lebhaftes, starkes Verlangen nach einem Gegenstande. Die Begierde gehört zu
den mit Gefühls- und Phantasiethätigkeit im Zusammenhang stehenden Seelenerscheinungen, die
Triebe oder Strebungen heißen.
Denn es wirken in ihr zusammen ein Gefühl des Mißbehagens an der vorhandenen Gegenwart mit einem Gefühl der
Lust, das vom
Phantasiebilde des begehrten Gegenstandes ausgeht. Je nachdem der Gegenstand von sinnlicher oder übersinnlicher Natur
ist, heißt die Begierde eine sinnliche (wie Eßbegierde,
Geschlechtstrieb) oder eine geistige (wie Ruhmbegierde, Wißbegierde).
Von dem bloßen Wünschen oder Sichsehnen unterscheidet sich die Begierde dadurch, daß sie die Erreichbarkeit des
Begehrten voraussetzt und aus der bloßen Erwartung zu einem Willensimpulse überzugehen bereit ist.
Das Begießen der
Pflanzen bezweckt den durch
Verdunstung des in ihrem Zellengewebe enthaltenen
Wassers entstandenen
Verlust zu ersetzen, die im
Boden vorhandenen Pflanzennährstoffe aufzulösen und den
Pflanzen durch die
Wurzeln zuzuführen.
Alle frisch gepflanzten Gewächse müssen nach dem Versetzen stark begossen,
Bäume und
Sträucher eingeschlämmt
werden (s. Einschlämmen). Bereits angewachsene Freilandgewächse bedürfen des Begießen nur
bei andauerndem Feuchtigkeitsmangel, der naturgemäß bei flachwurzelnden Gewächsen früher eintritt als bei solchen, deren
Wurzeln tief in den
Boden eindringen.
Junge Samenpflanzen vertrocknen leicht, sie müssen daher öfter, bei trockner Witterung täglich, aber stets nur mäßig
begossen werden. Dagegen sind alle
Bäume,
Sträucher und tiefwurzelnden
Stauden nur selten, aber wenn es
geschieht, stark zu begießen, damit die Feuchtigkeit bis zu den in den tiefern Bodenschichten vorhandenen Wurzelspitzen
dringt; nur diese sind zur
Aufnahme der Nahrungsstoffe befähigt. – Topfgewächse erfordern eine bedeutend größere
Aufmerksamkeit
beim Begießen, da besonders die in bedeckten Räumen gehaltenen
Pflanzen einzig und allein auf eine künstlicheBewässerung
angewiesen sind.
Die Wassermengen, welche die
Topfpflanzen verlangen, und die Zeiträume, in welchen sie begossen werden müssen, sind unendlich
verschieden.
Pflanzen, die eine Ruhezeit besitzen oder gänzlich einziehen, wie die
Zwiebel- und Knollengewächse, dürfen
während dieser nur sehr mäßig, oft sogar längere Zeit gar nicht begossen werden, da sie sonst zur
Unzeit zu treiben beginnen oder verfaulen würden.
Andere, welche frisch versetzt sind, würden faule
Wurzeln bilden, wenn
ihnen zu viel Wasser gereicht würde.
Stark durchwurzelte
Pflanzen verlangen dagegen viel Wasser. Im Wachstum befindliche
Topfpflanzen
werden im allgemeinen begossen, wenn die Erde einen gewissen
Grad von Trockenheit erreicht hat. Ist die
Notwendigkeit des Begießen vorhanden, so muß der
Pflanze so viel Wasser gereicht werden, daß der Erdballen völlig durchtränkt
wird.
Topfpflanzen in mit Wasser gefüllte
Untersätze zu stellen, ist nur bei Sumpfpflanzen anzuraten.
Das Begießen der im
Freien stehenden Gewächse geschieht im
Sommer am zweckmäßigsten des
Abends, im Herbst und
Frühjahr namentlich bei kühlen Nächten des Vormittags. Zimmer- und Gewächshauspflanzen sollten stets des Morgens
begossen werden. Am zuträglichsten ist den
PflanzenRegen- oder Flußwasser. Wasser mit hohem Kalkgehalt und kaltes Brunnenwasser
ist ihnen schädlich, ersteres läßt sich jedoch durch Zusatz von
Pottasche, letzteres durch längere Einwirkung der Luft
zum Begießen geeignet machen. Das Wasser soll beim Begießen nicht kälter sein als der
Kulturraum; zur Zeit der kräftigsten
Vegetation kann es sogar 6‒8° wärmer sein und fördert dann das Wachstum bedeutend.
(S. auch
Bespritzen.)
bei
Personen die urkundliche Ermächtigung, eine andere, sei es Privatperson, sei es öffentliche
Person
(Staat, Kirche, Gemeinde, Korporation), bei gewissen Rechtsgeschäften oder in gewissen Rechtsverhältnissen
zu vertreten. In diesem
Sinne ist der
Ausdruck Beglaubigung gleichbedeutend mit
Vollmacht. – Im
Völkerrecht ist Beglaubigung die Ermächtigung
eines ständigen Gesandten oder sonstigen diplomat.
Vertreters im Gegensatze zur
Vollmacht (plenipotentia) für eine bestimmte
Verhandlung oder den
Abschluß eines einzelnen Staatsgeschäfts. Das Beglaubigungsschreiben (Kreditiv,
lettres de créance) wird gewöhnlich nach vorgängiger vertraulicher Mitteilung in feierlicher
Audienz überreicht.
In
Bezug auf urkundliche Erklärungen versteht man unter Beglaubigung die von einer öffentlichen
Behörde oder einer öffentlichen
Urkundsperson,
unter Beidrückung des Amtssiegels, ausgestellte
Bescheinigung, daß die
Urkunde von der
Person unterzeichnet sei, derenUnterschrift
sie trägt. Der Beglaubigung der
Unterschrift steht die Beglaubigung des Handzeichens einer
Person (Kreuze
u. dgl.) gleich. Eine solche
Bescheinigung
(auch Legalisation genannt) wird gewöhnlich unmittelbar unter die betreffende
Urkunde gesetzt.
Dieselbe liefert vollen
Beweis für die Echtheit der in der
Urkunde enthaltenen Erklärung. (Vgl. Deutsche
[* 4] Civilprozeßordn.
§. 381.) Welche öffentlichen
Behörden zur
Ausstellung von Beglaubigung befugt sind, und in welcher Form dieselben
zu geschehen haben, um der
Urkunde den Charakter einer beglaubigten (vidimierten, fidemierten, legalisierten) und namentlich
unter Umständen auch zur Zwangsvollstreckung geeigneten zu geben, wird durch die Landesverfassung und die Landesgesetze
näher bestimmt; für den deutschen Civilprozeß ist gerichtliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich.
gegenseitig die von gerichtlichen und von den höchsten und höhern Verwaltungsbehörden ausgestellten Urkunden sowie die
Wechselproteste der Notare und Gerichtsvollzieher keiner Beglaubigung bedürfen, um im andern Reich als öffentliche Urkunden zu gelten;
sonst bedürfen die notariellen Urkunden der gerichtlichen Beglaubigung.
Abschriften sind beglaubigt, wenn die öffentliche Behörde die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original
der Urkunde urkundlich bezeugt hat. Die beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde, welche hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse
einer öffentlichen Urkundean sich trägt, steht der öffentlichen Urkunde gleich.