dem Bauernstande nützlichen Kenntnisse, auf Schlichtung von Streitigkeiten, auf Gründung und Förderung gemeinnütziger
Anstalten zum Vorteil der Landwirtschaft, insbesondere von Kreditanstalten und gemeinsamen Versicherungen, endlich auch auf
Beförderung letztwilliger Verfügungen oder entsprechender Verträge unter Lebenden, wodurch die bäuerlichen Güter ungeteilt
und, soweit es die bestehenden Gesetze ermöglichen, ohne zu schwere Belastung mit Abfindungen auf ein
Kind oder einen Verwandten übertragen werden. Der Westfälische Bauernverein hat vorzugsweise seine praktischen Zwecke
im Auge behalten und durch nützliche Schöpfungen und Einrichtungen die Interessen des Bauernstandes wirklich gefördert.
Andere bedeutende Bauernvereine sind der Rheinische, Hessische, Westpreußische, Schlesische u. s. w. Bauernverein. Einzelne Vereine geben
eigene Organe heraus. - Über die Bauernbünde s. Landwirtschaftliche Vereine.
oder Dienstzwang, das Recht des Gutsherrn, den widerspenstigen oder im Dienst nachlässigen Leibeigenen
zu strafen oder wegen nicht bezahlter Abgaben zu pfänden.
Ziegenpeter oder Mumps (Parotitis, frz. Oreillons), die entzündliche Anschwellung der Ohrspeicheldrüse
(Parotis) und des dieselbe umgebenden Zellgewebes. Sie bildet eine härtliche, blasse, meist schmerzlose
Geschwulst der Ohr- und Wangengegend, welche zuweilen die ganze Gesichtshälfte einnimmt, das Gesicht sehr entstellt (daher
auch der Name Tölpelkrankheit) und den Kranken sogar hindert, den Mund zu öffnen und zu kauen. Seltener werden beide Ohrspeicheldrüsen
ergriffen.
Gewöhnlich verläuft die Krankheit unter leichten Fiebererscheinuugen in 7-12 Tagen, indem sich die Geschwulst
nach und nach verliert. Zuweilen erfolgt aber auch Übergang in Eiterung und Absceßbildung, oder auch nach plötzlichem Verschwinden
bei Männern Anschwellung der Hoden (sog. metastatische Parotitis). Auch kann die Krankheit in Verhärtung übergehen. Fast
immer liegt ihr Erkältung unter epidemischem Einfluß zu Grunde, weshalb meist mehrere Menschen gleichzeitig
von ihr befallen werden.
Das jugendliche Alter zeigt vorzugsweise Prädisposition zu dieser Krankheit, welche hier und da, besonders in feuchten Gegenden,
epidemisch zu herrschen scheint. Zu ihrer Beseitigung reicht eine milde, flüssige Diät, die fleißige Reinigung der Mundhöhle,
Einreiben der Geschwülste mit warmem Öl und Bedecken derselben mit Watte aus; plötzliches Verschwinden
aber verlangt kräftigere innere Mittel und Senfpflaster auf die Wange. Bösartigerer Natur sind die zu typhösen Fiebern sowie
zum Scharlachfieber bisweilen hinzutretenden Parotidengeschwülste, indem es hier meist zu gefährlichen Eiterungen, mitunter
zu tiefen Eitersenkungen längs des Halses und brandiger Zerstörung wichtiger Blutgefäße und Nerven kommt.
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Vgl. Leichtenstern, Die Parotitis epidemica, in Gerhardts «Handbuch der Kinderkrankheiten», Bd. 2 (Tüb.
1877).
Stadt im Kreis Leobschütz des preuß. Reg.-Bez. Oppeln, links an der
zur Oder gehenden Zinna, an der Linie Ratibor-Grenze-Jägerndorf (55,60 km) der Preuß.
Staatsbahnen, hat (1890) 2707 kath.
E., Amtsgericht (Landgericht Ratibor), Post, Telegraph, kath. Kirche, Knaben- und Mädchenschule;
Dampfmühlen,
Getreidehandel.
Früher zum Fürstentum Jägerndorf gehörig, kam Bauerwitz 1742 zu Preußen.
Rittergut Bauerwitz mit 50 E. gehört zum
Amtsbezirk
Jernau, wo sich eine Zucker- und Cementfabrik befindet.
Baufluchtlinie, Fluchtlinie, die im Bebauungspläne einer Stadt festgestellte Linie, in der die Vorderfront
der Häuser zu stehen hat. Die Aufstellung solcher hat sich überall als Bedürfnis herausgestellt, um
eine gleichmäßige Breite der Straße zu schaffen. Doch hat man meist kleine Vorbauten gestattet, damit die Häuserfront nicht
zu eintönig erscheine. Über die Anlage solcher entscheidet die Baupolizei nach den Ortsstatuten, die manchmal für einzelne
Hauptstraßen besondere Ausbildung erhalten, um in diesen eine künstlerisch eigenartige Gestaltung der Hausfronten zu ermöglichen.
die Gehilfen des Baumeisters bei den Bauausführungen. Ihnen wird gewöhnlich ein einzelner Bau zur Durchführung
nach Maßregeln der Bauzeichnungen, der Kostenanschläge und der Verträge mit den einzelnen Handwerkern überwiesen. Sie haben
den Bauplatz zu vermessen, die Höhenanlage des Gebäudes einzuwiegen, die Ausmaße sämtlicher Arbeiten
festzustellen, die Baustoffe abzunehmen, die Rechnungen zu prüfen, überhaupt alle auf den Bau bezüglichen Geschäfte unter
Leitung des Baumeisters abzuwickeln und die Arbeiten der einzelnen Handwerkszweige zu überwachen, für eine tüchtige und
sachgemäße Herstellung derselben zu sorgen. Regierungsbauführer ist ein durch das Schlußexamen an
einer Technischen Hochschule erlangter Titel. (S. Baubeamter und Technische Staatsprüfungen.)
1) Arrondissement im franz. Depart. Maine-et-Loire, hat 1395,99
qkm, (1891) 72 441 E., 67 Gemeinden und zerfällt in die 6 Kantone Baugé (268,03 qkm, 14 404 E.),
Beaufort (151,95 qkm, 12 956 E.), Durtal (204,79 qkm, 11 008 E.), Longué (267,74 qkm, 13 849 E.), Noyant (304,69 qkm, 10 394 E.),
Seiches (198,79 qkm, 9830 E.). - 2) Hauptstadt des Arrondissements im franz. Depart. Maine-et-Loire, am rechten
Ufer des Couesnon, an der Linie La Fleche-Saumur der Franz. Orléansbahn, 36 km im ONO. von Angers, hat
(1891) 3221, als Gemeinde 3623 E., Post und Telegraph, Gerichtshof erster Instanz, ein Collége, mehrere Hospitäler, Kirche
aus dem 11. und 12. Jahrh.; Woll- und Leinenfabrikation, Buchdruckerei, Färberei, Lohgerberei, Vieh- und Holzhandel. Das
Flüßchen Altrée verliert sich bei und ergießt sich unterirdisch in den Couesnon. - Hier besiegte 1421 der
franz. Marschall de la Fayette die Engländer. Folko von Nera gründete im 10. Jahrh.
das nahe gelegene Baugé-le-Biel, unweit davon erbaute im 15. Jahrh. König René ein Schloß
(heute Mairie), um das sich bald die heutige Stadt erhob.
früher Bezeichnung für alle zu schwerer Zwangsarbeit verurteilten Sträflinge, insofern sie entweder
nach Bestimmung des Gesetzes (wo eine besondere Strafe der Baugefangenschaft unter eigenem Titel bestand) oder nach dem Ermessen
der Verwaltung mit Bauten beschäftigt wurden.
Der Titel der Baugefangenschaft ist aus den neuen Strafgesetzen verschwunden;
doch können auch heute noch Sträflinge mit Bauarbeiten im Freien beschäftigt werden. In Preußen ist
die Beschäftigung der Strafgefangenen außerhalb der Anstalt durch das Gesetz vom geregelt.