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den Stadtbezirk. Landeskonsulate dürfen in den Bezirken der Reichskonsuln nicht errichtet werden. [* 2] hat Generalkonsuln in Hamburg, [* 3] Frankfurt [* 4] a. M., Dresden, [* 5] Leipzig [* 6] und Stuttgart; [* 7] Konsuln in Karlsruhe, [* 8] Bremen [* 9] und Lübeck. [* 10] Bei der bayr. Regierung sind von ausländischen Staaten 51 Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten accreditiert.
Die Einfuhr an Bier aus deutschen Staaten betrug (1893) 47441 hl, aus andern Staaten 4303 hl, im ganzen 51744 hl (gegen 323154 hl i. J. 1891); die Ausfuhr 2385555 hl.
Die Zollgesetzgebung und die Regelung des Münzwesens steht dem Reiche, die Verwaltung der Zölle den Einzelstaaten zu. Für die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern besteht die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern mit Hauptzollämtern, Nebenzollämtern und Zollexposituren. Die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens wird durch Reichsbeamte, Reichsbevollmächtigte bei den Direktivbehörden und Stationskontrolleure bei den Zollämtern überwacht.
Für die Geldoperationen des Staates besteht die Königliche [* 11] Bank in Nürnberg [* 12] mit 13 auf die übrigen Städte verteilten Bankfilialen. Die Reichsbank hat in Bayern 1 Hauptstelle (München), [* 13] 2 Stellen (Augsburg, [* 14] Nürnberg) und 16 Nebenstellen. Als Aktiengesellschaften sind 23 Banken konstituiert mit einem Kapitale von 150242714 M. An größern Privatbanken bestehen 7, darunter die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank (s. d.), die größte derartige Bank in Deutschland, [* 15] die Bayrische Vereinsbank, Bayrische Notenbank (s. d.), die Süddeutsche Bodenkreditbank, Bayrische Handelsbank und Landesbank, sämtlich in München; Vereinsbank in Nürnberg, die Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen [* 16] a. Rh.; außerdem bestehen 810 Kreditgenossenschaften und 320 Sparkassen.
Seit hat die Deutsche Reichswährung [* 17] auch in Bayern Geltung. Die neuere Regelung des Münzwesens in Bayern hatte ihren Ausgangspunkt in dem Vertrage mit Österreich [* 18] vom der den Zwanziggulden- oder Konventionsfuß schuf. Infolge der Gründung des Deutschen Zollvereins schlossen die süddeutschen Zollvereinsstaaten unterm zwei Verträge über die Haupt- und Scheidemünzen. Danach wurde der im Süden schon bestehende Kronenthalerfuß, jedoch unter Einhaltung des 24½ Fl.-Fußes, als Münzfuß angenommen mit den Hauptmünzen des Gulden und halben Gulden zu 60 und 30 Kr. Hieran reihte sich der Wiener Münzvertrag vom zwischen diesen Staaten und Österreich und Liechtenstein, [* 19] der an der reinen Silberwährung festhielt. An Stelle des 24½ Fl.-Fußes trat in Bayern der 52½ Fl.-Fuß, der bis zur Einführung der Reichsgoldwährung blieb. Die Münze in München (Münzzeichen D) ist an der Ausprägung der Reichsmünzen mit 13,6 Proz. beteiligt.
Maß und Gewicht waren bis zur Gründung des Deutschen Reichs nicht einheitlich für das ganze Land geregelt. Für die rechtsrhein. Landesteile galt die Verordnung vom Für den Vollzug der Maß- und Gewichtsordnung besteht die bayr. Normalaichungskommission, 96 Aichämter für Maß und Gewicht, 16 Präcisionsaichämter, 15 Gasaichanstalten und 92 selbständig organisierte gemeindliche Faßaichanstalten.
Verkehrswesen. Dem Handel und Verkehr dienen im ganzen 531 Schiffe, [* 20] darunter 497 Segel- und 34 Dampfschiffe mit 47097 t Tragfähigkeit (Dampfschiffe mit 3544 t Tragkraft). Eigentum des Staates sind die auf dem Bodensee verkehrenden bayr. Schiffe (6 Dampfboote, 1 Dampffähre, 5 Schleppkähne und 3 Trajektkähne im Anschaffungswerte von 1581408 M. und mit einer Gesamttragkraft von 1895 t); ferner 7 Segelschiffe auf der Salzach, 9 auf dem Inn, 47 auf der Donau, 15 auf dem Main, 92 auf dem Rhein und je 1 Personendampfer auf Rhein und Main. ^[]
Im J. 1893 sind auf dem Main bei Würzburg [* 21] zu Berg durchgegangen 1002 Segelschiffe mit 4976 t Gütern, zu Thal [* 22] durchgegangen 1038 Segelschiffe mit 8388 t Gütern. Angekommen sind zu Berg 26 Segelschiffe mit 535 t Gütern, zu Thal angekommen 25 Segelschiffe mit 1 t Gütern. Abgegangen zu Berg 3 Segelschiffe mit 60 t und zu Thal 43 Segelschiffe mit 1525 t Gütern. Auf der Donau sind in Passau [* 23] angekommen zu Berg 145 Personen-, 365 Schlepp-, 468 Güterdampfschiffe mit 46789 t Gütern. Zu Thal kamen an 76 Schlepp-, 95 Güterdampfschiffe mit 2336 t Gütern. Zu Thal gingen ab 145 Personen-, 270 Schlepp-, 240 Güterdampfschiffe mit 6650 t Gütern nebst 9 Segelschiffen, zu Berg 89 Schlepp- und 80 Güterdampfschiffe mit 851 t Gütern. In Ludwigshafen am Rhein kamen 1893 an zu Berg 756 Personendampfschiffe, 1021 Schlepp- und 486 Güterdampfschiffe nebst 3038 Segelschiffen mit 559810 t Gütern, zu Thal kamen an 4510 Segelschiffe mit 128048 t Gütern. Zu Berg gingen ab 3 Schleppdampfschiffe und 4513 Segelschiffe mit 556 t Gütern, zu Thal 756 Personendampfschiffe, 1018 Schlepp-, 486 Güterdampfschiffe nebst 3035 Segelschiffen mit 116547 t Gütern.
Auf dem Bodensee wurden 168098 Personen, 848 t Gepäck, 191428 t Güter, 190 Wagen Tiere und 3153 Tiere in offener Ladung befördert. Die Einnahmen betrugen 465353 M., die Ausgaben 427777 M.
Den Ludwigs-Donau-Main-Kanal befuhren im ganzen 1512 beladene und 1204 leere, zusammen 2716 Schiffe und 879 Flöße, davon in der Richtung nach dem Main 1213 beladene und 144 leere, zusammen 1357 Schiffe mit 68978 t Gütern, in der Richtung nach der Donau 299 beladene und 1060 leere, zusammen 1359 Schiffe mit 14986 t Gütern. Der Floßverkehr nach dein Main betrug 803, in der Richtung nach der Donau 76 Flöße. Die Einnahmen betrugen 93439 M., die Ausgaben 207447 M.
Auf dem Frankenthaler Kanale kamen an zu Berg 174 Segelschiffe mit 7378 t Gütern, zu Thal 497 Segelschiffe mit 18570 t Gütern. Abgegangen sind zu Berg 27 Segelschiffe mit 1917 t Gütern, zu Thal 12 Segelschiffe mit 215 t Gütern.
An Flößen kamen an in Ludwigshafen 110 t Floßholz und geladenes Holz, [* 24] in Würzburg gingen durch 240909 t Holz, in Kelheim (zu Berg 459 t Holz). In Passau gingen durch zu Thal 7424 t Holz (inkl. Inn), in Kempten [* 25] (Iller) gingen ab 3885 t Holz, in Augsburg (Lech) kamen an 12068 t Holz, in München (Isar, Loisach) kamen an 44617 t Holz nebst 908 t andern Gütern.
Über die Eisenbahnen s. Bayrische Eisenbahnen.
Post. Die grundsätzlichen Bestimmungen über die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Post und dem Publikum, die Privilegien der Post, das Posttarwesen sind durch die auch in Bayern geltenden Reichsgesetze geregelt. Daneben bestehen für die vom Reich unabhängige innere Postverwaltung noch landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die ¶
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Postordnung. Ende 1893 zählte die Post 1974 Postanstalten und 588 Markenverkaufsstellen; einschließlich der Telegraphenbeamten waren vorhanden 710 pragmatische Beamte, ferner 3440 statusmäßige, 4532 nicht statusmäßige Beamte und Bedienstete, 792 Praktikanten und unbezahlte Aspiranten. Von den 10391 aufgestellten Briefkästen waren 4449 in Orten mit Postanstalten, 4283 an solchen ohne Postanstalten und 1659 an Fahrzeugen angebracht; ferner zählte man 521 Posthaltereien (331 selbständige und 178 mit dem Expeditionsdienst vereinigte), 10 Relaisställe, 1058 Postillone und 2283 Pferde, [* 27] 2052 Wagen, 520 Postschlitten.
Befördert wurden (1893) 231682740 Briefe, Postkarten, Drucksachen und Warenproben, darunter 98689500 im innern Verkehr und 3683980 eingeschriebene. Es gingen ein 510590 Postaufträge, aufgegeben wurden 525710. An Zeitungsnummern wurden 132504930 Stück befördert. Für 8305817 Postanweisungen wurden 488125192 M. Einzahlungen und für 7910749 Stück wurden 464084532 M. Auszahlungen geleistet. Pakete ohne Wertangabe wurden befördert 15639214 Stück, mit Wertangabe 644962 im Werte von 576209390 M. und Briefe mit Wertangabe 1263620 im Werte von 1083737770 M.; an Postnachnahmesendungen im innern Verkehr 413300 Briefe und 458630 Pakete im Betrage von 7289430 M., im ganzen 619990 Briefe, 1346860 Pakete im Betrage von 19245900 M. Mit den Fahrposten wurden 795171 Personen befördert.
Es bestehen im Hauptlande 13 selbständige und 1832 Staatstelegraphenämter (darunter 1043 mit dem Post- und 631 mit dem Eisenbahndienst vereinigte), in der Pfalz 140 Bahntelegraphenstationen, 11 Stationen der Lokalbahnen, ferner 3 Stationen der Elm-Gemündener Bahn und 4 der Hess. Ludwigsbahn, insgesamt 1845 Stationen, davon 8 im Auslande. Bei den Staatstelegraphenämtern sind 3230 Telegraphenapparate (47 Hughes-, 3161 Morse- und 22 Zeigerapparate) im Betriebe;
die Gesamtlänge der von der Staatstelegraphenverwaltung zu unterhaltenden Telegraphen- und Telephonlinien beträgt 14437 km mit 56084 km Drahtleitungen;
Länge der Telegraphenlinien mit Kabel 347,10 km;
dazu kommt das Kabel von Berlin [* 28] bis München (auf bayr. Gebiete von der Grenze bei Uhlitz bis München 328 km mit 2296 km Leitungen).
Im innern Verkehr gingen 1118954, im übrigen Verkehr 3475083 Telegramme ab.
Eine Rohrposteinrichtung besteht nur in München für den innern Dienst.
Die Länge der Fernsprechlinien (der Stadttelephonleitung) betrug 1893: 11293 km, die Länge der Städteverbindungsleitungen 4149 km.
Die Einnahmen der Post- und Telegraphenverwaltung betrugen (1893) 22802840 M., die Ausgaben 20961592 M. Die obere Leitung der Posten und Telegraphen [* 29] ist Sache der königlich bayr. Generaldirektion der Posten und Telegraphen als Centralstelle mit einem Direktor als Vorstand. Der Direktion unterstehen als äußere Vollzugs- und Aufsichtsorgane 7 Oberpostämter mit je einem Oberpostmeister als Vorstand in Augsburg, Bamberg, [* 30] München, Nürnberg, Regensburg, [* 31] Speyer, [* 32] Würzburg. Diesen Ämtern untergeordnet sind alle Postanstalten ihres Bezirks, ausgeschieden nach Umfang und Bedeutung des Verkehrs in Postämter (4 mit dem Bahndienst vereinigt), selbständige und mit dem Bahndienst vereinigte Postverwaltungen, statusmäßige, auf Dienstvertrag bestehende und mit dem Bahndienst vereinigte Expeditionen und Postablagen. ^[]
Verfassung. Bayern ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (Verfassungsurkunde vom modifiziert 1848 und durch die Reichsverfassung vom Die Krone ist erblich im Mannsstamm nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearerbfolge mit Ausschluß der weiblichen Nachkommen, solange noch ein successionsfähiger Agnat aus ebenbürtiger mit Bewilligung des Königs geschlossener Ehe oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.
Die ordentliche Regentschaft tritt bei Minderjährigkeit des Königs ein, die außerordentliche Reichsverwesung, wenn der behinderte König keinen Stellvertreter eingesetzt hat, und wenn vorher die Notwendigkeit der Verwesung auf verfassungsmäßigem Wege anerkannt ist. König von Bayern ist seit Otto Ⅰ., des Königreichs Bayern Verweser Prinz Luitpold (Prinz-Regent). hat sich bei Neugestaltung des Deutschen Reichs als Reservatrechte vorbehalten: es regelt selbständig die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, insbesondere bleiben in Bayern die polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen aufrecht erhalten;
hat eine eigene Militärverwaltung unter der Militärhoheit und dem Befehl des Königs im Frieden;
die Mobilmachung des Heers ordnet der König von an;
Bayern behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens bezüglich des innern Verkehrs und seines Eisenbahnwesens;
die Besteuerung des Biers und Branntweins für seine Kasse (bezüglich des Branntweins hat es jedoch seit sein Recht aufgegeben);
Gesandtschaften hält Bayern noch in Württemberg, [* 33] Hessen, [* 34] Preußen, [* 35] Sachsen, [* 36] Belgien, [* 37] Frankreich, Italien, [* 38] Österreich, beim päpstl.
Stuhle, in Rußland sowie in der Schweiz, [* 39] außer diesen Staaten hat auch Großbritannien [* 40] eine Gesandtschaft in Bayern.
Der Landtag besteht aus zwei Kammern, einer Abgeordnetenkammer und der der Reichsräte. Letztere setzt sich (1892) zusammen aus 9 Prinzen des königl. Hauses, 3 Kronbeamten des Königreichs, 2 Erzbischöfen, 18 Häuptern der ehemaligen reichsständischen fürstl. und gräfl. Häuser, einem Bischof, dem Präsidenten des prot. Oberkonsistoriums, 23 erblichen und 16 andern vom König auf Lebenszeit ernannten Reichsräten. Die Abgeordnetenkammer, aus 159 Mitgliedern bestehend, geht aus allgemeinen indirekten Wahlen hervor.
Das Wahlrecht steht jedem volljährigen Staatsangehörigen zu, der eine direkte Staatssteuer seit mindestens 6 Monaten entrichtet, den Verfassungseid geleistet und seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen verurteilt worden ist. Zur Wahlfähigkeit bei der Urwahl gehört ein Alter von 21, zur Wählbarkeit als Wahlmann von 25, zur Wählbarkeit als Abgeordneter von 30 Jahren. Auf je 500 E. wird ein Wahlmann, auf je 31500 ein Abgeordneter gewählt.
Die Wahl findet auf 6 Jahre statt. Ohne Zustimmung des Landtags kann kein die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Privaten, die Festsetzung der direkten und die Erhebung, Erhöhung oder Veränderung der indirekten Steuern betreffendes Gesetz erlassen werden. Dieses Gebiet seiner Thätigkeit ist jedoch durch die Zuständigkeit des Reichs bedeutend geschmälert. Ferner hat er das Recht der Ministeranklage und der Gesetzesinitiative mit Ausnahme eines Teils ¶