den zahlreichen Dampferlinien nach Beirût sind die des Österr.-Ungar. Lloyd und der Messageries maritimes die wichtigsten. Dem
lebhaften Küstenverkehr dienen türk. Segler. In Beirût sind durch Konsulate vertreten: Vereinigte Staaten von Amerika, Belgien,
Vereinigte Staaten von Brasilien, Dänemark, Deutsches Reich, Frankreich, Griechenland, England, Italien, Niederlande, Österreich-Ungarn,
Portugal, Rumänien, Rußland und Spanien.
Geschichtliches. Die uralte phöniz.Hafenstadt Berytos wurde vom Syrer Diodotos Tryphon 140 v. Chr. zerstört, unter Kaiser
Augustus durch Agrippa wiederhergestellt und zu einer röm. Kolonie mit ital. Rechte und dem Namen Julia Augusta Felix erhoben.
Unter Caracalla erhielt sie den Beinamen Antoniniana. Später zeichnete sich Beirût durch seine Hohe Schule für
Rhetorik, Poetik und besonders für Rechtskunde aus. Der oström. Kaiser Theodosius Ⅱ. erhob Beirût zu einer Metropolis.
Schon 349 durch Erdbeben verwüstet, wurde sie 20. Mai 529 durch ein solches völlig zerstört. Zur Zeit der Kreuzzüge hob sie
sich wieder. Damals bildete der Nahr el-Kelb die Grenze zwischen dem Königreich Jerusalem und der Grafschaft
Tripolis. An dem nur 2 m breiten Küstenpaß, der alten, in den Fels gehauenen Via Antoniniana, bekämpfte König Balduin Ⅰ.
die Saracenen und eroberte Beirût nach zweimonatiger Belagerung Im J. 1187 wurde sie von Paladin, 1197 von den Kreuzfahrern
eingenommen, 1291 von den Franken geräumt. In späterer Zeit war sie lange im Besitze der Drusen; der Drusenfürst
Fachr ed-din (1595‒1634) suchte europ. Kultur in Beirût zu verbreiten.
Durch Verrat kam die Stadt 1763 in die Hände der Türken. Eine russ. Flottille beschoß, eroberte und plünderte sie 1772. In der
orient. Angelegenheit von 1840 (s. Ägypten, Bd. 1, S. 248 b) spielte Beirût eine wichtige
Rolle; mit dem Bombardement der Stadt vom 10. bis 14. Sept. begannen die Feindseligkeiten der engl.-österr.-türk. Flotte gegen
die ägypt. Macht Mehemed Alis in Syrien unter dem engl. Admiral Stopford. Größtenteils zerstört, wurde Beirût erst 9. Okt. von
Soliman Pascha geräumt und von den Truppen der Verbündeten besetzt. Infolge der Christenmetzelei in Damaskus 1860 siedelten
sich zahlreiche Flüchtlinge in an, und von dieser Zeit datiert der Aufschwung der Stadt.
(Oryx beisa Rüpp.), eine von dem Frankfurter Forschungsreisenden Rüppel in Nordostafrika entdeckte Antilope
mit fast meterlangen geraden Hörnern, die am Grunde geringelt sind und von den Eingeborenen als Lanzen
verwandt werden.
Die Beisa ist eine der schönsten Antilopen, die wir in den zoolog. Gärten haben, wo sie sich gut hält und
auch vermehrt.
in sehr zahlreichen Rechten die Rechtsstellung des Überlebenden der Ehegatten, welche ihm dahin gewährt ist,
daß er außer seinem Bruchteile an dem gemeinschaftlich gewesenen Vermögen noch ein lebenslängliches oder zeitlich begrenztes
Nutzungsrecht an den Bruchteilen der Kinder oder sonstigen Erben des verstorbenen Ehegatten und zugleich die Verwaltung
der den Miterben gehörenden Bruchteile hat. Die Rechtsbildung findet sich sowohl bei Rechten mit dem Güterstande der allgemeinen
Gütergemeinschaft als bei Rechten mit Errungenschaftsgemeinschaft.
Vgl. z. B. Roth, Bayrisches Civilrecht, Bd. 2 (Tüb.
1872), §. 158, Nr.
2, aber auch Motive zum Bürgerl.
Gesetzbuch-Entwurf Ⅳ, 425 fg. 539‒541; Preuß. Allg. Landr.
Ⅱ, 1 §§. 645 fg.; Gesetz vom für Westfalen, §. 7; Rechte von Bremen und Lübeck. Alles, was der ungeteilten
Masse zuwächst oder von derselben verloren geht, trifft sämtliche Eigentümer nach Verhältnis ihrer Anteile. – Nach
der Mehrzahl der in Betracht kommenden Rechte kann der überlebende Gatte freiwillig abteilen; nach vielen
Rechten muß er teilen, wenn die in Gemeinschaft mit ihm lebenden Kinder sich verheiraten oder volljährig werden oder einen
eigenen Hausstand beginnen, nach andern auch, wenn er schlecht wirtschaftet oder in Vermögensverfall gerät, nach fast allen,
wenn er wieder heiratet. – Dem Code civil ist der Beisitz als solcher nicht bekannt, vgl. jedoch
Art. 384, dagegen kennt ihn das Badische Landrecht, Satz 738 a für den Fall, daß der Verstorbene Kinder nicht hinterläßt
(erfordert wird nur, daß der Erblasser mit dem Überlebenden in Ehegemeinschaft lebte).
Neben dem vorbezeichneten Beisitz kommt in einer größern Anzahl von Rechten ein Beisitz beider Eltern an dem ganzen
Kindesvermögen, also auch dem den Kindern von andern Seiten zufallenden Vermögen, als Ausfluß der (elterlichen) Gewalt (s.
Eltern) vor. Ein solcher elterlicher Beisitz findet sich insbesondere in einigen Teilen von Schleswig-Holstein. Die Sonderung erfolgt
im Falle der Wiederheirat oder auf Verlangen der Kinder mit deren Volljährigkeit oder Heirat, von seiten
des Vaters durch sog. Aussage, von seiten der Mutter durch sog. Abteilung. Nach einer nassauischen Verordnung vom steht
ferner der Mutter nach dem Tode des Vaters ein Beisitz genanntes Verwaltungsrecht und Nießbrauchsrecht an dem Sondervermögen der
Kinder zu. In ähnlicher Weise kennen mehrere bayr. Rechte (von Kempten, Augsburg u. s. w.) ein Beisitz genanntes
Nutzungsrecht an dem Vermögen der Kinder. –
Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb.
1880‒86), §§. 110, 162. ^[]
im Gegensatz zum geschäftsleitenden Vorsitzenden (dem Präsidenten, Dirigenten) die übrigen stimmführenden
Mitglieder einer kollegialen Behörde, z. B. eines Kollegialgerichts.
In den neuen deutschen Justizgesetzen
wird der Ausdruck indessen nicht gebraucht.
Auch hießen mitunter so die Urkundspersonen, welche nach den frühern Gesetzen
bei wichtigen Untersuchungshandlungen (wie z. B. einer Leichenschau) zuzuziehen waren.
(mittelhochdeutsch bîspel, von spel, Rede, Erzählung), in der mittelhochdeutschen Litteratur der Name für
kürzere allegorische und parabolische Lehrdichtungen, für Fabeln und Gleichnisse aller Art. Die altdeutschen
Beispiel (hg. von Pfeiffer, «Zeitschrift für deutsches Altertum», Bd. 7), in Reimpaaren abgefaßt, sind teils
Tierfabeln, teils Erzählungen mit einer bestimmten, oft breit ausgeführten Moral. Einzelne Beispiel finden sich ferner in der Lyrik
des 12. und 13. Jahrh., so bei Spervogel, Reinmar von Zweter, Marner und Konrad von Würzburg; andere sind
größern Dichtungen einverleibt, wie der «Kaiserchronik», dem «Welschen
Gast», Freidanks «Bescheidenheit» und dem «Renner».
Eine beträchtliche Anzahl von in Reimpaaren faßte Boners (s.d.) «Edelstein» zusammen; auch der Stricker, Herrand von Wildonje
u. a. schufen und in der Lehrdichtung des 15. und 16. Jahrh.
lebt das Beispiel (bei H. Sachs, Alberus, Waldis u. s. w.) in alter Frische fort.
mehr
Im Neuhochdeutschen hat Beispiel die Bedeutung des lat. exemplum angenommen und bezeichnet
jeden bestimmten einzelnen, aus der Erfahrung entlehnten oder erdichteten Fall, insofern er einen allgemeinen Begriff oder
Satz belegen soll und kann.