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Verfügung u. s. w. können das, was sie mit dem Rechtsgeschäft wollen, abhängig machen von dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, z. B. wenn mein Sohn Amtsrichter in Berlin [* 2] wird, soll er mein dortiges Haus als ein Geschenk haben. Das ist eine Bedingung des Rechtsgeschäfts. Diese Bedingung kann aufschiebend (s. Aufschiebende Bedingung) oder auflösend (s. Auflösende Bedingung) sein. Die Bedingung kann ferner sein affirmativ oder negativ, je nachdem sie dahin lautet, daß etwas geschehe oder daß etwas nicht geschehe. In Rücksicht auf die für den Eintritt der Bedingung thätigen Kräfte heißt die Bedingung willkürlich (potestativ), wenn der Eintritt der Thatsache von einer freien Handlung des bedingt Berechtigten oder sonst bei der Sache Beteiligten abhängt, zufällig (kasuell), wenn sie von Einflüssen abhängt, die nicht beliebig hervorgerufen werden können.
Bei der Erfüllung «gemischter» Bedingung wirken Willkür und Zufall zusammen. Die Bedingung schwebt (pendet), solange das Endergebnis ungewiß bleibt, fällt aus (deficit) mit der Gewißheit ihres Nichteintretens und wird erfüllt (existit) mit diesem Eintritte. Rechtliche Erklärungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben sind, treten nicht eher in Kraft, [* 3] als bis die Bedingung sich verwirklicht; aber regelmäßig wird der Eintritt der Bedingung zurückbezogen, so daß es nun so gilt, als hätte der Erwerber das Recht schon seit dem Abschluß des Rechtsgeschäfts, bei bedingter Erbeinsetzung seit dem Tode des Erblassers.
Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung muß der Inhaber die erhaltene Sache für die Regel in dem jetzigen Zustande, bei Besitz aus Verträgen in der ursprünglichen Beschaffenheit (ex tunc) mit allen davon gewonnenen Früchten zurückgeben. Diese Sätze leiden jedoch nur dann volle Anwendung, wenn die Bedingung möglich, d. h. wenn ihr Eintritt nach allgemeinen Begriffen denkbar ist. Die Wirksamkeit der unmöglichen Bedingung ist dagegen mit vielen Unterscheidungen abweichend festgestellt, namentlich wenn eine moralisch unmögliche Bedingung vorliegt, dafern also der Fall gesetzt ist, daß einer der Interessenten etwas pflichtmäßig Gebotenes unterlasse oder etwas Verbotenes thue.
Wird bei letztwilligen Verfügungen die Zuwendung an die Bedingung einer Leistung geknüpft, z. B. «wenn A dem B 3000 M. zahlt, soll A mein Haus erhalten», so unterscheidet man diese in der Bedingung enthaltene Zuwendung (an B) als mortis causa capio von einem Vermächtnis. Im Civilprozeß wird der Einwand des Beklagten, daß der Anspruch des Klägers nur ein bedingter gewesen sei und sich je nach der Art der Bedingung durch deren Eintritt oder Nichteintritt erledigt habe, wenn es sich um eine aufschiebende Bedingung handelt, als ein Leugnen des Klaggrundes angesehen und daher dem Kläger der Beweis auferlegt, daß er unbedingt berechtigt sei (s. Beweislast).
Die Frage, inwieweit eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung, welcher ein Einwand im obigen Sinne beigefügt ist, ungeachtet dieses Zusatzes als Geständnis anzusehen, bestimmt sich laut §. 262 der Deutschen Civilprozeßordnung nach Lage des einzelnen Falles. – Über die Behandlung bedingter Forderungen im Konkurse s. Forderungen unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. – 3) In einem andern Sinn werden die einzelnen nähern Bestimmungen eines abgeschlossenen Vertrags, z. B. über die Zeit der Übergabe einer verkauften Sache, die Verzinsung des Kaufpreises u. dgl. Bedingung genannt.
Eine besondere Wichtigkeit haben die allgemeinen Bedingung, das sind derartige nähere Bestimmungen, welche für eine ganze Klasse von Rechtsgeschäften im voraus aufgestellt werden. Jeder, welcher einen Vertrag mit einem Institut schließt, das solche allgemeine Bedingung über Verträge der Art veröffentlicht hat, oder für welches von maßgebender Stelle solche allgemeine Bedingung veröffentlicht sind, wird so angesehen, als habe er sich den allgemeinen Bedingung unterworfen. Dieselben gelten als Teil des Vertrags (lex contractus), soweit ihre Anwendung nicht besonders ausgeschlossen ist. Solche allgemeine Bedingung sind für das Transportgeschäft in den Betriebsreglements der Eisenbahnen, für das Versicherungsgeschäft in den allgemeinen Seeversicherungsbedingungen, den allgemeinen Bedingung oder den Statuten der Lebens-, Feuer-, Hagel -, Unfallversicherungsgesellschaften, für die Börsengeschäfte in den Börsenbedingungen oder Börsenusancen der einzelnen Plätze enthalten. ^[]