Kommunikanten freie
Wahl zwischen der Privatbeichte und der allgemeinen Beichte. In Kurbrandenburg geschah ähnliches infolge des
Auftretens des
Berliner
[* 2] Predigers Schade, eines Anhängers von
Spener (1696). Seit Mitte des 18. Jahrh. trat in der luth.
Kirche
allmählich die allgemeine an die
Stelle der Privatbeichte. Auf eine Vorbereitungsandacht folgt das vom
Geistlichen im
Namen der Gemeinde gesprochene Sündenbekenntnis und die von allen Anwesenden mit «Ja»
beantwortete Beichtfrage, an die sich sofort die
Absolution (s. d.) schließt.
Die vorhergehende persönliche
Anmeldung beim Pfarrer ist als
Sitte festgehalten worden. Die
reformierte Kirche war von jeher
der allgemeinen Beichte geneigt. Die englische
Episkopalkirche hat auch diese nicht, sondern verbindet die
allgemeine und
Absolution in ihrem «Book of common prayer» mit jedem Morgen- und Abendgottesdienste,
während die Presbyterialkirche und die Quäker sie völlig verwerfen. Die strengere
Auffassung der hat die
Brüdergemeine
festgehalten, in dem sog. Sprechen zwischen den Chorhelfern und dem
Kommunikanten über des letztern Seelenzustand
acht
Tagevor derKommunion, ebenso die
Unitarier, die am
Tagevor derKommunion bei verschlossenen
Thüren den Sündenzustand der
zur Feier sich
Vorbereitenden prüfen.
Neuerdings ist in der luth.
Kirche die Frage nach der Privatbeichte wieder lebhaft verhandelt worden. Das Neuluthertum, das
dem Geistlichen die Macht zuschreibt, an Gottesstatt
Sünden zu vergeben und zu behalten, fordert auch
Beichtverhör und Privatabsolution als ein
Recht des geistlichen
Amtes, was auf eine Wiederherstellung der röm.
Ohrenbeichte
hinausliefe. –
Vgl.
Ackermann, Die Beichte, besonders die Privatbeichte (Gotha
[* 3] 1852);
Über den Unterschied des kath. und evang.
Begriffs der Beichte vgl. Klee (kath.), Die Beichte, eine
histor.-kritische Untersuchung (Frankf. 1828); Stäudlin (prot.),
Beleuchtung
[* 4] des
Buches: Die Beichte, von H. Klee (Lpz. 1830).
(Beichtsiegel, lat. Sigillum confessionis), die strenge
Verbindlichkeit des
Beichtvaters, über das
Gebeichtete Verschwiegenheit gegen jedermann, selbst gegen die Obrigkeit, zu beobachten. Es kam im 4. und 5. Jahrh.
auf und wurde von Innocenz Ⅲ. im 12. Jahrh. sanktioniert. Die frühere Gesetzgebung
suchte das Beichtgeheimnis durch strenge
Strafen zu sichern; das kanonische
Recht bedroht seine Verletzung mit Amtsentsetzung und erstreckt
dieVerbindlichkeit des Beichtgeheimnis selbst auf das Geständnis noch zu begehender
Verbrechen.
Nach dem geltenden deutschen
Recht sind Geistliche der mit Korporationsrechten ausgestatteten
Religionsgesellschaften frei
von der Zeugnispflicht bezüglich aller bei Ausübung ihres
Amtes ihnen zur Kenntnis gelangter
Thatsachen und zwar sowohl im
Civil- wie im
Strafprozeß (Strafprozeßordn. §. 521; Civilprozeßordn. §§. 3484, 350). Dagegen
besteht die im
Strafgesetzb. § 139 aufgestellte
Anzeigepflicht bezüglich der
Verbrechen des Hoch- und Landesverrats, der
Münzfälschung,
des
Mords, Raubs,
Menschenraubs und gemeingefährlicher
Verbrechen auch für Geistliche.
Beichtpfennig, Opferpfennig, Beichtgroschen oder Ostergroschen, das Geschenk, das der Beichtende dem
Beichtvater
bei der
Beichte spendet, jetzt in der kath.
Kirche bis auf geringe Reste (Gebühr für
Ausfertigung des
Beichtzettels) verschwunden. In der
luth.
Kirche bürgerte es sich wieder ein; in der reform.
Kirche schaffte es schon
Calvin
ab; in der preuß. Landeskirche ward es bei Einführung der
Union (1817) abgeschafft, ebenso in der bad. und in einigen kleinern
Landeskirchen, welche die
Union eingeführt haben, in den meisten luth. Landeskirchen
Deutschlands
[* 5] besteht es noch. In der
griech.
Kirche kommt es nicht vor. ^[]
Davon zu unterscheiden sind ähnliche
Verzeichnisse für Beichtväter, wie die «Praxis confessarii ad bene excipiendas
confessiones» (von
Alfons Liguori; deutsch Regensb. 1844).
in der kath.
Kirche der meist dreiteilige, auf der einen oder auf beiden Seiten mit einem vergitterten
Fensterchen (Sprechgitter) versehene
Stuhl, der für die Abhaltung der
Ohrenbeichte durch den Geistlichen bestimmt ist. Die
Beichtstuhl scheinen erst seit dem Tridentiner
Konzil in Gebrauch gekommen zu sein, während früher der Geistliche
hinter dem
Altar
[* 7] saß und der Beichtende vor ihm kniete. Am Ende des 16. Jahrh. findet man den in
Italien,
[* 8] wo 1579 das
Konzil zu Cosenza und 1591 das zu
Amalfi Bestimmungen darüber erließ. Anfang des 17. Jahrh. fand er bei
den Katholiken in
Deutschland
[* 9] Eingang.
(lat. Confessarius), der beichtehörende und absolvierende Geistliche, dessen
Verhältnis zum Beichtenden als das eines geistlichen
Vaters zum
Kinde
(Beichtkind) aufgefaßt ist. In der kath.
Kirche ist nicht
jeder Priester berechtigt,
Beichte zu hören. Es gehört dazu eine besondere
Approbation durch den
Bischof der Diöcese. Diese
wird den in der Seelsorge beschäftigten Priestern bis auf
Widerruf oder jedesmal für eine bestimmte
Zeit erteilt.
In den meisten Diöcesen wird dabei die Lossprechung von einigen schweren
Sünden dem
Bischof vorbehalten
(Reservatfälle); von
diesen kann nur der Poenitentiarius (s. d.) an der Kathedralkirche lossprechen,
ein gewöhnlicher Beichtvater dagegen nur aufGrund einer speciellen Ermächtigung durch den
Bischof absolvieren.
Die Mitglieder einiger Mönchsorden haben oder hatten wenigstens früher das Privilegium, überall und auch von den
Reservatfällen
zu absolvieren. Seinen Beichtvater nennt ein Katholik in der Regel nicht jeden Priester, bei dem er einmal oder gelegentlich,
sondern denjenigen, bei dem er regelmäßig beichtet und der infolge davon sein Gewissensrat oder Seelenführer
ist.
Beederwand,Beedermann, nach Beeder (Bidar), Distriktshauptstadt in
Dekan, eigentlich
ein grobes, geringwertiges, aus zweierlei
¶
mehr
Material (Leinen und Wolle) hergestelltes leinwandbindiges Zeug, jetzt gewöhnlich eine Art Halbwollenlama, d. h.
ein in der Kette aus Baumwollgarn, im Einschlag aus Streichgarn bestehender, leinwandartig gewebter, zuweilen aber auch geköperter
Stoff, der nicht gewalkt, daher auch nicht gerauht, sondern nur glatt geschert und meist ein- oder mehrfarbig gestreift
oder kariert in den Handel gebracht wird.