(Best-Haupt,
Butteil,
Baulebung, Mortuarium,
Tote Hand u. s. w.). Die
Güter der nicht vollfreien
Bauern standen auch nicht im
vollen Eigentum derselben, sondern es hatten sich für sie sehr mannigfaltige und eigentümliche Besitzverhältnisse gebildet.
Abgesehen von den durchaus widerruflich, nur auf Herrengunst verliehenen
Gütern gab es solche, die auf Lebenszeit oder zwei
oder drei Leben verliehen waren
(Todbestände, Schupf- oder Falllehne, Leibgedinggüter,
Behandigungsgüter u. s. w.), außerdem
erbliche
Kolonate, welche zum
Teil aus den Verleihungen der letztern Art hervorgegangen waren (Meiergüter, Schillingsgüter,
Laten- oder Hobsgüter u. s. w.), sowie andere erbpachtartige Verhältnisse (Erbleihe, Erbbestände,
Erbzinsgüter). Auch findet man
Bauerngüter in einem dem eigentlichen
Lehn nachgebildetenVerbande (Bauernlehne,
Schulzenlehne).
Zu den völlig freien Bauerngütern gehörten die Sattelhöfe (Sedelhöfe), welche Bezeichnung auch für gewisse Rittergüter
vorkommt, die ludeigenen
Güter in
Bayern,
[* 2] die Freizinsgüter im Erfurtischen u. s. w. Zu dieser
Klasse sind auch noch diejenigen
zu rechnen, die nur unter einer Vogtei, einer Schutzherrschaft standen und einen Vogtzins und auch wohl
noch andere Lasten tragen mußten, wie die
Güter der Wetterfreien in Osnabrück,
[* 3] die Erbexen im Bremischen, die Erbhöfe
in
Lüneburg
[* 4] u. s. w. Im allgemeinen verknüpfte sich demnach
bis in die neueste Zeit mit dem
AusdruckBauerngut der
Begriff eines
Gutes, das außer den allgemeinen öffentlichen noch besondere sog. bäuerliche Lasten
zu tragen hatte.
Die
Reformen des 18. und 19. Jahrh. aber liefen in
Deutschland
[* 5] darauf hinaus, daß den
Bauern nicht nur die persönliche
Freiheit,
sondern auch das nach einem der ältern Rechtsverhältnisse von ihnen besessene Land vollständig oder zu einem
Teile als
volles Eigentum zugesprochen wurde sowie die überkommenen Leistungen der
Bauerngüter in ablösbare Reallasten
umgewandelt wurden. (S. Grundeigentum, Grundlasten,
Agrargesetzgebung.) Von einer besondern Rechtsstellung, d. h. rechtlichen
Zurücksetzung des
Bauernstandes als solchen kann in
Deutschland keine Rede mehr sein. In
Rußland bilden die
Bauern auch nach
der Aufhebung der
Leibeigenschaft einen besondern
Stand, und zwar den untersten, neben dem die übrigen,
z. B. bezüglich der Kopfsteuerpflicht, bevorrechtet erscheinen.
Wo wider die heutige regelmäßige Gestaltung der
Bauer nicht volles freies Eigentum hat, hat dies in einigen Gegenden Bedeutung
für das
Erbrecht (s.
Anerbe) und in geringem
Maße auch für das eheliche Güterrecht mit Rücksicht auf die Gestaltung der
Rechte des aufheiratendenEhegatten. (S. auch Interimswirtschaft.) Die frühern gesetzlichen
Beschränkungen,
Verbot der
Vereinigung mehrerer
Bauerngüter in einer
Hand,
[* 6] Dismembrationsverbote, welche die
Erhaltung eines kräftigen
Bauernstandes
bezweckten, sind bis auf einen verschwindenden Rest weggefallen. -
Pfarrdorf mit Rittergut im
Kreis
[* 9]
Meiningen
[* 10] des Herzogtums
Sachsen-Meiningen, hat (1800) 410 E., darunter ein
Sechstel Israeliten, die früher sämtlich in einem eigenen
Bezirke («Judenbau») wohnten;
hier lebte
Schiller nach seiner Flucht
aus
Stuttgart
[* 11] als Dr. Ritter auf dem Gute der Frau von Wolzogen Dez. 1782 bis Juli 1783 in
strengster Zurückgezogenheit, vollendete die «Verschwörung des Fiesco»,
schrieb
«Kabale und Liebe» und entwarf den
Plan zum
«DonCarlos».
Das Schillerzimmer ist noch in seinem damaligen Zustande.
Adolf, Theaterdichter und Romanschriftsteller, geb. zu
Wien,
[* 12] trat 1802 mit einem Ritterroman als
Schriftsteller
auf und war 1809-38 Sekretär
[* 13] am
LeopoldstädterTheater.
[* 14] Er starb 19./20. Sept. 1859 zu
Basel.
[* 15] Bäuerle widmete sich mit vielem
Glück dein
WienerVolkstheater und der Lokalposse. Er brachte in den
«Bürgern in
Wien» (1813) die
[* 1]
Figur des
«Staberl» auf, und von seinen zahlreichen
Stücken (nur zum
Teil als «Komisches
Theater», 6 Bde.,
Pest 1820-26,
gesammelt) wurden «Der Leopoldstag» (1818),
«Aline» (1826) und einige andere auch außerhalb
Wiens mit vielem Beifall gegeben. Bäuerle bleibt meist in der niedern
Komik stecken und vertieft seine einfachen
Stoffe und Charaktere
nirgends, ist aber reich an Eingebungen unbefangener Lustigkeit. Die von ihm 1806 begründete «Wiener
Theaterzeitung», die nach seinem
Tode einging, war 1820-47 das verbreitetste
Blatt
[* 16] der österr. Monarchie. Von seinen
Romanen
haben nur die unter dem
PseudonymOttoHorn erschienenen
«ThereseKrones» (5 Bde.,
Wien 1854-55) und «Ferdinand
Raimund» (3 Bde.,
ebd. 1855), die den zwischen Ernst und Scherz schwankenden
Wiener Lokalroman einführen, wegen der Fülle
des Persönlichen und wienerisch Anekdotischen ein größeres Interesse.-
in
Österreich
[* 17] die örtlich beschränkten kleinen Feuerversicherungsvereine.
Der älteste aller
derartigen
Vereine ist der 1710 zu Kremsmünster begründete.
Die Bauernassekuranzen, welche in gewisser
Weise den Kuhgilden (s. Viehversicherung)
und andern kleinen Versicherungsanstalten ähnlich sind, stehen in versicherungstechnischer Hinsicht
hinter den großen Versicherungsanstalten, die die Gefahr über größere Gebiete verteilen, zurück. 1888 gab es 295 Bauernassekuranzen mit 298 080 Mitgliedern.
im allgemeinen die
Befreiung des
Bauern von der persönlichen Unfreiheit, die
sich in der Form der
Leibeigenschaft (s. d.) oder Erbunterthänigkeit
bis in die neuere Zeit erhalten hatte. (S.
Agrargesetzgebung.)
Vorzugsweise ist dieser
Ausdruck gebräuchlich für die
Befreiung der russ.
Bauern, die durch das
ManifestAlexanders II. vom 19. Febr.
vollzogen worden ist. Nicht weniger als 23 Mill. Leibeigene erhielten hierdurch ihre persönliche
Freiheit, wenn sie auch noch während einer Übergangszeit in einer zeitweiligen Pflichtigkeit verblieben. Binnen 2 Jahren
sollten die Grundherren ihnen ihre Häuser nebst angemessenen Landanteilen gegen
Zins oder
¶
Arbeitsleistungen zur Nutznießung überweisen, und es war den Befreiten dann die Möglichkeit geboten, die Häuser nebst
Zubehör, sowie unter Zustimmung der Gutsbesitzer auch das Land als Eigentum zu erwerben. Die Ablösung erfolgte in der Weise,
daß die Leistungen des Bauern nach dem Zinsfuß von 6 Proz. kapitalisiert wurden und von der
so berechneten Summe 20 Proz. sofort an den Grundherrn zu bezahlen waren, während die Regierung demselben
den Rest von 80 Proz. in fünfprozentigen Schatzscheinen oder Loskaufscertifikaten abtrug und
von den Bauern diesen Vorschuß im Laufe von 49 Jahren in Gestalt einer Zins und Amortisation darstellenden Quote von 6 Proz.
desselben einzog.
Als Käufer konnten sowohl Einzelne und Genossenschaften wie auch, im Anschluß an das in Rußland weitverbreitete System des
Gemeindebesitzes (s. Mir), die Bauerngemeinden auftreten, deren Mitglieder dann solidarisch für
die Loskaufssumme wie für die übrigen Abgaben hafteten. Im ganzen wurde ungefähr ein Drittel des adligen Grundbesitzes,
nämlich 35 779 014 Dessiatinen (390 886 qkm) an 9 795 163 Bauern überwiesen. So unabweisbar die in Rußland
auch geworden war, so konnte sie doch, als tiefer Eingriff in das bestehende Wirtschaftssystem, auch nicht ohne manche mißlichen
Folgen bleiben, deren Tragweite durch den geringen Bildungsstand und die zunehmende Trunksucht der Bauern,
vielfach auch durch das mit landwirtschaftlichem Fortschritt nicht vereinbarte System der Feldgemeinschaft vergrößert wurde.
Während bald nach der Emancipation der Bodenpreis in einigen Gouvernements 50 und mehr Prozent hoher stand als der Ablösungspreis
von 1861, war er in andern Landesteilen mehr oder weniger erheblich unter den letztern zurückgegangen. Eine
amtliche Untersuchung der landwirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bauernemancipation wurde 1872 durch eine Kommission veranstaltet, die
einen ausführlichen Bericht mit vielen Anlagen (5 Bde., Petersb.
1873; russisch) veröffentlicht hat. Einen kurzen Überblick desselben giebt Walcker: «Die russ. Agrarfrage» (Berl. 1874).
-
In betreff der Bauernemancipation im allgemeinen vgl. Sugenheim,
Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörigkeit in Europa
[* 22] (Petersb. 1861).