Whipper oder Öffner gelockerten
Baumwolle
[* 2] dient.
[* 1]
Fig. 2 stellt eine
Schlag- und Wickelmaschine mit Siebtrommel dar. Die
Baumwolle
wird hier, auf einem Lattentuche ausgebreitet, durch Riffelwalzen dem im Innern des Gehäuses a schnell rotierenden Schlagflügel
zugeführt; die drei mit der
Achse parallelen Schienen dieses Flügels sollen aus die zwischen den Speisewalzen
hervortretende
Wolle in rascher Aufeinanderfolge schlagend wirken und so die noch vorhandenen büschelweisen Anhäufungen
auflösen.
Unterhalb des Schlagflügels ist ein Rost angebracht, durch dessen
Spalten die gröbern Unreinigkeiten entweichen. Die
Baumwolle
passiert den sog. Flugraum
b und vereinigt sich auf dem
Umfang der Siebtrommel
c, aus deren Innerm die Luft
durch ein Windrad
[* 3] beständig entfernt wird, zu einer dünnen
Watte, die von dem Walzenpaar d abgelöst, zwischen den
Walzen
e f g h verdichtet und auf einer großen Holzspule i zu einem Wickel geformt wird. Damit die
Ablösung der
Baumwolle von der
Siebtrommel leichter von statten geht, ist im Innern derselben ein
Schirm l angebracht, der den Windstrom
an der betreffenden
Stelle unterbricht, indem er mittels des
Armes m und eines hohlen
Zapfens auf der rotierenden Trommelwelle
sitzt und durch das Gegengewicht n in horizontaler
Lage gehalten wird.
[* 1]
Fig. 7 zeigt eine einfache
Schlag- und Wickelmaschine
in perspektivischerAnsicht. Damit für kurze Fasern die wirkende Kante des Schlagflügels der
Stelle möglichst
nahe gebracht werden kann, an welcher die
Wolle zwischen den
Walzen hervortritt, hat man die Zuführungswalzen mit Erfolg durch
eine Art
Mulde a
[* 1]
(Fig. 4) und eine über dieser gelagerte
Stachelwalze b ersetzt. Um die menschliche
Arbeitskraft entbehrlich
zu machen, die zur Überführung der
Baumwolle von einer Auflockerungsmaschine zur andern erforderlich ist, hat man neuerdings
mehrere derselben in solcher Art zu einem Ganzen vereinigt, daß der
Transport des leicht beweglichen
Faserstoffs von einer
zur andern mittels eines Windstroms in einer Rohrleitung erfolgt. So stellt
[* 1]
Fig. 6 eine solche
von Lord Brothers in
Todmorden ausgeführte kombinierte Vorbereitungsmaschine als
Vereinigung eines
Whippers A mit einem sog.
Saugöffner C und einer
Schlag- und Wickelmaschine D dar.
Die Überführung der Fasern von A nach C erfogt ^[richtig: erfolgt] in einem Blechrohr B durch einen saugenden Windstrom,
der von einem zum Öffner C gehörigen kräftigen Windrad erzeugt wird; die
Baumwolle gelangt hierbei
von dem ersten Obergeschoß des
Gebäudes in das Erdgeschoß, wobei sich in einer
Abteilung B' der Rohrleitung vermöge einer
hier vorhandenen Querschnittserweiterung Gelegenheit giebt, noch etwa vorhandene
Fremdkörper auszuscheiden; die Entfernung
von
Staub und kurzen Fasern erfolgt mittels der in der Schlagmaschine vorhandenen Siebtrommeln, deren
Innenraum mit den Säugöffnungen eines besondern Ventilators in
Verbindung steht. - Die nun folgenden
Arbeiten, welche die
Herstellung eines gleichmäßigen
Bandes von parallelen Fasern, ferner eine zweckentsprechende Zerteilung und
Verdichtung dieses
Bandes, sowie die endliche Zusammendrehung zu einzelnen Fäden
(Garn, Gespinst) bezwecken, sind im
ArtikelSpinnerei
behandelt. -
Über Geschichtliches,
Statistisches und Litteratur s.
Baumwollindustrie.
alle durch gewaltsame Einwirkungen entstandenen, mit Zerreißung der Rinden und obern Holzschichten
verbundenen
Beschädigungen der
Bäume.
Sie müssen mit scharfen
Instrumenten bis auf die gesunden
Teile ausgeschnitten und hierauf mit
Baumwachs
(s. d.) oder
Baumkitt ausgefüllt oder verbunden werden. (S. auch Hohlwerden der
Bäume.)
Marktflecken im
Bezirksamt Ebern des bayr. Reg.-Bez.
Unterfranken, rechts vom
Flusse B, der bei Baunach von rechts
die wie er selbst auf den Haßbergen entspringende
Lauter aufnimmt und bald darauf in den Main mündet, hat (1890) 1134 kath.
E., Post,
Telegraph,
[* 4]
Amtsgericht (Landgericht
Bamberg),
[* 5] Forstamt, Hopfenbau.
In der Nähe die Ruinen des
einst den
Herzögen von
Meran
[* 6] gehörigen 1552 zerstörten Schlosses
Stufenberg;
unweit davon die Wallfahrtskapelle St. Maria
Magdalena.
Bauordnung,Baurecht. Die Baupolizei begreift alle diejenigen polizeilichen Veranstaltungen, welche bezwecken,
daß durch Bauanlagen Sicherheit, Bequemlichkeit und Ordnung gefördert und die aus solchen etwa entstehenden
Gefahren abgewendet werden. Die Ausführung größerer Bauanlagen oder bedeutender Bauveränderungen und Reparaturen wird
in der Regel von der vorherigen obrigkeitlichen Prüfung und Genehmigung des Plans abhängig gemacht.
Einwendungen gegen einen
Bau, welche auf Privatrecht beruhen, hat der Civilrichter zu entscheiden. Am vollständigsten
vermag die Baupolizei ihren Verpflichtungen bei der Gründung von neuen Ortschaften gerecht zu werden, wo es sich zunächst
um Ausmittelung einer gesunden
Lage handelt, welche der zukünftigen Einwohnerschaft möglichst viele natürliche
Vorteile,
wie
Be- und Entwässerung der Grundstücke, Produktenreichtum und bequeme Kommunikationsmittel, bietet.
Ferner ist hier, wie auch dann, wenn es sich um Vergrößerung schon bestehender Orte oder um Wiederherstellung
derselben nach einer Zerstörung handelt, ein
Bebauungsplan (s. d.) aufzustellen und dabei den
Ansprüchen der öffentlichen
Gesundheitspflege, des Verkehrs und des guten
GeschmacksRechnung zu tragen. Bei der Ausführung einzelner Bauten ist darüber
zu wachen, daß Leben und Gesundheit derArbeiter, der Vorübergehenden und der spätern Bewohner nicht
gefährdet, und daß namentlich die fertigen
Gebäude nicht zu Brutstätten von
Krankheiten, zu Herden von Feuersbrünsten
werden.
Die Baupolizei muß demnach darauf bestehen, daß die Baustellen genügend abgesperrt, die Rüstungen
[* 7] tüchtig ausgeführt,
die Vorschriften über die
erforderliche Beschaffenheit des Baumaterials, über die mindeste
Stärke
[* 8] des
Mauer- und Balkenwerks, über die Anlegung von
Feuerstätten,
Rauchfängen, Latrinen u. s. f. beobachtet werden. Die in dieser
Hinsicht nötigen allgemeinsten
Anordnungen zu erlassen ist
Aufgabe der Landesgesetzgebung (allgemeine Bauordnung); eine
Steigerung
der
Ansprüche bleibt, besonders in größern, wohlhabenden
Städten, den örtlichen
(Lokal-) Bauordnungen vorbehalten. In
Preußen
[* 9] beruht wegen der großen Verschiedenheit der örtlichen, insbesondere der klimatischen Verhältnisse
das Baupolizeirecht fast ausschließlich auf lokalen Bauordnungen, in
Württemberg,
[* 10]
Sachsen,
[* 11]
Bayern
[* 12] gelten allgemeine Bauordnungen;
bahnbrechend war die württembergische vom Die örtlichen Bauordnungen schreiben z. B.
die äußerste Höhe der
Gebäude in
Bezug auf die Straßenbreite, die geringste Höhe der Zimmer, die
¶
mehr
Bauart der Treppen
[* 14] u. s. w. vor; Gebäude oder Anlagen, in denen lärmende, gesundheitsschädliche oder sonst gefährliche Gewerbe
betrieben werden sollen, bedürfen noch einer besondern Genehmigung. (Vgl. Gewerbeordn. §§. 16, 18; ferner Reichsstrafgesetzb.
§§ 367, Z. 12-15; 368, Z. 3, 4; 369, Z. 3.) Dasselbe ist auch mit Dampfkesseln und dergleichen Anlagen
der Fall. (Erlaß des Reichskanzlers vom preuß. Gesetz, den Betrieb von Dampfkesseln
betreffend, sowie das Ausführungsregulativ vom In jüngster Zeit ist man von seiten des Verbandes
der DeutschenArchitekten- und Ingenieurvereine der Ausführung der Idee einer Reichsbauordnung näher getreten und hat
vorläufig den Entwurf zu einer Normalbauordnung aufgestellt.
Die gemeingültigen und örtlichen Bestimmungen für die Handhabung der Baupolizei bilden immer nur einen Bestandteil des
sog. Baurechts oder des Inbegriffs sämtlicher auf das Bauwesen bezüglicher Vorschriften. Hierher gehören noch manche Institute
des Privatrechts, wie das Nachbar-, Fenster- und Traufrecht, das Miteigentum an gemeinschaftlichen Mauern,
die städtischen Servituten, die Grundsätze über Miete und Accord bei Bauunternehmungen. -