Im Neuhochdeutschen hat Beispiel die Bedeutung des lat. exemplum angenommen und bezeichnet
jeden bestimmten einzelnen, aus der Erfahrung entlehnten oder erdichteten Fall, insofern er einen allgemeinen
Begriff oder
Satz belegen soll und kann.
nach dem
Preuß. Allg.
Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine
Person, welche jemand bei gewissen
Geschäften, die er für
sich allein vorzunehmen nach besondern gesetzlichen Vorschriften nicht fähig ist, oder die er solchergestalt vorzunehmen
sich nicht getraut, zu Hilfe nimmt. Hierher gehören nach §. 51 daselbst z. B.
Blinde oder beständig
Kranke,
Taubstumme, welche eines Vormundes nicht bedürfen,
Personen, welche nicht oder Geschriebenes
nicht lesen oder nicht selbst schreiben können. Die
Ehefrau bedarf noch eines Beistand, sofern sie mit dem Ehemanne einen Erbvertrag
schließt, durch welchen sie an den ihr nach den Gesetzen zukommenden
Rechten etwas verlierensoll (Ⅱ,
1, §. 441).
AndererArt ist der Beistand des
Code civil und des
BadischenLandrechts für
Ehefrauen, Art. 391, 392 (das
BadischeLandrecht übersetzt
Vormundschaftsbeistand, der franz.
Text sagt conseil spécial), ferner für den wegen
Geisteskrankheit zu Entmündigenden,
wenn das Verlangen der Entmündigung abgelehnt wird, aber doch das Gericht einen Beistand (conseil)
für nötig erachtet, Art. 499, endlich für den Verschwender (conseil judiciaire), Art. 513, 514. Nach den Art. 391, 392 kann
der Ehemann in näher vorgeschriebener
Weise seiner
Ehefrau für den Fall, daß sie nach seinem
Tode die gesetzliche
Vormundschaft
über die
Kinder übernimmt, einen Beistand mit der Wirkung ernennen, daß sie alle oder gewisse Rechtsgeschäfte
ohne dessen Gutachten (avis) nicht vornehmen darf, soweit die Rechtsgeschäfte auf die
Vormundschaft sich beziehen. – Dem
letztern
Gedanken entspricht der nach andern
Rechten der
Mutter, welche die
Vormundschaft führt, zu bestellende Mitvormund,
z. B.
BayrischesLandr. Ⅰ, 7, §. 6, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 211 fg., im
Anhang §. 168 zu Allg.
Landr. Ⅱ, 18, §. 689 Ehrenvormund genannt
(auch dem
Vater zur Seite zu setzen, wenn das Gericht es aus besondern
Gründen für nötig hält), hier aber durch die Vormundschaftsordnung
vom beseitigt: Der
Entwurf eines
Bürgerl. Gesetzbuches kennt in den §§. 1538 fg. gleichfalls
einen unter näher angegebenen
Voraussetzungen der
Mutter zu bestellenden Beistand, dessen Befugnisse und Pflichten geregelt werden
(vgl. Motive Ⅳ, 797 fg.); derselbe soll stets bestellt werden, wenn der
Mutter die elterliche Gewalt zusteht. –
Vgl.
Roth,
System des
Deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb.
1880‒86), §§. 212 fg.
Im Civilprozeß kann, soweit eine Vertretung durch
Anwälte nicht geboten ist (s.
Anwaltsprozeß), eine Partei mit jeder prozeßfähigen
Person als Beistand, d. h. zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung, erscheinen.
Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen
oder berichtigt wird. Dies gilt auch von Geständnissen. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 86, 261.
oder
Bêt el-Faki (d. h. Haus des Gelehrten), eine durch ein
Fort gedeckte Stadt im türk.-arab. Wilajet
Jemen, 30 km
von der
Küste südöstlich von
Hodeida und 15 km westlich von dem anmutigen Kaffeegebirge, hat 8000 E.
in der Mitte des 18. Jahrh. der größte Kaffeemarkt der ganzen Erde, litt durch die
Wahhâbiten und noch mehr durch deren
Besieger
Mehemed Ali von
Ägypten.
[* 3] Gleichwohl hatte die Stadt unter letzterm noch 30000 E. Auch jetzt führt sie noch etwa 12 Mill.
Pfd.
Kaffee jährlich aus, sowie
Weihrauch,
Perlen und
Gummi. ^[]
nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom ein Zeitraum von 47
Beitragswochen
(s. d.), die nicht in dasselbe Kalenderjahr zu fallen brauchen (§. 17), aber
auch nicht zu weit auseinander liegen dürfen. Wenn nämlich während 4 aufeinander folgender Kalenderjahre
nicht mindestens für 47 Wochen Beiträge entrichtet worden sind, so erlischt die
Anwartschaft. Diese lebt aber wieder auf
durch abermalige Entrichtung von Beiträgen und durch Zurücklegung einer neuen Wartezeit von 5 Beitragsjahr (§.
32). Übrigens hat das Beitragsjahr nur Bedeutung für die Berechnung der Wartezeit (s. d.).
in der Invaliditäts- und
Altersversicherung jede Kalenderwoche, für welche ein Beitrag entrichtet
ist. Nach den zur Ausführung des Gesetzes getroffenen
Anordnungen soll die Beitragswoche mit dem Montag beginnen. Für jede Woche, innerhalb
welcher eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung stattgefunden hat, muß von dem
Arbeitgeber ein Beitrag entrichtet werden; die Entrichtung von mehr Beiträgen für dieselbe Woche ist nicht statthaft.
Fand die Beschäftigung während derselben Woche bei verschiedenen
Arbeitgebern statt, so hat den Beitrag der zu entrichten,
welcher den Versicherten in der Woche zuerst beschäftigt hat (§§. 19, 100 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes).
Nach der Zahl der Beitragswoche richtet sich die Höhe der Invaliden- und
Altersrente; die erstern steigen mit jeder
Beitragswoche um einen bestimmten Betrag (§. 26 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes). 47 Beitragswoche bilden
ein
Beitragsjahr (s. d.).
Heinr. Ludw.,
Politiker und Geschichtschreiber, geb. 15. Febr. 1798 in Muttrin in
Pommern,
[* 5] trat im
Frühjahr 1815 als
freiwilliger
Jäger in das preuß.
Heer und nahm am Feldzuge gegen
Frankreich teil. Nach dem Friedensschlusse besuchte Beitzke die
Kriegsschulen zu Koblenz
[* 6] und Mainz,
[* 7] wurde 1818 Offizier und demnächst zur
Allgemeinen Kriegsschule nach
Berlin
[* 8] sowie 1823‒26
zur topogr.
Abteilung des Generalstabs kommandiert. 1828 kam er als
Lehrer der Geographie an die Divisionsschule
zu
Stargard,
[* 9] kehrte 1836 zum Regiment nach Kolberg
[* 10] zurück und wurde Anfang 1839 Compagniechef.
Wegen anhaltender Kränklichkeit nahm er Ende 1845 als Major seinen
Abschied und lebte seitdem, mit schriftstellerischen
Arbeiten
beschäftigt, in Köslin.
[* 11] Seit Nov. 1858 dem preuß. Abgeordnetenhause angehörend, hat Beitzke als
Mitglied der Fortschrittspartei, namentlich in den Verhandlungen über die Heeresreorganisation, im
Sinne
seiner Partei Einfluß geübt. Er starb zu
Berlin. B.s Hauptwerk ist die «Geschichte der deutschen
Freiheitskriege
in den J. 1813 und 1814» (3 Bde., Berl.
1855; 4. Aufl., neubearb. von P.Goldschmidt,
Brem. 1882),
ein
Buch, welches fachmännisches
Urteil mit polit.
Freisinn und vaterländischer Gesinnung vereinigt und in den weitesten
Kreisen des
¶
mehr
deutschen Volks günstig aufgenommen wurde. Außerdem schrieb Beitzke: «Geschichte des russ. Kriegs im J. 1812» (Berl. 1856),
«Geschichte
des Jahres 1815» (2 Bde., ebd. 1865) und «Das
preuß. Heer vor und nach der Reorganisation» (ebd. 1867). Auch gab er heraus: «Hinterlassene
Schriften des Generalauditors Dr. Karl Friccius, nebst einer Lebensskizze desselben» (Berl. 1866).