis von etwa 2 Mill. Thlr. und zur ratenweisen Verteilung dieser Summe unter die streitenden Teile erbot. Der Vergleich ward in der That von dem Beklagten, dem Grafen Gustav Adolf, unter Abtretung seines Besitzes angenommen, ebenso von dem Grafen Wilhelm (gest. im Haag) [* 8] und 1855 vom Grafen Karl (gest. zu Bergheim in Waldeck), [* 9] der sich auch 200000 Thlr. auf die Vergleichsumme von Oldenburg zahlen ließ. Der Sohn des letztern, Graf Wilhelm, geb. ist gegenwärtig Haupt der Familie; seine Residenz ist Schloß Middachten bei Arnheim. -
Vgl. Boden, Zur Kenntnis und Charakteristik Deutschlands [* 10] in seinen Rechtszuständen u. s. w. (2. Aufl., Frankf. 1856);
Wasserschleben, Jurist.
Abhandlungen (Gieß. 1856).
Eine vollständige Angabe der früher über den B.schen Erbfolgestreit erschienenen Schriften der obengenannten Rechtsgelehrten enthält das ebenfalls oben angeführte, 1842 gefällte Urteil der Juristenfakultät zu Jena.