seine Einnahmen und
Ausgaben dem Geschäftsherrn Belege vorlegen, damit der Geschäftsherr übersehen kann, was, wofür, wann,
von wem und an
wen der Verwalter eingenommen und ausgegeben hat, daß die Einnahme vollständig eingetragen und daß die
Ausgabe
in dieser Höhe thatsächlich gemacht ist. Der Geschäftsherr ist nicht gezwungen, sich auf einen ihm
vom Verwalter,
Beauftragten u. s. w. über eine nicht belegte
Ausgabe zugeschobenen
Eid einzulassen, er braucht dieselbe nicht
anzuerkennen, wenn der Rechnungspflichtige keinen
Beweis erbringt.
Investitur nach Lehnrecht, der feierliche vor dem
Lehnshofe zu vollziehende
Akt, durch welchen das Lehnsverhältnis
dinglich (Leihe) und persönlich (Huldigung) begründet
(constitutio feudi) oder bei einem Wechsel in der
Person des Lehnsherrn oder des
Vasallen als fortbestehend bestätigt wird (renovatio feudi). Darüber wird ein Lehnbrief ausgefertigt.
Besondere Gestaltungen sind Eventualbelehnung (für den Fall, daß der jetzige
Besitzer und seine Linie und die seiner
Agnaten
aussterben), Mitbelehnung (zur gesamten
Hand
[* 2] oder zu Bruchteilen),
Afterbelehnung.
Gegenwärtig ist die Neuerrichtung einschließlich der Wiederverleihung heimgefallener
Lehen fast für alle Gebiete des
DeutschenReichs ausgeschlossen. Jedoch sind überwiegend die sogenannten
Staats- oder Thronlehen von der Ablösbarkeit und dem Verbote
der Neuerrichtung aus polit. Rücksichten ausgenommen. Man wollte sich für gewisse Fälle, z. B.
Gewährung von Nationalbelohnungen, Verleihung mancher
Ämter und Würden, für
Entschädigungen von sehr
erheblichem
Umfange (Post) die Benutzung der Lehnsform mit dem
Rechte des Heimfalls an den
Staat vorbehalten. Das moderne Grundbuchrecht
verlangt Eintragung des mit der Belehnung entstehenden
Rechts desVasallen und der
Beschränkung dieses als Eigentum einzutragenden
Rechts in das Grundbuch. –
Über die Belehnung der Geistlichen mit
Ring und
Stab
[* 3] und Scepter s.
Investitur und
Investiturstreit.
jede vorsätzliche, die Kränkung der Ehre eines andern enthaltende, rechtswidrige Kundgebung. Wenn sie
in dem Behaupten oder Verbreiten von verächtlich machenden oder herabwürdigenden unwahren
Thatsachen besteht, so ist sie
Verleumdung (s. d.) in ihren verschiedenen Formen; besteht
die Kundgebung in einem ehrenrührigen
Urteile, so ist sie Beleidigung im engern
Sinne. Welchen Eindruck die Beleidigung auf den Betroffenen
macht, ist gleichgültig. Der Beleidigte braucht nicht einmal Kenntnis von der Beleidigung zu haben; sie gilt z. B.
schon als vollendet, wenn der
Briefträger Kenntnis nimmt von dem beleidigenden
Inhalte einer Postkarte.
Der
Begriff der Ehre ist kein absoluter; neben der allgemein menschlichen und bürgerlichen kommt in Betracht die besondere,
nach der Individualität und der
Stellung im öffentlichen Leben zu bemessende Ehre, z. B. des
Beamten, des Geschäftsmannes
(welcher als solcher durch den Vorwurf, er entziehe sich seinen Zahlungsverbindlichkeiten, beleidigt werden kann).
Die Kundgebung kann in den verschiedensten Formen erfolgen: wörtlich, schriftlich, symbolisch (durch
Ausstellung eines Bildwerks),
durch
Gebärden, auch durch Thätlichkeiten (in welchem Falle die Regelstrafe von höchstens 600 M. oder Haft bis 6 Wochen
oder Gefängnis bis 1 Jahr auf 1500 M. und 2 Jahre erhöht wird;
DeutschesStrafgesetzb. §. 185).
Sie
kann sich richten gegen eine einzelne
Person (deren Namhaftmachung übrigens dabei nicht erforderlich ist) sowie gegen mehrere,
unter einer Gesamtbezeichnung zusammengefaßte
Personen (Offizierkorps einer Garnison, konservative Mehrheit einer Versammlung
u. s. w.), aber im allgemeinen nicht gegen Personeneinheiten als solche, Handelsgesellschaften,
Konsumvereine.
Wohl aber auch gegen diese in der Form verleumderischer Kreditgefährdung. Sonst hat das Deutsche
[* 4] Strafgesetzbuch
nur die Beleidigung von
Behörden und polit. Körperschaften für strafbar erklärt (§§. 196, 197). Der Beleidigende muß das
Bewußtsein
von dem ehrenkränkenden Charakter und von der Rechtswidrigkeit der Kundgebung haben. Einer besondern
Absicht zu beleidigen,
in dem
Sinne, daß die Beleidigung derEndzweck seines
Handelns sei, bedarf es regelmäßig nicht. Es kommen aber
häufig Fälle vor, in welchen dem Handelnden ein
Recht zur Vornahme derjenigen Handlung, die sich äußerlich als eine Kränkung
der Ehre darstellt, zur Seite steht, und es wird dann mit besonderer Vorsicht zu prüfen sein, ob er die Grenzen
[* 5] seiner
Berechtigung innegehalten oder nach
Inhalt oder Form überschritten hat.
Das sind die Fälle des §. 193 des
Deutschen Strafgesetzbuches: tadelnde
Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von
Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
Vorhaltungen und
Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder
Urteile von
seiten eines
Beamten und ähnliche Fälle. Unter der
Voraussetzung, daß die durch die Berechtigung zu der
an sich verletzenden
Äußerung gezogenen Grenzen nicht überschritten sind, bleiben hiernach straflos: Kritiken, Zurechtweisungen von Dienstboten
wegen grober Dienstvernachlässigungen,
Anzeigen strafbarer Handlungen seitens des Verletzten oder des gutgläubigen Dritten,
Beschwerden über vermeintlich erlittenes Unrecht, Mitteilungen der sog.
Schutzgenossenschaften an ihre Mitglieder über zahlungsunfähige und säumige Schuldner u. a.
Bestrafung tritt in allen diesen Fällen dann ein, wenn aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen ersichtlich ist,
daß der Äußernde die Grenzen seiner Berechtigung bewußtermaßen überschritten, wenn es ihm gar nicht ernstlich
um die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu thun, sondern der wirkliche Zweck die Beleidigung war.
Diese Grundsätze finden auch auf die
Verleumdung Anwendung. Die Beleidigung ist
Antragsdelikt (s. d.). Die Zurücknahme des
Antrags
ist zulässig; er kann auch von dem Ehemanne, dem
Vater des in väterlicher Gewalt befindlichen
Kindes und von dem
amtlichen Vorgesetzten einer
Behörde, eines
Beamten, eines Religionsdieners oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht gestellt
werden, wenn sie im
Beruf oder in
Beziehung auf denselben beleidigt sind. Beleidigung von polit. Körperschaften bedürfen zu ihrer
Verfolgung der Ermächtigung der Beleidigten. Bei wechselseitigen Beleidigung gelten besondere Vorschriften. Werden
Beleidigung auf derStelle erwidert, so können beide Beleidiger oder
einer für straffrei erklärt werden. Die
auf
Strafe lautenden
Urteile wegen öffentlicher Beleidigung können öffentlich bekannt gemacht werden, nachdem der
Richter die Befugnis
hierzu zugesprochen hat (§§. 194‒200).
Beleihen - Beleuchtung
* 6 Seite 52.663.
Die Beleidigung ist dasjenige Delikt, welches neben Diebstahl und Körperverletzung am häufigsten
¶
mehr
vorkommt. Es wurden von deutschen Gerichten 1887 abgeurteilt wegen Beleidigung 58929 Personen, verurteilt 44084, d. i. auf 100000 strafmündige
E. 177 und 132. Die Beleidigung ist auch dasjenige Delikt, welches von jeher eine besondere strafrechtliche Behandlung
erfahren hat, freilich bei den verschiedenen Völkern und zu verschiedenen Zeiten eine recht verschiedene.
Während das röm. Recht, dem der german. Begriff der Ehre fremd blieb, neben der Bestrafung von Schmähschriften hauptsächlich
nur eine Klage auf Geldentschädigung kannte, wurde nach deutschem Recht, entsprechend der in Bezug auf die Ehre starken Empfindlichkeit
der Germanen, andere Genugthuung gewährt: Abbitte (s. d.), Widerruf, Ehrenerklärung, und soweit das Gesetz
nicht genügend schien (auch die Peinliche Gerichtsordnung [Carolina] bedroht nur die Schmähschriften mit peinlicher Strafe),
machte sich die Fehde geltend, als deren letzter Ausläufer noch heute der Zweikampf in Übung ist.
Das Österr. Strafgesetz von 1852, welches zur Zeit noch in Geltung ist, bestraft die ungegründete Beschuldigung wegen eines
Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung und wegen anderer unehrenhafter oder unsittlicher Handlungen,
ingleichen die Veröffentlichung von ehrenrührigen, wenn auch wahren Thatsachen des Privat- und Familienlebens, andere öffentliche
Schmähungen, öffentliche Beschimpfungen und Vorwürfe wegen einer ausgestandenen oder erlassenen Strafe, auf Antrag regelmäßig
und (abgesehen von besondern Erschwerungs- und Milderungsgründen) mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten
(§. 493). Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 hat ähnliche Bestimmungen und Gefängnisstrafe bis sechs Monate oder
Geldstrafe bis 500 Fl., und bei in einer Druckschrift ein Jahr oder 1000 Fl. Verleumdung (s. d.) wird in diesem Falle bis 2000 Fl.
bestraft. (S. auch Majestätsbeleidigung.)