Augenblickssituation. Die
Sprache
[* 2] ist zuweilen trivial, nie geistvoll oder vornehm, aber meist rein und ungesucht. Es erschienen
von Benedix «Gesammelte dramat. Werke»
(27 Bde., Lpz. 1846-74),
eine Auswahl als
«Volkstheater» (20 Bde., ebd. 1882; seitdem zum
Teil in 2. Aufl.; Bd. 21 und 22,
ebd. 1894),
eine Sammlung kleinerLustspiele für gesellige
Kreise
[* 3] als «Haustheater» (ebd. 1862; 10. Aufl., 2 Bde.,
1891). Seine
Volksschriften und Erzählungen, die er zum
Teil in dem 1836-42 von ihm geleiteten «Niederrheinischen Volkskalender»
veröffentlichte, sind vergessen. Voll Frische und Leben, weil auf eigener Erfahrung beruhend, ist sein
Roman«Bilder aus dem
Schauspielerleben» (2 Bde., Lpz.
1847; 2. Aufl. 1851). Als Theoretiker erscheint er in dem Werk «Der
mündliche Vortrag» (3 Bde., Lpz.
1860; 7. Aufl. 1893),
«Katechismus der deutschen Verskunst» (3. Aufl., ebd.
1894) und andern ähnlichen
Schriften. Nach seinem
Tode erschien «Die Shakespearomanie. Zur
Abwehr» (Stuttg. 1874),
in der Benedix sich gegen die übertriebene Bewunderung des brit. Dichters wendet. - Benedix' Selbstbiographie
steht in der
«Gartenlaube», 1871.
(lat.), Wohlthat, Vergünstigung. Im röm.
Recht versteht man unter (Beneficium juris, Rechtswohlthat) besondere
Rechte, welche die Gesetze
Personen gewisser
Klassen oder jedem Berechtigten oder Verpflichteten einräumen. Von diesem
Beneficium gilt der
Satz:
Beneficia non obtruduntur (Rechtswohlthaten werden nicht aufgenötigt), d. h. die Rechtswohlthat
wird nur dem gewährt, der sie für sich in
Anspruch nimmt. Solche
Beneficia sind: Beneficium abstinendi (Vergünstigung der
Ausschlagung,
s. Erbschaftserwerb), Beneficium cedendarum actionum (s.
Bürgschaft), Beneficium competentiae (s.
Notbedarf), Beneficium divisionis oder excussionis
(s.Bürgschaft), Beneficium inventarii (s. Inventarrecht), Beneficium separationis
(s.
Abgesonderte Befriedigung). Ferner ist in der merowing. und karoling. Zeit Bezeichnung für
Lehen. Ursprünglich gab das
Beneficium kein unwiderrufliches und vererbliches
Recht, doch sieht man aus einer Verordnung
Karls des
Kahlen vom J. 877, daß die Wiederverleihung
des
Lehns an dieSöhne üblich war.
Im Kirchenrecht ist Beneficium der
Inbegriff von Vermögensrechten, welche zur
Besoldung eines Geistlichen dauernd bestimmt sind. Es
steht deswegen in Wechselbeziehung zu dem geistlichen
Amte, so daß kein
Amt ohne Beneficium, kein ohne
Amt verliehen werden soll. Auch
das
Amt selbst wird mit dem
Ausdrucke Beneficium bezeichnet. Die
Benefizien werden folgendermaßen eingeteilt:
1) in höhere
Benefizien (beneficia majora), welche eine
Teilnahme am Kirchenregimente (jurisdiction) gewähren und welche
auch Prälaturen genannt werden (Papst,
Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe,
Bischöfe [praelati principales] mit selbständiger
Jurisdiktionsgewalt,
und Kardinäle, Legaten, Nuntien, Ordensgenerale,
Abte, Stiftspröpste [praelati secundarii] mit einer
mandierten, d. h. durch
Auftrag überkommenen Jurisdiktion) und niedere
Benefizien (beneficia minora),
welche nur zur Ausübung der
Lehr- und Weihgewalt ((potestas ordinis) befähigen;
2) in beneficia secularia. für Weltgeistliche und beneficia regularia für Ordensgeistliche;
3) in beneficia simplicia, welche nur zu
Altar- und Chordienst verpflichten (Kanonikate, Kaplaneien) und beneficia duplica,
mit welchen weitere Verpflichtungen, beziehentlich Berechtigungen verbunden sind; zu diesen letztern
gehören die Seelsorgebenefizien (quae curam animarum habent annexam), die Personate (einzelne Ehrenstellungen in den
Kapiteln
[Kantor,
Sakristan u.s.w.], die Dignitäten (die Vorsteher der
Kapitel [Propst und Dechant] mit beschränkter Jurisdiktion;
4) in beneficia incompatibilia, welche Residenz erfordern, d.h. die persönliche Anwesenheit des Benefiziaten am Orte
des
Amtes, und deshalb nicht in Mehrzahl besessen werden können, und beneficia compatibilia, welche in Mehrzahl nebeneinander
von denselben
Personen besessen werden können, z.B. weil eins nicht genügenden Lebensunterhalt gewährt; darum tritt bei
Annahme eines zweiten Beneficium incompatibile entweder ohne weiteres
(ipso jure) der
Verlust des ersten ein (beneficia incompatibilia
primi generis) oder es wird das zweite durch Richterspruch aberkannt (beneficia incompatibilia secundi generis).
Die Errichtung (erectio) eines Beneficium erfolgt durch die zuständige Kirchenbehörde (Papst,
Bischof), doch haben sich die
Staaten
eine Mitwirkung, beziehentlich Genehmigung gesichert. Die
Benefizien hören auf durch
Verfügung des zur Errichtung kompetenten
Kirchenobern (suppressio), durchVereinigung und Verschmelzung (unio) mit einem andern Beneficium, welche auch
in der
Weise erfolgen kann, daß das eine in ein Abhängigkeitsverhältnis (Mutter-Tochter) zu dem andern tritt (subjectio).
Die Aufhebung und Einziehung eines Beneficium durch den
Staat nennt man
Säkularisation.
(vom lat. beneficium), Benefizvorstellung, eine theatralische oder musikalische
Aufführung, deren (Teil-)Ertrag einem Mitglied
(Beneficianten) der Gesellschaft, die das Benefiz giebt, oder
einem wohlthätigen Zwecke zu gute kommt.
Friedr. Eduard,
Philosoph, geb. 17. Febr. 1798 zu
Berlin,
[* 4] machte 1815 den
Freiheitskrieg als freiwilliger
Jäger
mit und studierte dann in
Halle
[* 5]
Theologie, hierauf in
BerlinPhilosophie. 1820 habilitierte er sich an der
Universität zu
Berlin; doch wurde ihm 1822 die Fortsetzung seiner Vorlesungen, angeblich wegen des in der «Grundlegung
der Physik der
Sitten» (Berl. 1820) vertretenen
Epikureismus, untersagt. Er ging hierauf 1824 als Privatdocent nach Göttingen,
[* 6] erhielt aber 1827 die Erlaubnis zu Vorlesungen an der
Berliner
[* 7]
Universität zurück und wurde 1832 außerord.
Professor der
Philosophie daselbst. Seit 1853 von schweren körperlichen
Leiden
[* 8] ergriffen, verschwand er plötzlich und
sein
Leichnam wurde erst nach Jahresfrist im Wasser gefunden. Der Mittelpunkt der philos.
Ansicht B.s liegt in seiner Überzeugung,
daß die wahre
Begründung der
Philosophie nur durch ein unbefangenes und strenges Anschließen an die
Thatsachen unsers Selbstbewußtseins zu ermöglichen sei. Es ist demnach die empirische
Psychologie, welche er als philos.
Haupt- und
¶
mehr
Grundwissenschaft auszubilden vorzugsweise bemüht gewesen ist. Auch die Ethik wird auf gegebene psychische Wertverhältnisse
basiert, wonach moralisch gefordert wird, was in der objektiven und subjektiven Wertschätzung unmittelbar als das Höchste
erscheint. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: «Erfahrungsseelenlehre, als Grundlage alles Wissens, in ihren Hauptzügen
dargestellt» (Berl. 1820),
«Erkenntnislehre nach dein Bewußtsein der reinen Vernunft, in ihren Grundzügen
dargelegt» (Jena
[* 10] 1820),
«Archiv für die pragmatische Psychologie» (3 Bde., ebd. 1851-53). Ein unbestreitbares
Verdienst hat sich Beneke durch seine Lehre
[* 11] von den Verhältnissen der Vorstellungsreihen und durch seine auf Herbart basierte
Kritik der bisher von der Psychologie als wahr angenommenen abstrakten Seelenvermögen, besonders für die Pädagogik, erworben.
-
Vgl. Raue, Die neue Seelenlehre B.'s u.s.w. (5. Aufl., bearbeitet von Dreßler, Mainz
[* 12] (1876).