2 und nicht mehr als 4 Jahre betragen. Innerhalb dieser Grenzen
[* 2] bestimmen die Genossenschaftsversammlungen die Lehrzeit.
Die Verwendung als
Geselle
(Gehilfe) muß mindestens 2 Jahre umfassen. An
Stelle der über die Lehrzeit beizubringenden Nachweise
kann ein Zeugnis über den zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt treten. In Ausnahmefällen kann die
Landesbehörde von der Beibringung des Befähigungsnachweis dispensieren. In
Ungarn
[* 3] wird durch Gesetz von 1884 ebenfalls
der Befähigungsnachweis erfordert. –
Vgl. J. G. Hoffmann, Die Befugnis zum
Gewerbebetriebe (Berl. 1841);
(verderbt aus
Epiphania), in
Florenz
[* 7] und
Rom
[* 8] der
Heilige Dreikönigstag (6. Jan.), das an diesem übliche Geschenk
und zugleich eine aus
Lumpen gemachte
Puppe (Befanapuppe), die am Vorabend (dem eigentlichen Befanafeste) mit Schreien und
Jubeln durch die
Straßen getragen wird.
Der Gebrauch ist wohl Rest einer mittelalterlichen Mysterienfeier.
Befana bezeichnet auch, wie unser Knecht Ruprecht, Popanz und im Volksmunde alte häßliche Weiber.
im allgemeinen die Erteilung eines bestimmten
Auftrages an einen Untergebenen. – Der militärische Befehl muß
kurz, klar und bestimmt, auch der Fassungskraft und dem
Gesichtskreise des Empfängers angepaßt sein; er muß alles das,
aber auch nicht mehr, enthalten, was der Untergebene zur Erreichung des ihm bekannt gegebenen Zwecks nicht selbständig anordnen
kann. Befehl können mündlich und schriftlich gegeben werden. Der Übersichtlichkeit wegen empfiehlt es sich,
längere in numerierte
Absätze zu teilen, das Wichtige voranzustellen und das dem
Sinne nach Zusammengehörige unter derselben
Nummer zusammenzufassen.
Der Befehl eines Vorgesetzten ist von dem
Soldaten auszuführen, außer wenn ihm bekannt ist, daß der Befehl eine Handlung betrifft,
welche ein bürgerliches oder militär.
Verbrechen oder
Vergehen bezweckte (Militärstrafgesetzbuch §§. 114 fg.).
Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung sind nach
Abschnitt Ⅵ des Militärstrafgesetzbuchs mit schweren
Strafen bedroht. Wer
seine Befehlsbefugnis überschreitet oder sonst mißbraucht, wird auf
Grund der §§. 114 fg. des Militärstrafgesetzbuchs
bestraft.
Man unterscheidet drei
Arten von Befehl. Das stets mündlich gegebene Kommando verlangt auf der
Stelle und unter
den
Augen des Vorgesetzten die Ausführung einer im
Reglement genau vorgeschriebenen Handlung; zwischen dem Kommando und seiner
Ausführung ist keine Pause statthaft, der Untergebene hat das Kommando einfach auszuführen ohne irgendwelche Überlegung,
Erwägung oder Anfrage. Eine besondere
Abart des Kommandos bildet das Signal (s. d.).
Der Befehl im engern
Sinne verpflichtet den Untergebenen zu einer ganz bestimmten Handlung, überläßt ihm aber meist
innerhalb gewisser Grenzen die Art und
Weise der Ausführung; er läßt dem Untergebenen meist eine gewisse Zeit zum Überlegen
und macht sogar häufig die Äußerung von Erwägungen und Anfragen möglich. Der Befehl kann sowohl mündlich wie
schriftlich gegeben werden. Die fast immer schriftlich gegebene Direktive oder
Weisung betont nur den
Zweck, auf den es ankommt, überläßt die
Wahl der
Mittel aber dem eigenen Ermessen des Untergebenen.
ÜberOperationsbefehle
und
Tagesbefehle s. d.
Fortifikation, die Kunst der Umgestaltung des Geländes zum Zweck des Kampfes, sei
es zum eigenen Nutzen, sei es zum Schaden des Feindes. Diese Umgestaltung, bezüglich Herrichtung des Geländes kann sich
beziehen:
1) Auf die Ruhe, indem man den Streitkräften und Streitmitteln die zur
Erhaltung des kriegstüchtigen Zustandes nötige
Unterkunft
schafft (Herstellung von
Unterkunftsräumen und Lagerbauten);
2) auf den
Marsch zu und auf dem Kampffelde, indem man die
Bewegungen der eigenen
Truppen erleichtert und
die des Feindes erschwert (Neubau, Ausbesserung, Zerstörung von Verkehrswegen);
3) auf das Feuergefecht, indem man die Wirkung der eigenen Waffen
[* 10] vorteilhaft zur Geltung bringt und sich gegen die
feindlichen deckt (Einrichten des Vorgeländes,
Anlage von
Deckungen);
4) auf den Nahangriff
(Sturm), indem man sich durch oder über die den Gegner schützenden
Anlagen einen
Weg bahnt, andererseits den Gegner aufhält (Beseitigung und Überschreitung sowie
Anlage von Hindernissen).
Je nach dem dauernden oder nur vorübergehenden Zweck dieser Bauten, der zur Ausführung vorhandenen Zeit und den dazu verfügbaren
Mitteln unterscheidet man:
a. Permanente Befestigung (s. d.);
befestigungskunst Provisorische Befestigung (s. d.);
Über die verschiedenen Befestigungsmanieren s. Festungen.
Die Gesamtheit aller mit der in Zusammenhang stehenden Einrichtungen in
Bezug auf
Personal und Material werden unter dem
NamenGeniewesen zusammengefaßt. Solche
Truppen, die ausdrücklich zur Ausführung von Befestigungsarbeiten bestimmt sind, heißen
technische Truppen, auch
Genie- oder Ingenieurtruppen.
die zwangsweise
Verwaltung der dem
Staate nicht gehörigen Waldungen durch Staatsforstbeamte. Sie ist
Folge einer sehr weitgehenden staatlichen
Aufsicht über die Waldungen von Gemeinden, Korporationen und andern jurist.
Personen.
Ganz besonders tritt bei jeder Beförsterung das Streben hervor, dem
Lande die Wohlthat einer geordneten Forstwirtschaft
zu erhalten. Die Gesetzgebung der verschiedenen deutschen
Staaten ist in dieser
Beziehung eine sehr verschiedene. Gegenüber
den Gemeinde- und Institutswaldungen besteht z. B. das
System der vollen in einigen Landesteilen
Preußens,
[* 12] nämlich 1) in der
Provinz Hannover
[* 13] im Fürstentum Hildesheim
[* 14] (Verordnung von 1815), in den Fürstentümern
Calenberg, Göttingen
[* 15] und Grubenhagen (Gesetz von 1859);
Nassau auf Grund vieler Gesetze und Verordnungen aus dem 18. und 19. Jahrh. (ausgenommen sind die
Waldungen der Stadt Frankfurt);
[* 17]
3) in den hohenzollernschen Landen im ehemaligen Fürstentum Sigmaringen (Verordnungen von 1822, 1827 und 1848), im ehemaligen
Fürstentum Hechingen (Verordnungen von 1837 und 1848). Übrigens unterliegen in Preußen
[* 18] diese Waldungen
nur einer mehr oder weniger weitgehenden Oberaufsicht des Staates. Vollständig beförstert werden die Gemeindewaldungen ferner
in Baden
[* 19] (Gesetz von 1833 und Vollzugsverordnung von 1855), in Hessen
[* 20] (Instruktion von 1837), in Braunschweig
[* 21] (Gesetz von 1861),
in Waldeck
[* 22] (Forstordnung von 1853), in Tirol-Vorarlberg (Gesetz von 1856). Einer sehr weitgehenden Oberaufsicht, jedoch
nicht vollen Beförsterung, unterstehen die Gemeindewaldungen in Württemberg
[* 23] (Gesetz von 1875). Auch in Frankreich ist die Beförsterung wenigstens
für die größern Gemeindewaldungen eingeführt (Codeforestier), ähnlich in Belgien.
[* 24]
Privatwaldungen unterliegen in Deutschland
[* 25] nicht mehr einer eigentlichen Beförsterung. Es war dies früher der Fall in Württemberg auf
Grund einer Forstordnung von 1614, die aber niemals streng angewendet worden ist; nach dem jetzt
geltenden Forstpolizeigesetz vom findet nur noch eine zeitliche, aber weitgehende Beschränkung einer Privatwaldwirtschaft
dann statt, wenn letztere den Fortbestand des Waldes gefährdet. Auch in Baden kann nach dem zum Forstgesetze (1833) erlassenen
Nachtrage vom ein Privatwald, dessen Besitzer nicht den forstpolizeigesetzlichen Bestimmungen
entsprechend wirtschaftet, vielleicht sogar den Wald zerstört oder gefährdet, auf mindestens 10 Jahre unter Beförsterung gestellt
werden. Im allgemeinen hat sich die neuere Gesetzgebung mehr der Gewährung einer größern Freiheit in der Bewirtschaftung
der Privat-, selbst auch der Gemeinde- und Korporationswaldungen zugeneigt, indem sie sich darauf beschränkt,
mit mehr oder weniger Strenge Waldzerstörung zu verbieten, den Wiederanbau abgetriebener Flächen (Blößen) zu gebieten, Waldrodungen
von der Bewilligung der Forstpolizeibehörden abhängig zu machen, Teilung der Waldungen zu verbieten oder wenigstens zu beschränken,
endlich die Schutzwaldungen in Hochgebirgen durch Verbot kahler Abtriebe u.s.w. zu schützen. So z.B.
das Österr. Forstgesetz vom das Bad.
[* 26] Forstgesetz vom und Nachtrag dazu vom das Bayr. Forstgesetz
vom (neu redigiert 1879), das Württemb. Forstpolizeigesetz vom (S. Forstpolizei.)