Material (Leinen und
Wolle) hergestelltes leinwandbindiges Zeug, jetzt gewöhnlich eine Art Halbwollenlama, d. h.
ein in der
Kette aus Baumwollgarn, im Einschlag aus
Streichgarn bestehender, leinwandartig gewebter, zuweilen aber auch geköperter
Stoff, der nicht gewalkt, daher auch nicht gerauht, sondern nur glatt geschert und meist ein- oder mehrfarbig gestreift
oder kariert in den
Handel gebracht wird.
oder
Beilegen, das Schiff
[* 3] durch
Stoppen der
Maschine
[* 4] oder durch
Backbrassen (s. d.) zum Stillliegen bringen.
Bei
Stürmen bedeutet
Beilegen, daß man wegen schwerer See nicht mehr segeln kann und das Schiff mit dem
Kopfe an den
Wind legt. In dieser
Lage wird es durch kleine Sturmsegel und die
Stellung des
Steuerruders erhalten. Man sagt dann
«das Schiff liegt bei». Es segelt so nicht mehr vorwärts, sondern treibt
quer ab, glättet mit seinem Körper an der Windseite die Wasserfläche und verhindert dadurch, daß
die heranrollenden
Sturzseen sich an dem Schiffe
[* 5] selbst brechen und ihm schaden.
Beim Beidrehen im
Sturme muß man große Vorsicht anwenden. Es ist nämlich eine, auf Interferenzerscheinung von
Wellen
[* 6] mit verschiedener
Geschwindigkeit beruhende
Thatsache, daß bei
Sturm meist mehrere schwere
Sturzseen aufeinanderfolgen und
dann eine Pause mit verhältnismäßig glattem Wasser eintritt, ehe die nächsten Seen anrollen. Ist man zum Beidrehen genötigt,
so muß man den Beginn der Pause abwarten und dann möglichst schnell das Manöver ausführen, um vor den nächsten
Sturzseen
geschützt zu sein.
Muß man in einer Cyklone beidrehen, so gilt die Regel, sich über denjenigen
Bug (s. d.)
zu legen, über welchen der
Wind voraussichtlich raumt (s. Raumen); man muß somit auf der rechten Seite der Cyklonenbahn
über Backbordbug, auf der linken über Steuerbordbug beidrehen. (S. Legerwall, Lenzen und Manövrieren
[* 7] im Wirbelsturm.)
Hilfsdünger oder Kunstdünger, die vielen käuflichen
Düngemittel, welche neben dem
Stallmist, dem Abtrittsdünger, dem
Kompost und der Gründüngung angewendet werden (s.
Dünger).
nach den preuß.
Städteordnungen der zweite
Bürgermeister, der auf 12 Jahre gewählt, vom König bestätigt
wird und den
Bürgermeister vertritt. –
Bei den Reichsbankhauptstellen sind Beigeordneter Bankanteilseigner, welche zur fortlaufenden
Kontrolle der
Geschäfte vom
Bezirksausschuß gewählt oder vom Reichskanzler ernannt werden.
die vorsätzliche Unterstützung einer fremden That. Sie muß während
der Begehung
der Hauptthat geleistet worden sein; die nach der Vollendung geleistete Hilfe ist
Begünstigung (s. d.), welche übrigens
nach positiver Gesetzesvorschrift als Beihilfe gestraft wird, wenn sie
vor der Begehung zugesagt war. Die Strafbarkeit der Beihilfe setzt
die Strafbarkeit der Hauptthat (Beihilfe zur That eines Geisteskranken oder zum – straflosen
– Selbstmord ist straflos), aber nicht Strafbarkeit des
Thäters (Beihilfe zur That eines Strafunmündigen,
d. i. eines
Menschen
unter 12 Jahren, ist strafbar) voraus; doch haftet der
Gehilfe nur, soweit er die That gewollt hat, also nicht für schweren
Diebstahl, wenn er überzeugt war, daß er seine Hilfe nur zum einfachen leiste
(Exceß des
Thäters).
Die Beihilfe kann in verschiedener
Weise geleistet werden: vorbereitend (z. B. durch Nachweis der
Hebamme, welche das Abtreibungsmittel
verschaffen soll), erleichternd (durch
Hingabe eines Gegenstandes, welcher den
Thäter unkenntlich machen soll) und vollendend;
wesentlich und unwesentlich (Darleihen eines Nachschlüssels, dessen Benutzung nicht zur Eröffnung des
Schlosses führte);
durch positives
Thun und durch Unterlassen, wo
Handeln Pflicht war (seitens eines Wächters
durch Nichtverhinderung des Diebstahls, oder seitens Bediensteter des Eigentümers durch Duldung der Wegnahme von ihnen zur
Arbeit übergebenen Sachen).
Beihilfe (vorsätzliche) zu fahrlässiger That wird als mittelbar begangene fahrlässige
That, mehrfache Beihilfe zu einer That einmal, eine Beihilfe zu mehrfacher That (Anfertigung desselben Einbruchswerkzeugs)
mehrfach bestraft, d. h. so oft als das Werkzeug mit
Wissen und Willen des Anfertigers zur Ausführung von Diebstählen benutzt
wird. Die Beihilfe ist nach positiver Vorschrift des
Deutschen Strafgesetzbuches (§. 49) nur strafbar, wenn
sie zur Begehung eines
Verbrechens oder
Vergehens, nicht aber, wenn sie zur Begehung einer
Übertretung geleistet ist.
Ausnahme machen die Specialgesetze betreffend Forstdiebstahl, Feld- und Forstfrevel. Die
Strafe des
Gehilfen ist nach demjenigen
Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat, jedoch nach
den über die Bestrafung des Versuchs (s. d.) aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.
Ausnahmsweise trifft den
Gehilfen die volle
Strafe des
Thäters bei
Übertretungen des Reichsstempelgesetzes
(Börsensteuer )
vom (§. 3), im Falle des §. 143 des Strafgesetzbuches (Entziehung von der Wehrpflicht durch Anwendung von auf
Täuschung berechnetenMitteln) und bei Forstdiebstählen, Forst- und Feldfreveln (nach
Preuß.
Landrecht).
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher
dieselbe begangen hat, erhöht (z. B. den
Totschlag des
Ascendenten) oder vermindert (z. B. die
Tötung des unehelichen
Kindes),
so sind diese besondern Thatumstände dem
Gehilfen zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen. Es wird also
die
Mutter, welche Hilfe leistet bei der
Tötung ihres unehelichen
Kindes, nach den mildern Grundsätzen, der
Thäter selbst
aber als gemeiner
Totschläger behandelt. – Das Österr.
Strafgesetz straft im allgemeinen auch die Beihilfe zu
Übertretungen (§§.
5, 239); der
Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen
Recht. (S. auch Mitthäterschaft.)
Abrahamvan, holländ.
Maler, geb. 1620 im Haag,
[* 13] war eine Zeit lang in Delft thätig, später in
Amsterdam
[* 14] und Alkenaar, wo er 1674 starb.
¶
mehr
Er malte vorzugsweise Stillleben (tote Fische),
[* 16] daneben auch reiche, farbenprächtige Frühstückstische, die zu den schönsten
Darstellungen dieser Art gehören.