im innern
Rußland, kehrte 1866 nach
Deutschland
[* 2] zurück und ließ sich in
Dresden
[* 3] nieder, wo sie in G. Kühnes
Kreis
[* 4] Anregungen
zur litterar. Thätigkeit empfing.
Ihre ersten Novellen: «Unlösliche
Bande» (Stuttg. 1869; 3. Aufl. 1877) und «Bis
in die
Steppe» (ebd. 1869; 2. Aufl. 1871) behandeln Eigentümlichkeiten des russ.
Lebens. 1872 bereiste sie
Italien;
[* 5]
Wilh., Ingenieur, geb. zu Dillingen, erlernte das
Drechslerhandwerk, trat zu
München
[* 8] in den Militärdienst und wurde nach einiger Zeit wegen seiner technischen Begabung als
Unteroffizier zur
Artillerie versetzt. Der
DänischeKrieg von 1848 führte Bauer mit dem bayr.
Armeekorps nach
Schleswig-Holstein,
[* 9] wo ihn die Schutzlosigkeit der
Küsten auf die Idee brachte, die feindlichen Schiffe
[* 10] durch
Brander zu vernichten.
Er konstruierte einen «Brandtaucher», welcher indes aus
Mangel an
Mitteln nur ungenügend ausgeführt werden konnte und bei
dem ersten Versuche im Kieler
Hafen verunglückte.
Trotzdem setzte er, von der Möglichkeit der unterseeischen Schiffahrt und dem hohen Werte der Erfindung überzeugt, fortan
all sein Streben an die Ausführung derselben. Nachdem er in seiner bayr.
Heimat Modelle zu
Taucherschiffen hergestellt, wandte er sich 1852 nach
Österreich,
[* 11] dann nach
Frankreich, später nach England,
vermochte jedoch nirgends die
Mittel zur Ausführung seiner
Entwürfe zu erlangen.
Bessern Erfolg hatten seine Bemühungen in
Rußland, wo er 1855 den Schutz des
Großfürsten-AdmiralKonstantin gewann, der ihn auf Kosten des
Staates
einen Brandtaucher genau nach seinen
Plänen bauen ließ, welcher sich auch bei öfter wiederholten Versuchen im allgemeinen
bewährte. 1858 kehrte Bauer nach
München zurück, nachdem er inzwischen die Erfindung der unterseeischen «Kamele»
[* 12] und der «Taucherkammer» gemacht hatte.
DerUntergang des bayr. Postdampfers
Ludwig (März 1861) im
Bodensee gab ihm Gelegenheit, mit seinen «Kamelen»
die ersten praktischen Versuche anzustellen, indem er
die Hebung dieses Schiffs unternahm, die jedoch erst nach Überwindung
mannigfacher Hindernisse im Juli 1863 gelang. Er ging hierauf nach
Bremen,
[* 13] um von dort aus für seine Erfindung zu
wirken. Doch wurden seine
Absichten durch den
Ausbruch des
Deutsch-DänischenKrieges abermals vereitelt. Dagegen führten ihn
die kriegerischen Ereignisse auf das Projekt der Herstellung von «Küstenbrandern»,
für dessen Ausführung 1864 zu
Leipzig
[* 14] ein
Verein
(Wilhelm-Bauer-Verein) sich bildete. Später lebte Bauer zu
München von einer
Pension, die ihm König
Ludwig II. bewilligt hatte, und starb daselbst
Bauerngut,Bauernstand. Die selbständigen Landwirte zerfallen in drei
Klassen.
Die erste besteht aus den Besitzern
großer
Güter, besonders solcher, welche früher bevorrechtet waren, namentlich das
Recht der Landstandschaft, der
Steuerfreiheit,
der eigenen Gerichts- und Polizeiverwaltung besaßen. Diesen, welche als Rittergutsbesitzer den Landadel
bildeten und bis zur Gegenwart großenteils dem hohen und niedern
Adel angehören, schließen sich die
Pächter der Staatsdomänen
und großer
Güter an. Eine zweite, zahlreichere
Klasse umfaßt alle diejenigen, welche zwar ebenfalls für eigene
Rechnung
auf eigenem
Grund und
Boden die
Landwirtschaft betreiben, aber nur kleinere, doch für den Lebensunterhalt
ausreichende
Güter innehaben.
Diesen stehen die selbständigen
Pächter mittlerer
Güter nahe.
Endlich zur dritten
Klasse geboren alle diejenigen, die ganz
kleine
Güter eigentümlich oder pachtweise besitzen und sich auf denselben kärglich fortbringen oder auch auf Nebengewerbe
oder
Arbeit für andere angewiesen sind. Die
Glieder
[* 15] der beiden letzten
Klassen pflegt man gewöhnlich
Bauern
zu nennen. Im engern
Sinne sind indes
Bauern nur die
Besitzer ganzer
Höfe und mindestens solcher
Güter, die den
Besitzer vollständig
zu ernähren vermögen und Gespanne zu halten gestatten.
Nach der
Ausdehnung
[* 16] des Besitztums unterschied man früher und unterscheidet man in manchen Gegenden noch heute
Vollbauern
(Vollerben,
Vollspänner, Hufner) und Halbbauern
(Halbspänner, Halbhufner), die nur eine halbe Hufe besitzen,
und stellt diesen als Nichtbauern die Kossäten (mit Häuschen und kleiner Ackerwirtschaft), die
Büdner oder Häusler (kleine
Grundeigentümer, die auf
Tagelohn oder
Gewerbebetrieb angewiesen sind) und die nichtansässigen Einlieger gegenüber.
Geschichtlich verbindet sich mit den
BegriffenBauer und
Bauerngut auch die
Erinnerung an mannigfaltige Formen
der Unfreiheit und Abhängigkeit. Es hat zwar auch im Mittelalter stets freie
Bauern gegeben; aber je größer die Zahl derjenigen
wurde, die als Unfreie, Hörige oder Zinspflichtige das von ihnen bebaute Land nicht in vollem Eigentum besaßen oder die
wenigstens dem Schutze eines Grundherrn unterworfen waren, um so allgemeiner wurde die
Anschauung, daß
der
AusdruckBauer einen nicht mehr Vollfreien bezeichne.
Seit dem spätern Mittelalter entwickelte sich in
Deutschland und den Ostseeprovinzen die bäuerliche Unfreiheit zu einer
mehr oder weniger strengen
Leibeigenschaft (s. d.), die sich bis ins 19. Jahrh.
hinein erhielt und in
Preußen
[* 17] erst durch die
Reformen der
Stein-Hardenbergschen Zeit (1807), in andern
Staaten aber noch später ganz beseitigt worden ist. Die Abhängigkeit des unfreien
Bauern gegenüber seinem Grundherrn zeigte
sich in seiner Verpflichtung zu Frondiensten (s. d.), zur Entrichtung von Leib-
oder Kopfzins, in dem Gesindezwang, vermöge dessen die
Kinder des Leibeigenen unentgeltlich, in andern
Fällen auch gegen Lohn, eine Zeit lang Gesindedienste thun mußten, in der Fesselung des Leibeigenen und Gutsbehörigen
an die
Scholle (glebae adscriptio), so daß er nur mit dem Gute verkauft werden konnte, in der Unterwerfung unter ein «mäßiges
Züchtigungsrecht», in der
Notwendigkeit einer Heiratserlaubnis von seiten des Herrn und andern
Beschränkungen.
Ferner ging nicht nur aus der
Leibeigenschaft, sondern vielfach auch aus andern
Hof- und Schutzverhältnissen die Verpflichtung
hervor, daß die
Erben eines
Bauern von seinem Nachlasse einen gewissen
Teil an den Herrn entrichten oder diesem die
Wahl eines
beweglichen Vermögensstücks überlassen mußten
¶
mehr
(Best-Haupt, Butteil, Baulebung, Mortuarium, Tote Hand u. s. w.). Die Güter der nicht vollfreien Bauern standen auch nicht im
vollen Eigentum derselben, sondern es hatten sich für sie sehr mannigfaltige und eigentümliche Besitzverhältnisse gebildet.
Abgesehen von den durchaus widerruflich, nur auf Herrengunst verliehenen Gütern gab es solche, die auf Lebenszeit oder zwei
oder drei Leben verliehen waren (Todbestände, Schupf- oder Falllehne, Leibgedinggüter, Behandigungsgüter u. s. w.), außerdem
erbliche Kolonate, welche zum Teil aus den Verleihungen der letztern Art hervorgegangen waren (Meiergüter, Schillingsgüter,
Laten- oder Hobsgüter u. s. w.), sowie andere erbpachtartige Verhältnisse (Erbleihe, Erbbestände,
Erbzinsgüter). Auch findet man Bauerngüter in einem dem eigentlichen Lehn nachgebildeten Verbande (Bauernlehne,
Schulzenlehne).
Zu den völlig freien Bauerngütern gehörten die Sattelhöfe (Sedelhöfe), welche Bezeichnung auch für gewisse Rittergüter
vorkommt, die ludeigenen Güter in Bayern,
[* 19] die Freizinsgüter im Erfurtischen u. s. w. Zu dieser Klasse sind auch noch diejenigen
zu rechnen, die nur unter einer Vogtei, einer Schutzherrschaft standen und einen Vogtzins und auch wohl
noch andere Lasten tragen mußten, wie die Güter der Wetterfreien in Osnabrück,
[* 20] die Erbexen im Bremischen, die Erbhöfe
in Lüneburg
[* 21] u. s. w. Im allgemeinen verknüpfte sich demnach bis in die neueste Zeit mit dem AusdruckBauerngut der Begriff eines
Gutes, das außer den allgemeinen öffentlichen noch besondere sog. bäuerliche Lasten
zu tragen hatte.
Die Reformen des 18. und 19. Jahrh. aber liefen in Deutschland darauf hinaus, daß den Bauern nicht nur die persönliche Freiheit,
sondern auch das nach einem der ältern Rechtsverhältnisse von ihnen besessene Land vollständig oder zu einem Teile als
volles Eigentum zugesprochen wurde sowie die überkommenen Leistungen der Bauerngüter in ablösbare Reallasten
umgewandelt wurden. (S. Grundeigentum, Grundlasten, Agrargesetzgebung.) Von einer besondern Rechtsstellung, d. h. rechtlichen
Zurücksetzung des Bauernstandes als solchen kann in Deutschland keine Rede mehr sein. In Rußland bilden die Bauern auch nach
der Aufhebung der Leibeigenschaft einen besondern Stand, und zwar den untersten, neben dem die übrigen,
z. B. bezüglich der Kopfsteuerpflicht, bevorrechtet erscheinen.
Wo wider die heutige regelmäßige Gestaltung der Bauer nicht volles freies Eigentum hat, hat dies in einigen Gegenden Bedeutung
für das Erbrecht (s. Anerbe) und in geringem Maße auch für das eheliche Güterrecht mit Rücksicht auf die Gestaltung der
Rechte des aufheiratenden Ehegatten. (S. auch Interimswirtschaft.) Die frühern gesetzlichen Beschränkungen,
Verbot der Vereinigung mehrerer Bauerngüter in einer Hand,
[* 22] Dismembrationsverbote, welche die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes
bezweckten, sind bis auf einen verschwindenden Rest weggefallen. -