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Postordnung. Ende 1893 zählte die Post 1974 Postanstalten und 588 Markenverkaufsstellen; einschließlich der Telegraphenbeamten waren vorhanden 710 pragmatische Beamte, ferner 3440 statusmäßige, 4532 nicht statusmäßige Beamte und Bedienstete, 792 Praktikanten und unbezahlte Aspiranten. Von den 10391 aufgestellten Briefkästen waren 4449 in Orten mit Postanstalten, 4283 an solchen ohne Postanstalten und 1659 an Fahrzeugen angebracht; ferner zählte man 521 Posthaltereien (331 selbständige und 178 mit dem Expeditionsdienst vereinigte), 10 Relaisställe, 1058 Postillone und 2283 Pferde, [* 2] 2052 Wagen, 520 Postschlitten.
Befördert wurden (1893) 231682740 Briefe, Postkarten, Drucksachen und Warenproben, darunter 98689500 im innern Verkehr und 3683980 eingeschriebene. Es gingen ein 510590 Postaufträge, aufgegeben wurden 525710. An Zeitungsnummern wurden 132504930 Stück befördert. Für 8305817 Postanweisungen wurden 488125192 M. Einzahlungen und für 7910749 Stück wurden 464084532 M. Auszahlungen geleistet. Pakete ohne Wertangabe wurden befördert 15639214 Stück, mit Wertangabe 644962 im Werte von 576209390 M. und Briefe mit Wertangabe 1263620 im Werte von 1083737770 M.; an Postnachnahmesendungen im innern Verkehr 413300 Briefe und 458630 Pakete im Betrage von 7289430 M., im ganzen 619990 Briefe, 1346860 Pakete im Betrage von 19245900 M. Mit den Fahrposten wurden 795171 Personen befördert.
Es bestehen im Hauptlande 13 selbständige und 1832 Staatstelegraphenämter (darunter 1043 mit dem Post- und 631 mit dem Eisenbahndienst vereinigte), in der Pfalz 140 Bahntelegraphenstationen, 11 Stationen der Lokalbahnen, ferner 3 Stationen der Elm-Gemündener Bahn und 4 der Hess. Ludwigsbahn, insgesamt 1845 Stationen, davon 8 im Auslande. Bei den Staatstelegraphenämtern sind 3230 Telegraphenapparate (47 Hughes-, 3161 Morse- und 22 Zeigerapparate) im Betriebe;
die Gesamtlänge der von der Staatstelegraphenverwaltung zu unterhaltenden Telegraphen- und Telephonlinien beträgt 14437 km mit 56084 km Drahtleitungen;
Länge der Telegraphenlinien mit Kabel 347,10 km;
dazu kommt das Kabel von Berlin [* 3] bis München [* 4] (auf bayr. Gebiete von der Grenze bei Uhlitz bis München 328 km mit 2296 km Leitungen).
Im innern Verkehr gingen 1118954, im übrigen Verkehr 3475083 Telegramme ab.
Eine Rohrposteinrichtung besteht nur in München für den innern Dienst.
Die Länge der Fernsprechlinien (der Stadttelephonleitung) betrug 1893: 11293 km, die Länge der Städteverbindungsleitungen 4149 km.
Die Einnahmen der Post- und Telegraphenverwaltung betrugen (1893) 22802840 M., die Ausgaben 20961592 M. Die obere Leitung der Posten und Telegraphen [* 5] ist Sache der königlich bayr. Generaldirektion der Posten und Telegraphen als Centralstelle mit einem Direktor als Vorstand. Der Direktion unterstehen als äußere Vollzugs- und Aufsichtsorgane 7 Oberpostämter mit je einem Oberpostmeister als Vorstand in Augsburg, [* 6] Bamberg, [* 7] München, Nürnberg, [* 8] Regensburg, [* 9] Speyer, [* 10] Würzburg. [* 11] Diesen Ämtern untergeordnet sind alle Postanstalten ihres Bezirks, ausgeschieden nach Umfang und Bedeutung des Verkehrs in Postämter (4 mit dem Bahndienst vereinigt), selbständige und mit dem Bahndienst vereinigte Postverwaltungen, statusmäßige, auf Dienstvertrag bestehende und mit dem Bahndienst vereinigte Expeditionen und Postablagen. ^[]
Verfassung. Bayern [* 12] ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (Verfassungsurkunde vom modifiziert 1848 und durch die Reichsverfassung vom Die Krone ist erblich im Mannsstamm nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearerbfolge mit Ausschluß der weiblichen Nachkommen, solange noch ein successionsfähiger Agnat aus ebenbürtiger mit Bewilligung des Königs geschlossener Ehe oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.
Die ordentliche Regentschaft tritt bei Minderjährigkeit des Königs ein, die außerordentliche Reichsverwesung, wenn der behinderte König keinen Stellvertreter eingesetzt hat, und wenn vorher die Notwendigkeit der Verwesung auf verfassungsmäßigem Wege anerkannt ist. König von Bayern ist seit Otto Ⅰ., des Königreichs Bayern Verweser Prinz Luitpold (Prinz-Regent). hat sich bei Neugestaltung des Deutschen Reichs als Reservatrechte vorbehalten: es regelt selbständig die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, insbesondere bleiben in Bayern die polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen aufrecht erhalten;
hat eine eigene Militärverwaltung unter der Militärhoheit und dem Befehl des Königs im Frieden;
die Mobilmachung des Heers ordnet der König von an;
Bayern behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens bezüglich des innern Verkehrs und seines Eisenbahnwesens;
die Besteuerung des Biers und Branntweins für seine Kasse (bezüglich des Branntweins hat es jedoch seit sein Recht aufgegeben);
Gesandtschaften hält Bayern noch in Württemberg, [* 13] Hessen, [* 14] Preußen, [* 15] Sachsen, [* 16] Belgien, [* 17] Frankreich, Italien, [* 18] Österreich, [* 19] beim päpstl.
Stuhle, in Rußland sowie in der Schweiz, [* 20] außer diesen Staaten hat auch Großbritannien [* 21] eine Gesandtschaft in Bayern.
Der Landtag besteht aus zwei Kammern, einer Abgeordnetenkammer und der der Reichsräte. Letztere setzt sich (1892) zusammen aus 9 Prinzen des königl. Hauses, 3 Kronbeamten des Königreichs, 2 Erzbischöfen, 18 Häuptern der ehemaligen reichsständischen fürstl. und gräfl. Häuser, einem Bischof, dem Präsidenten des prot. Oberkonsistoriums, 23 erblichen und 16 andern vom König auf Lebenszeit ernannten Reichsräten. Die Abgeordnetenkammer, aus 159 Mitgliedern bestehend, geht aus allgemeinen indirekten Wahlen hervor.
Das Wahlrecht steht jedem volljährigen Staatsangehörigen zu, der eine direkte Staatssteuer seit mindestens 6 Monaten entrichtet, den Verfassungseid geleistet und seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen verurteilt worden ist. Zur Wahlfähigkeit bei der Urwahl gehört ein Alter von 21, zur Wählbarkeit als Wahlmann von 25, zur Wählbarkeit als Abgeordneter von 30 Jahren. Auf je 500 E. wird ein Wahlmann, auf je 31500 ein Abgeordneter gewählt.
Die Wahl findet auf 6 Jahre statt. Ohne Zustimmung des Landtags kann kein die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Privaten, die Festsetzung der direkten und die Erhebung, Erhöhung oder Veränderung der indirekten Steuern betreffendes Gesetz erlassen werden. Dieses Gebiet seiner Thätigkeit ist jedoch durch die Zuständigkeit des Reichs bedeutend geschmälert. Ferner hat er das Recht der Ministeranklage und der Gesetzesinitiative mit Ausnahme eines Teils ¶
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des Verfassungsrechts, wo sie vom König ausgehen muß. Seit 1868 wird das Budget auf zwei Jahre festgestellt. Die Kammern müssen mindestens alle drei Jahre berufen werden. Thatsächlich erfolgt die Einberufung alle zwei Jahre infolge der zweijährigen Finanzperiode. Das Gesamtstaatsministerium bildet den Ministerrat des Königs, im Falle der Reichsverwesung den Regentschaftsrat. Ständiger Kronrat ist der Staatsrat (12 Staatsräte im ordentlichen und 16 im außerordentlichen Dienst), in und mit welchem der König die wichtigern Staatsangelegenheiten in Erwägung zieht.
Über die Reichstagswahlkreise s. die Artikel der einzelnen Regierungsbezirke.
Verwaltung. hat sechs Ministerien: das des königl. Hauses und des Äußern, der Justiz, des Innern mit einer besondern Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen mit drei Abteilungen (für Forstwesen, der Kronanwälte und der Hauptfinanzbuchhaltung) und des Krieges (s. unten, S. 564a). Vorstände sind die königl. Staatsminister, denen in unmittelbarer Unterordnung unter das Staatsoberhaupt die Leitung bestimmter Teile von Staatsgeschäften unter persönlicher Verantwortung zugewiesen ist.
Unmittelbar unter diesen Ministerien stehen die Centralstellen und zwar unter dem Ministerium des königl. Hauses und des Äußern das geheime Haus- und geheime Staatsarchiv, die Generaldirektionen der königlich bayr. Staatseisenbahnen sowie der königlich bayr. Posten und Telegraphen;
außerdem hat dasselbe die Leitung des Gesandtschafts- und Konsularwesens;
unter dem Ministerium der Justiz das oberste Landesgericht (München) mit dem Disciplinarhof und dem Gerichtshof für Kompetenzkonflikte;
unter dem Ministerium des Innern der Verwaltungsgerichtshof, das Landesversicherungsamt (München), das allgemeine Reichsarchiv, das Oberbergamt, die oberste Baubehörde, die Landeskulturrentenkomission, die Normalaichungskommission, die Brandversicherungskammer mit der Hagelversicherungsanstalt, die Landgestütsverwaltung, der Obermedizinalausschuß, die Centralimpfanstalt, die statist.
Centralkommission mit dem statist. Bureau, die Flurbereinigungskommission; unter dem Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten der oberste Schulrat, die beiden Erzbischöfe und 6 Bischöfe, das prot. Oberkonsistorium und die Centralanstalten für Wissenschaft, Kunst und Unterricht; unter dem der Finanzen die Centralstaatskasse, der oberste Rechnungshof und die Rechnungskammer, das Hauptmünzamt, die Staatsschuldentilgungskommission, das Katasterbureau, die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, die Generalbergwerks- und Salinenadministration, die königl. Bank in Nürnberg und die Centralforstlehranstalt in Aschaffenburg; [* 23] unter dem Kriegsministerium der Generalstab der Armee, mit dem topogr. Bureau und dem Hauptkonservatorium der Armee, die Militärfondskommission, Remonteinspektion, Militärbildungsanstalten u. s. w.
Die Einteilung des Landes erfolgte 1808 in 15, 1809 in 9, 1817 in 8 Kreise, [* 24] nach Flüssen benannt. Die Benennung Regierungsbezirke (s. S. 556) erhielten diese Kreise 1837, ihre jetzige Grenzbestimmung 1879.
Die Regierungsbezirke zerfallen in Verwaltungsdistrikte, für deren jeden ein Bezirksamt in Unterordnung unter die Kreisregierung besteht. ^[]
Grundlegend für die Organisation der Verwaltungsbehörden ist die sog. Formationsverordnung von 1825. Hiernach besteht in jedem Regierungsbezirk eine Kreisregierung für die innere Verwaltung als Vollzugsorgan der Ministerien. Die Kreisregierung zerfällt in zwei Kammern, die des Innern und die der Finanzen mit je einem Direktor als Vorstand. Der Kammer des Innern äußerlich angegliedert ist der Kreismedizinalausschuß und der Kreistierarzt, der der Finanzen eine Forstabteilung.
Gemeinsamer Vorstand ist der Regierungspräsident, unter dessen persönlicher Verantwortung alle Regierungshandlungen ergehen. Jeder Regierungsbezirk bildet zugleich eine Kreisgemeinde, dessen Vertretungsorgan der Landrat ist. Derselbe besteht aus den Vertretern der Distriktsgemeinden des Regierungsbezirks, den Abgeordneten der unmittelbaren Städte, Vertretern der Großgrundbesitzer, aus drei Mitgliedern der wirklichen selbständigen Pfarrer und einem Vertreter der Universität, falls eine solche im Bezirk ihren Sitz hat.
Die Mitglieder des Landrats werden auf 6 Jahre gewählt und treten einmal im Jahre am Sitz der Kreisregierung zusammen, um insbesondere bei Feststellung des Kreisbudgets mitzuwirken. Durch Verordnung vom erfolgte die Trennung der Justiz und der Verwaltung in der untersten Instanz, die jedoch in der Pfalz schon längst durchgeführt war. Der Kreisregierung sind unmittelbar untergeordnet die Bezirksämter (151), die unmittelbaren Magistrate (38), die Rentämter (216), die Forstämter (376) sowie die Bauämter (48), außerdem sämtliche Anstalten für Unterricht, Gesundheit, Wohlthätigkeit u. s. w. Die Bezirksämter (Distriktsverwaltungsbehörden) umfassen in der Regel 1 bis 3 Amtsgerichtsbezirke.
An der Spitze eines jeden Bezirksamtes steht der Bezirksamtmann als Vorstand. Jeder Amtsbezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde bildet eine oder zwei, in der Pfalz jeder Kanton [* 25] eine Distriktsgemeinde, die durch den Distriktsrat (Vorstand der Bezirksamtmann) vertreten wird. Dieser besteht aus den Vertretern der zu dem Verwaltungsbezirk gehörigen Ortsgemeinden, aus den Eigentümern des Grundbesitzes, von dem die höchste Grundsteuer im Distrikt entrichtet wird, aus den Vertretern der nächsten fünfzig höchstbesteuerten Grundbesitzer des Distrikts und nötigenfalls aus einem Vertreter des Staatsärars.
Bei Beratungen über die Distriktsarmenpflege sind die Bezirksärzte und zwei selbständige Pfarrer zuzuziehen. Einer Distriktsgemeinde gleich gelten die unmittelbaren Städte, die direkt unter der Kreisregierung stehen. In Unterordnung unter die Bezirksämter üben die Vorstände der kleinern Stadt- und Landgemeinden die Ortspolizei aus. Für die Gemeinden ist maßgebend die Gemeindeordnung vom die Pfalz hat eine eigene vom gleichen Tage, beide abgeändert durch Gesetz vom sowie durch spätere Gesetze bezüglich einzelner Artikel.
Die Pfalz hat nur eine Form der Gemeindeverfassung, während das Hauptland städtische und Landgemeindeverfassung kennt. Die Städte selbst wieder scheiden sich in mittelbare und unmittelbare, d. h. der Distriktspolizeibehörde oder Kreisregierung untergeordnete. Die städtischen Gemeinden werden durch einen Magistrat vertreten, der aus einem Bürgermeister, rechtskundigen Räten, bürgerlichen Magistratsräten und aus den nötigen technischen Beamten besteht. Die bürgerlichen Magistratsräte und nicht rechtskundigen ¶