neuen
Aufgaben, wie sie die Großindustrie, die
Ausstellungen, die
Krankenpflege, die
Aufstellung von Sammlungen für Kunst und
Wissenschaft, Kirchenbauten u. a. stellen, mit neuen Konstruktionen, unter Anwendung von
Eisen
[* 2] und
Glas,
[* 3] auch architektonische
Anlagen ganz neuer Form, denen eine bedeutende
Entwicklung noch bevorsteht. In neuester Zeit herrscht auf allen Gebieten der
[* 4] in allen Kulturländern die regste Thätigkeit, welche neuerdings namentlich durch das
Verfahren, große bauliche
Aufgaben
durch Konkurrenzarbeiten zu lösen, noch gefördert wird.
Über die zur Ausübung der Baukunst erforderlichen Kenntnisse s.
Bauwissenschaft.
- Der heutige
Name der
Träger
[* 5] der Baukunst ist
Architekt (s. d.).
Strafrechtlich kommt die Baukunst insofern in Betracht, als mit der Ausübung derselben die Herbeiführung
einer allgemeinen Gefahr für
Menschen oder Sachen möglich ist. Das Deutsche
[* 6] Strafgesetzbuch straft a. als
gemeingefährliches
Vergehen mit Geldstrafe bis zu 900 M. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn wider die allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt gehandelt wird, daß hieraus für andere Gefahr entsteht
(§. 330); baukunst als
Übertretung mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft, wenn Einsturz drohende
Gebäude trotz polizeilicher
Aufforderung nicht ausgebessert oder niedergerissen werden, und wenn gebaut wird ohne Anwendung der angeordneten oder
sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln, oder ohne die erforderliche polizeiliche Genehmigung, oder
mit eigenmächtiger
Abweichung von dem genehmigten
Bauplan (§. 367, Nr. 13-15).
Gleiche Bestimmung wie
ad a hat der Österr.
Strafgesetzentwurf von 1889, ähnliche Bestimmungen wie ad b das Österr.
Strafgesetz von 1852 (§§. 380-386).
Über die Geschichte der Baukunst im allgemeinen vgl. Kugler, Geschichte der Baukunst (Bd.
1-3, Stuttg. 1854-59; fortgesetzt von
Burckhardt, Lübke und
Gurlitt, Bd. 4-8, ebd. 1867-89);
Lübke, Geschichte
der
Architektur (6. Aufl., 2 Bde.,
Lpz. 1884);
ders., Abriß der Geschichte der
Baustile (4. Aufl., ebd. 1878);
Fergusson, History of Architecture (3 Bde.,
Lond. 1865-70).
Von Lehrbüchern sind zu nennen: Deutsches Bauhandbuch (Berl. 1874-83; neue Bearbeitung u. d. T.:
Handbuch der
Baukunde, ebd. 1887 fg.; dazu als 2. Abteil.:
Baukunde des
Architekten, 3. Aufl., ebd. 1893 fg.);
Handbuch der
Architektur, hg. von Durm, Ende u. a. (Darmst. 1881 fg.);
Zeitschriften in
Deutschland:
[* 7] Centralblatt der Bauverwaltung (amtliches Organ des preuß. Arbeitsministers), DeutscheBauzeitung, Zeitschrift für Bauwesen, Wochenblatt für
Baukunde (sämtlich in
Berlin);
[* 8]
Frankreich:
Revue générale de l'architecture et des traveaux publics (hg. von César
Daly), Encyclopédie d'architecture,
Gazette des architects et du bâtiment;
England: The Architect, The Builder (hg. von G. Godwin,
London);
[* 11]
Amerika:
[* 12] The Builder and
Wood Worker (hg. von Hodgson, Neuyork).
[* 13]
kirchliche, die Rechtspflicht, die zur baulichen Unterhaltung der Kirchengebäude erforderlichen
Mittel aufzubringen.
Das kirchliche Vermögen wurde ursprünglich einheitlich in der Diöcese vom
Bischof verwaltet und
schon
ziemlich früh eine Quote (ein Viertel oder ein Drittel) für die Bestreitung der kirchlichen Baulast ausgeschieden
(fabrica ecclesiae,
Kirchenfabrik). Dasselbe geschah, als seit Ausbildung der Parochialverfassung die einzelnen
Kirchen Eigentümer
ihres Kirchenvermögens wurden, doch wurde schon im
FränkischenReiche dieVerbindlichkeit der Gemeinde,
subsidiär einzutreten, anerkannt; außerdem wurden der
Kirchenfabrik noch mehrfach besondere Einnahmequellen zugewiesen.
Das
Konzil von
Trient
[* 15] (Sess. XXI) schreibt vor, ohne indessen wohlbegründetes Herkommen und partikulares
Recht zu beseitigen,
daß bei
Pfarrkirchen und Pfarrhäusern, die keinem
Patronat unterliegen, die Baulast zunächst von dem Kirchenvermögen (der sog.
Fabrik) zu tragen sei, ohne daß jedoch in der Regel die
Substanz des Vermögens hierfür angegriffen
werden darf; subsidiär haften alle, welche von der betreffenden
Kirche herrührende
Früchte beziehen, also auch der Pfarrer,
endlich die Parochianen.
Bei den Patronatkirchen tritt zu den subsidiär verpflichteten
Personen noch der
Patron hinzu. Lassen sich die
erforderlichen Beträge auch durch die Gemeinde nicht aufbringen, so darf die
Kirche außer Gebrauch gesetzt oder abgebrochen,
aber nie zu profanen Zwecken verwendet werden. Für die Kathedralkirchen ist der etwa existierende Baufonds zu benutzen,
event. sind
Bischof und
Kapitel heranzuziehen, event. der Kathedralklerus und zuletzt der Diöcesanklerus.
In der evang.
Kirche gelten allenthalben besondere partikularrechtliche Vorschriften. Übrigens sind auch
für die kath.
Kirche die gemeinrechtlichen Vorschriften vielfach durch die Landesgesetzgebung abgeändert worden. So enthält
insbesondere das
Preuß.
Landrecht ein selbständiges Rechtssystem über die kirchliche Baulast. Danach sind in erster Linie maßgebend
altes Herkommen,
Verträgeu. dgl., in zweiter Linie die Provinzialrechte, in dritter
das
Landrecht.
Dieses verbietet die Verwendung der
Substanz des Vermögens für kirchliche Baulast unbedingt und fordert bei Landkirchen in jedem
Falle
Hand- und Spanndienste von den Parochianen. Eventuell sind
Patron und Parochianen baulastpflichtig und zwar bei Landkirchen
ersterer zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel, bei Stadtkirchen umgekehrt. Von der Baulast für
Kirchhöfe ist der
Patron in der Regel frei.
Kleine Baufälle an den Pfarrgebäuden hat der Pfarrer selbst zu tragen. Im Gebiet
des franz.
Rechts sind die bürgerlichen Gemeinden baulastpflichtig, in dem preuß. Gebiet des
Code civil jedoch
nur für die
Pfarrgebäude, für die
Kirchen ist die Baulast der
Kirchengemeinde überwiesen (Gesetz vom -
Vgl.
Permaneder, Die kirchliche Baulast (3. Aufl.,
Münch. 1890).
oder
Bauführung, die Anstellung und Überwachung der
Bauhandwerker, die Beurteilung und
Beaufsichtigung der
zu fertigenden
Arbeiten, die Bestimmung über Beginn und
Dauer der einzelnen Baubetriebe und die Regelung
der
Zahlungen auf einem
Bau. Die Bauleitung untersteht im ganzen dem
Bauführer, für den einzelnen Handwerksbetrieb dem Polier. Der
erstere hat verschiedene
Bücher zu führen: das Eingangsjournal, in dem die Lieferungen an
Baumaterialien zu verzeichnen sind,
deren Empfang er auf dem Lieferschein bestätigt;
das Lohnbuch, in dem die Löhne und Arbeitstage jedes
Arbeiters verzeichnet werden, wenn dieser nicht im Lohne der Einzelmeister steht.
Bei
¶
mehr
größern Bauten wird sich ein Bauschreiber und die Bauzeichner nötig machen, da zur auch die Anfertigung der nötigen Werkrisse
nach den Plänen des Architekten gehört. Die oberste Bauleitung überträgt man am besten einem erfahrenen Architekten. -