Familiengute Semlow bei Franzburg in
Pommern,
[* 2] studierte in
Heidelberg,
[* 3] Genf
[* 4] und
Berlin,
[* 5] diente dann bis 1851 als Offizier im Gardekürassierregiment,
bereiste darauf fast ganz Europa
[* 6] und
Ägypten,
[* 7] lebte dann seit 1854 auf seinem Gute Semlow, wurde 1861 in den Grafenstand
erhoben, 1863 zum Kammerherrn ernannt und erhielt 1865 das Erbküchenmeisteramt des Fürstentums
Rügen
und des
LandesBarth. 1867‒69 war Behr-Negendank
Landrat des Kreises Franzburg, 1869‒83 Regierungspräsident in
Stralsund
[* 8] und wurde dann
zum Oberpräsidenten von
Pommern ernannt. 1891 wurde ihm der
Abschied unter Ernennung zum Wirkl. Geheimrat bewilligt. Seitdem
lebt er wieder auf Semlow. Seit 1868 Herrenhausmitglied, wurde er auch in den ersten
DeutschenReichstag
gewählt, dessen Mitglied er 1882/83 noch einmal auf kürzere Zeit war.
Einbrechen, sagt man bei
Mineralien,
[* 9] die sich in einem Grubenfelde in solchem Zusammenhange mit andern finden,
daß sie mitgewonnen werden können oder nach Vorschrift der
Bergbehörde mitgewonnen werden müssen.
(neulat.
Confessionale), eine vom Papste gewährte
Gnade, die
Beichtvätern die
Vollmacht (facultas) einräumt,
in gewissen Fällen von der
Beobachtung kanonischer Vorschriften (z. B. über das Fasten) zu entbinden.
(althochdeutsch pigihti,
d. i.
Bekenntnis; lat. confessio), das reumütige Sündenbekenntnis des
Christen, das
vor dem Geistlichen (nach evang.
Lehre
[* 10] in Ausnahmsfällen auch vor Laien) abgelegt wird, um den Trost der
Sündenvergebung
(s.
Absolution) zu empfangen. Die Entstehung der Beichte knüpft sich an das öffentliche
Bekenntnis (confessio, grch. exomológēsis)
der
Sünde, das seit dem 3. Jahrh. die wegen gröberer
Vergehen aus der
Kirche Ausgestoßenen
vor der Wiederaufnahme
abzulegen hatten.
Die Beichte wurde so erster
Akt der
Buße (s. d.). Neben dem öffentlichen Sündenbekenntnis kam frühzeitig
für leichtere
Vergehen das
Bekenntnis vor dem Priester allein (in den
Klöstern vor dem
Abte) oder die Privatbeichte
auf. Papst
Leo d. Gr. verwarf das öffentliche Sündenbekenntnis geradezu als unapostolisch und
empfahl die geheime in des verschwiegenen Priesters
Ohr
[* 11] als sicherstes
Mittel, viele zur
Buße zu bringen, die sich durch Scham
oder
Furcht von der öffentlichen Beichte abhalten ließen (459).
Schon seit dem 4. Jahrh. wurde die Zeit der
40tägigen Fasten (quadragesima) als die für die Beichte geeignetste erachtet.
Seit dem 5. Jahrh. wurde es üblich, sich zum Genusse des heiligen
Abendmahls durch und
Absolution vorzubereiten, und seit
dem 8. Jahrh. wurde am
Aschermittwoch (später am Gründonnerstag) nach vorangegangener Einzelbeichte in einem öffentlichen
Gottesdienste eine für alle gemeinsame Beichtformel gesprochen. Seit dem 9. Jahrh.
war die Beichte vor dem Priester auch für läßliche
Sünden Regel, und im Zusammenhange mit der
Vorstellung, daß der Geistliche
an Gottesstatt dem
Bußfertigen seine
Sünden vergebe, gestaltete sich die Beichte immer mehr zu einem sakramentalen
Akt (confessio
sacramentalis). Innocenz Ⅲ. erhob auf dem vierten Laterankonzil die
Ohrenbeichte (confessio auricularis)
zum Kirchengesetz. Im 21.
Kanon wird hier
bestimmt, daß jeder
Christ, der die reifen Jahre (anni discretionis) erreicht hat,
wenigstens einmal im Jahre vor dem Priester ein
Bekenntnis seiner
Sünden ablegen solle. Von den Geistlichen wurde früh eine
öftere Beichte gefordert, von den Nonnen seit dem
Konzil von
Trient
[* 12] eine monatliche. ^[]
Die
Lehre der römisch-katholischen
Kirche von der Beichte ward namentlich durch
Thomas von Aquino und
Albert d. Gr. ausgebildet und
durch das
Konzil von
Trient (in der 14. Session) in der Hauptsache zum
Abschluß gebracht. Hiernach bildet die Beichte vor dem Priester
den zweiten
Teil des
Bußsakraments. Der Priester verwandelt kraft kirchlicher Machtvollkommenheit die in der Aufzählung der
Sünden beurkundete ungenügende Reue in eine genügende, legt dem Beichtenden eine
Bußeauf und absolviert ihn darauf an Gottesstatt
(actus judicialis).
Unbedingt zum
Heile notwendig ist indessen nur die Aufzählung aller schweren oderTodsünden (peccata mortalia)
in
Gedanken, Worten und Thaten; die Beichte der läßlichen
Sünden (peccata venialia) wird, strenggenommen, nur als heilsam empfohlen.
Ein allgemeines Sündenbekenntnis genügt nur auf dem Sterbebett. Die vorgeschriebene jährliche hat vor dem zugehörigen
Priester zu erfolgen. Ausnahmen gestattet nur ein bischöflicher
Beichtbrief (litterae dimissionales).
Außer der österlichen Zeit kann aber jeder Gläubige vor einem freigewählten
Beichtvater (s. d.) beichten
so oft er will; insbesondere die
Bettelmönche erhielten
Vollmacht, überall Beichte zu hören. Die Beichte erfolgt, außer in tödlicher
Krankheit, im
Beichtstuhl (s. d.). Die Beichte ist
Generalbeichte, wenn sie (wie beim Eintritt ins
Kloster) das ganze Leben umfaßt,
und wird nichtig, sobald eine schwerere
Sünde wissentlich verschwiegen wird. In der Regel soll sie persönlich
und mündlich, nur in unvermeidlichen Ausnahmefällen durch einen Bevollmächtigten und schriftlich geschehen. Das beichtpflichtige
Alter beginnt zwischen dem 7. und 9. Jahr
(Kinderbeichte).
Inder griechisch-orientalischen
Kirche gilt die Beichte als der zweite
Teil desBußsakraments. Die Beichte dient nicht
grundsätzlich als Vorbereitung zum
Abendmahl. Beichte zu hören ist nur der Erzpriester als Nachfolger der
Apostel berechtigt,
doch wird die Befugnis Priestern übertragen. Zu solchen
Beichtvätern werden meist Priestermönche bestimmt. Jeder Orthodoxe
soll mindestens vor den großen Festen zur Beichte gehen, den Mönchen wird Beichte nach
jeder bewußten
Sünde empfohlen, abgesehen von der Verpflichtung, jeden
Abend dem
Hegumenos (s. d.) alle
Gedanken zu bekennen.
Aufzählung aller bewußten
Sünden wird allgemein gefordert. Die allseitig gebrauchte Anleitung für
Beichtvater und
Beichtkinder
ist das «Exomologetarion» des Nikodemos von 1794 (7. Aufl.
1854).
Die evangelische
Kirche hat die
Ohrenbeichte, die Aufzählung aller einzelnen
Sünden und den Beichtzwang
verworfen, dagegen wird die «heimliche Beichte» oder die Gewohnheit,
das
Sakrament nur denen zu reichen, die vom Geistlichen einzeln verhört und absolviert sind, von den luth.
Bekenntnisschriften
aufrecht erhalten und empfohlen
(Augsburgische Konfession, Art. 11 u. ö.).
Luther wollte auch hieraus kein Gesetz gemacht
wissen, empfahl aber die Beichte als «geraten und gut»,
und
Melanchthon nannte es in der
«Apologie» gottlos, die Privatbeichte aufzuheben. Die kursächs.
Agende von 1580 ließ den
¶
mehr
Kommunikanten freie Wahl zwischen der Privatbeichte und der allgemeinen Beichte. In Kurbrandenburg geschah ähnliches infolge des
Auftretens des Berliner
[* 14] Predigers Schade, eines Anhängers von Spener (1696). Seit Mitte des 18. Jahrh. trat in der luth. Kirche
allmählich die allgemeine an die Stelle der Privatbeichte. Auf eine Vorbereitungsandacht folgt das vom
Geistlichen im Namen der Gemeinde gesprochene Sündenbekenntnis und die von allen Anwesenden mit «Ja»
beantwortete Beichtfrage, an die sich sofort die Absolution (s. d.) schließt.
Die vorhergehende persönliche Anmeldung beim Pfarrer ist als Sitte festgehalten worden. Die reformierte Kirche war von jeher
der allgemeinen Beichte geneigt. Die englische Episkopalkirche hat auch diese nicht, sondern verbindet die
allgemeine und Absolution in ihrem «Book of common prayer» mit jedem Morgen- und Abendgottesdienste,
während die Presbyterialkirche und die Quäker sie völlig verwerfen. Die strengere Auffassung der hat die Brüdergemeine
festgehalten, in dem sog. Sprechen zwischen den Chorhelfern und dem Kommunikanten über des letztern Seelenzustand
acht Tagevor derKommunion, ebenso die Unitarier, die am Tagevor derKommunion bei verschlossenen Thüren den Sündenzustand der
zur Feier sich Vorbereitenden prüfen.
Neuerdings ist in der luth. Kirche die Frage nach der Privatbeichte wieder lebhaft verhandelt worden. Das Neuluthertum, das
dem Geistlichen die Macht zuschreibt, an Gottesstatt Sünden zu vergeben und zu behalten, fordert auch
Beichtverhör und Privatabsolution als ein Recht des geistlichen Amtes, was auf eine Wiederherstellung der röm. Ohrenbeichte
hinausliefe. –
Vgl. Ackermann, Die Beichte, besonders die Privatbeichte (Gotha
[* 15] 1852);
Über den Unterschied des kath. und evang. Begriffs der Beichte vgl. Klee (kath.), Die Beichte, eine
histor.-kritische Untersuchung (Frankf. 1828); Stäudlin (prot.), Beleuchtung
[* 16] des Buches: Die Beichte, von H. Klee (Lpz. 1830).