Geschichtliches. Die uralte phöniz.Hafenstadt Berytos wurde vom
Syrer Diodotos Tryphon 140
v. Chr. zerstört, unter
KaiserAugustus durch
Agrippa wiederhergestellt und zu einer röm.
Kolonie mit ital.
Rechte und dem
Namen Julia
Augusta Felix erhoben.
Unter
Caracalla erhielt sie den
Beinamen Antoniniana. Später zeichnete sich Beirût durch seine
Hohe Schule für
Rhetorik,
Poetik und besonders für Rechtskunde aus. Der oström.
KaiserTheodosius Ⅱ. erhob Beirût zu einer Metropolis.
Schon 349 durch
Erdbeben
[* 10] verwüstet, wurde sie 20. Mai 529 durch ein solches völlig zerstört. Zur Zeit der Kreuzzüge hob sie
sich wieder. Damals bildete der Nahr el-Kelb die Grenze zwischen dem Königreich
Jerusalem
[* 11] und der
GrafschaftTripolis. An dem nur 2 m breiten Küstenpaß, der alten, in den Fels gehauenen
Via Antoniniana, bekämpfte König
Balduin Ⅰ.
die Saracenen und eroberte Beirût nach zweimonatiger
Belagerung Im J. 1187 wurde sie von Paladin, 1197 von den Kreuzfahrern
eingenommen, 1291 von den
Franken geräumt. In späterer Zeit war sie lange im
Besitze der
Drusen;
[* 12] der Drusenfürst
Fachr ed-din (1595‒1634) suchte europ. Kultur in Beirût zu verbreiten.
Durch Verrat kam die Stadt 1763 in die
Hände der
Türken. Eine russ. Flottille beschoß, eroberte und plünderte sie 1772. In der
orient. Angelegenheit von 1840 (s.
Ägypten,
[* 13] Bd. 1, S. 248 b) spielte Beirût eine wichtige
Rolle; mit dem
Bombardement der Stadt vom 10. bis 14. Sept. begannen die Feindseligkeiten der engl.-österr.-türk. Flotte gegen
die ägypt. Macht
MehemedAlis in
Syrien unter dem engl.
Admiral Stopford. Größtenteils zerstört, wurde Beirût erst 9. Okt. von
Soliman Pascha geräumt und von den
Truppen der Verbündeten besetzt. Infolge der Christenmetzelei in Damaskus 1860 siedelten
sich zahlreiche Flüchtlinge in an, und von dieser Zeit datiert der Aufschwung der Stadt.
(OryxbeisaRüpp.), eine von dem
Frankfurter Forschungsreisenden Rüppel in Nordostafrika entdeckte
Antilope
mit fast meterlangen geraden Hörnern, die am
Grunde geringelt sind und von den Eingeborenen als Lanzen
verwandt werden.
Die Beisa ist eine der schönsten
Antilopen, die wir in den zoolog. Gärten haben, wo sie sich gut hält und
auch vermehrt.
in sehr zahlreichen
Rechten die Rechtsstellung des Überlebenden der
Ehegatten, welche ihm dahin gewährt ist,
daß er außer seinem Bruchteile an dem gemeinschaftlich gewesenen Vermögen noch ein lebenslängliches oder zeitlich begrenztes
Nutzungsrecht an den Bruchteilen der
Kinder oder sonstigen
Erben des verstorbenen
Ehegatten und zugleich dieVerwaltung
der den
Miterben gehörenden Bruchteile hat. Die Rechtsbildung findet sich sowohl bei
Rechten mit dem Güterstande der allgemeinen
Gütergemeinschaft als bei
Rechten mit Errungenschaftsgemeinschaft.
Vgl. z. B.
Roth,
Bayrisches Civilrecht, Bd. 2 (Tüb.
1872), §. 158, Nr.
2, aber auch Motive zum
Bürgerl.
Gesetzbuch-Entwurf Ⅳ, 425 fg. 539‒541;
Preuß. Allg.Landr.
Ⅱ, 1 §§. 645 fg.; Gesetz vom für Westfalen,
[* 14] §. 7;
Rechte von
Bremen
[* 15] und Lübeck.
[* 16]
Alles, was der ungeteilten
Masse zuwächst oder von derselben verloren geht, trifft sämtliche Eigentümer nach Verhältnis ihrer Anteile. – Nach
der Mehrzahl der in Betracht kommenden
Rechte kann der überlebende Gatte freiwillig abteilen; nach vielen
Rechten muß er teilen, wenn die in Gemeinschaft mit ihm lebenden
Kinder sich verheiraten oder volljährig werden oder einen
eigenen Hausstand beginnen, nach andern auch, wenn er schlecht wirtschaftet oder in Vermögensverfall gerät, nach fast allen,
wenn er wieder heiratet. – Dem
Code civil ist der Beisitz als solcher nicht bekannt, vgl. jedoch
Art. 384, dagegen kennt ihn das
BadischeLandrecht,
Satz 738 a für den Fall, daß der Verstorbene
Kinder nicht hinterläßt
(erfordert wird nur, daß der
Erblasser mit dem Überlebenden in Ehegemeinschaft lebte).
Neben dem vorbezeichneten Beisitz kommt in einer größern Anzahl vonRechten ein Beisitz beider Eltern an dem ganzen
Kindesvermögen, also auch dem den
Kindern von andern Seiten zufallenden Vermögen, als
Ausfluß
[* 17] der (elterlichen) Gewalt (s.
Eltern) vor. Ein solcher elterlicher Beisitz findet sich insbesondere in einigen
Teilen von
Schleswig-Holstein.
[* 18] Die Sonderung erfolgt
im Falle der Wiederheirat oder auf Verlangen derKinder mit deren
Volljährigkeit oder Heirat, von seiten
des
Vaters durch sog. Aussage, von seiten der
Mutter durch sog.
Abteilung. Nach einer nassauischen Verordnung vom steht
ferner der
Mutter nach dem
Tode des
Vaters ein Beisitz genanntes Verwaltungsrecht und Nießbrauchsrecht an dem Sondervermögen der
Kinder zu. In ähnlicher
Weise kennen mehrere bayr.
Rechte (von
Kempten,
[* 19]
Augsburg
[* 20] u. s. w.) ein Beisitz genanntes
Nutzungsrecht an dem Vermögen der
Kinder. –
Vgl.
Roth,
System des
Deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb.
1880‒86), §§. 110, 162. ^[]
im Gegensatz zum geschäftsleitenden Vorsitzenden (dem Präsidenten, Dirigenten) die übrigen stimmführenden
Mitglieder einer kollegialen
Behörde, z. B. eines
Kollegialgerichts.
In den neuen deutschen Justizgesetzen
wird der
Ausdruck indessen nicht gebraucht.
Auch hießen mitunter so die
Urkundspersonen, welche nach den frühern Gesetzen
bei wichtigen Untersuchungshandlungen (wie z. B. einer
Leichenschau) zuzuziehen waren.
(mittelhochdeutsch bîspel, von spel, Rede, Erzählung), in der mittelhochdeutschen Litteratur der
Name für
kürzere allegorische und parabolische Lehrdichtungen, für Fabeln und Gleichnisse aller Art. Die altdeutschen
Beispiel (hg. von Pfeiffer, «Zeitschrift für deutsches
Altertum», Bd. 7), in Reimpaaren abgefaßt, sind teils
Tierfabeln, teils Erzählungen mit einer bestimmten, oft breit ausgeführten
Moral. Einzelne Beispiel finden sich ferner in der
Lyrik
des 12. und 13. Jahrh., so bei Spervogel, Reinmar von
Zweter, Marner und Konrad von
Würzburg;
[* 21] andere sind
größern
Dichtungen einverleibt, wie der «Kaiserchronik», dem «Welschen
Gast», Freidanks «Bescheidenheit» und dem «Renner».
Eine beträchtliche Anzahl von in Reimpaaren faßte
Boners (s.d.)
«Edelstein» zusammen; auch der
Stricker, Herrand von Wildonje
u. a. schufen und in der Lehrdichtung des 15. und 16. Jahrh.
lebt das Beispiel (bei H.
Sachs,
Alberus, Waldis u. s. w.) in alter Frische fort.
¶
mehr
Im Neuhochdeutschen hat Beispiel die Bedeutung des lat. exemplum angenommen und bezeichnet
jeden bestimmten einzelnen, aus der Erfahrung entlehnten oder erdichteten Fall, insofern er einen allgemeinen Begriff oder
Satz belegen soll und kann.