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Hedemann über die Schleswig-Holsteiner (6000) siegten.
Zur Erinnerung daran ist unterhalb des Flensburger Weichbildes ein Denkmal errichtet.
Hedemann über die Schleswig-Holsteiner (6000) siegten.
Zur Erinnerung daran ist unterhalb des Flensburger Weichbildes ein Denkmal errichtet.
s. Bauschulen. ^[= die zur Ausbildung in der Baukunst und Bauwissenschaft errichteten Lehranstalten. Solche bestanden ...]
die zur Leitung und Beaufsichtigung von öffentlichen Bauten bestimmte staatliche oder städtische Behörde (Land- oder Stadtbauamt). Letzterer liegt in der Regel auch die Beaufsichtigung von Privatbauten in baupolizeilicher Hinsicht ob. Während in kleinen Städten und auf dem Lande meist ein Regierungsbeamter (Landbau- oder Brandversicherungsinspektor) die Baubehörde für den Privatbau vertritt, haben größere Städte in der Regel ihr eigenes Bauamt, dessen Einrichtung, Obliegenheiten und Befugnisse sehr verschieden sein können. Im allgemeinen fordert man vom Baubeamten (s. d.) mehr eine vollkommene technische als eine künstlerische Bildung.
Das hat nicht nur die eingereichten Pläne für Neubauten darauf hin zu prüfen, ob sie den Gesetzen der Haltbarkeit, Gesundheitslehre und Schönheit genügen, und dann die Erlaubnis zum Bauen (Baubewilligung, Baugenehmigung) zu erteilen, sondern auch während des Baues durch regelmäßige Prüfungen für genaue Einhaltung der genehmigten Pläne, auf gute Materialien und kunstgerechte Ausführung zu achten, mithin eine große Umsicht in allen technischen Dingen zu bekunden.
Daher müssen sich die Baubeamten in fast allen deutschen Staaten schwierigen Prüfungen unterziehen. (S. Technische Staatsprüfungen.) Die städtischen Bauamt gliedern sich gewöhnlich in die Bauverwaltung (in größern Städten getrennt in die Abteilungen für Hochbau- und Tiefbauverwaltung) und die Baupolizei; ihr Personal wird aus einem Stadtbaurat oder Stadtbaudirektor, einem Stadtbaumeister, Bauinspektor, Assistenten u. s. w. gebildet. Auch die verschiedenen Ministerien eines Staates und ihre Abteilungen (Militär-, Land-, Wasser-, Straßen-, Eisenbahnbau [* 2] u. s. w.) haben gewöhnlich ihre eigenen Bauamt, welche die Ausführung und Instandhaltung der in ihr Wirkungsgebiet einschlagenden Baulichkeiten zu besorgen haben. (S. Baupolizei, Bauordnung, Baurecht.) Durch die Gründung eines eigenen Ministeriums für öffentliche Arbeiten ist in Preußen [* 3] ein höchstes Bauamt geschaffen, dem als dritte Abteilung die «Verwaltung des Bauwesens», ferner die Akademie des Bauwesens, die Prüfungskommission, ferner aber auch das Berg-, Hütten-und Salinenwesen wie die Eisenbahnen unterstehen. Doch haben auch der königl. Hof [* 4] und mehrere andere Ministerien wie die Provinzialbehörden ihre eigenen Bauamt. - Die offizielle Zeitung der preußischen Bauamt ist das «Centralblatt der Bauverwaltung» (Berlin). [* 5]
[* 1] die durch den Baumeister oder durch den Architekten ausgeführte schriftliche Zusammenstellung aller derjenigen Arbeiten und Kosten, die durch die Ausführung eines Baues mutmaßlich erwachsen werden. Man unterscheidet generellen und speciellen Bauanschlag. Beim generellen Bauanschlag kommt es darauf an, ungefähr den Preis eines zu errichtenden Bauwerkes kennen zu lernen. Der kürzeste Weg hierzu ist, daß man die Grundfläche ähnlicher, fertig gestellter Bauwerke ausmißt und durch Dividieren mit der Zahl der gefundenen Quadratmeter in die Baukostensumme den Preis eines Quadratmeters feststellt.
Dieser Einheitspreis, multipliziert mit der Zahl der Quadratmeter-Grundfläche des neuen Baues, wird ungefähr den Bauanschlag für letztern ergeben. So berechnet sich z. B. aus nachstehendem Gebäudegrundriß der Flächeninhalt der sog. bebauten Grundfläche, indem man die schraffierte Fläche in die einfachen mathematischen [* 1] Figuren zerlegt und die einzelnen Inhalte addiert. Man erhält als gesamte bebaute Grundfläche: 9,0·6,0 + 15,0·14,0 + 3,0·0,5 + 1,0·(4.0 + 3.0)/2 = 269 qm. Diese hat man nur noch mit dem auf die oben angegebene Weise gefundenen Einheitspreis zu multiplizieren, um sehr einfach zu den gesuchten Baukosten zu gelangen.
Hierbei ist zu bemerken, daß solche Beispiele als Grundlage für den Bauanschlag gewählt werden müssen, welche 1) in der Anlage eng mit dem Neubau verwandt sind, 2) in einer Zeit mit ungefähr gleichen Einzelpreisen und 3) unter gleich sachkundiger und gleich gewissenhafter Bauleitung entstanden, wie sie für den Neubau zu erwarten ist. Findet man ein ähnliches Bauwerk nicht, so kann man mit noch immerhin begründeter Hoffnung auf ungefähre Richtigkeit auch Bauwerke zur Vergleichung heranziehen, die wesentliche Verschiedenheiten zeigen. Dies kann bei solchen von ungleicher Zahl von Stockwerken dadurch geschehen, daß man als die Einheit den Kubikinhalt wählt, wobei zu bedenken ist, daß niedrigere Bauten verhältnismäßig teurer sind als hohe; denn sie brauchen gleich jenen Grundbau [* 6] und Dach. [* 7]
^[Abb.]
Um diese Verschiedenheiten beurteilen zu können, empfiehlt sich die vom Baumeister und Taxator Roß zuerst angewendete Methode, für jeden Bauteil (Keller, Geschoß, [* 8] Dachboden) einen besondern Einheitspreis einzuführen, entweder pro Quadratmeter Grundfläche oder pro Kubikmeter Inhalt. Diese Einheitspreise sind für:
a. einen Keller mit Balkendecke 2,5 m hoch:
in Bruchsteinmauerwerk | 12,50 M. pro qm | |
---|---|---|
in Ziegelmauerwerk | 15,00 " | " " |
in bewohnbarem Zustande | 9,00 " | " " mehr. |
bauanschlag einen überwölbten Keller 2,5 m hoch:
in Bruchsteinmauerwerk | 17,50 M. pro qm | |
---|---|---|
in Ziegelmauerwerk | 20,00 " | " " |
in bewohnbarem Zustande | 6,00 " | " " mehr. |
c. ein Geschoß mit Balkendecke und Fachmauerwerk und Zimmerung aus Kiefern oder Tannen:
3,0 m hoch (einfachste Wohnhäuser) | 13,50 M. pro qm | ||||
---|---|---|---|---|---|
3,5 " " | (bessere Wohnhäuser) | 21,00 " | " | " | |
4,0 " " | (Stallungen und Scheunen) | 15,00 " | " | " | |
5,0 " " | (Werkstätten u. dgl.) | 22,50 " | " | " |
In verziertem Fachmauerwerk und verzierter Zimmerung können sich vorstehende Preise bis doppelt so hoch stellen. ¶
d. ein Geschoß in massivem Bruchsteinmauerwerk:
3,0 m hoch | (einfachste Wohnhäuser) | 21,00 M. pro qm |
3,5 " " | (bessere Wohnhäuser) | 31,00 " " " |
4,0 " " | (Stallungen und Scheunen) | 24,00 " " " |
5,0 " " | (Werkstätten u. dgl.) | 35,00 " " " |
e. ein Geschoß in massivem Ziegelmauerwerk:
3,0 m hoch | (einfachste Wohnhäuser) | 24,00 M. pro qm |
3,5 " " | (bessereWohnhäuser) | 35,00 " " " |
4,0 " " | (Stallungen und Scheunen) | 28,00 " " " |
5,0 " " | (Werkstätten u. dgl.) | 40,00 " " " |
Für verbündetes Mauerwerk und Hausteingewände kann man die Mehrkosten dadurch in Anrechnung bringen, daß man die darin befindlichen Öffnungen mit 3,00 und 5,00 M. veranschlagt.
f. einen Dachboden mit:
Ziegelvierteldach | 15,00 M. p. qm od. 5,00 M. p. cbm |
Schieferdritteldach | 14,00 " « » od. 7,00 " " " |
Holzcementdach | 6,00 " « » od. 6,00 " " " |
Ist der Dachboden bewohnbar, so kostet er 4,00 bis 6,00 M. pro Quadratmeter oder 2,00 bis 3,00 M. pro Kubikmeter mehr.
Die Einheitspreise pro Kubikmeter des Kellers und der Geschosse ergeben sich aus der Division der angeführten Preise pro Quadratmeter durch die beistehenden Höhenmaßzahlen.
Besondere den Wert erhöhende Anlagen, wie Balköne, Erker, Freitreppen u. s. w., werden durch Pauschalzuschläge in Rechnung gebracht. Einfriedigungen, Brunnen, [* 10] Hofpflasterungen, Bürgersteige u. s. w. müssen gesondert veranschlagt werden. Zu bemerken ist noch, daß in den angeführten Einzelpreisen schon das Honorar an den Architekten für die Ausarbeitung der Entwurfs- und Werkszeichnungen, für die Bauleitung sowie für Anschläge und Rechnungslegung mit einbegriffen ist.
Ein nach obiger Methode durchgeführter genereller Voranschlag liefert auch in Fällen, wo die einzelnen Gebäudeteile sehr verschiedene Bauart zeigen, einen ungefähren Begriff von der zu erwartenden Bausumme. Auch werden generelle Bauanschlag oft auf Grund flüchtiger Skizzen angefertigt.
Eine völlig sichere Vorausberechnung der Baukosten gelingt jedoch nur mittels eines speciellen Bauanschlag. Dieser kann nur durchgeführt werden auf Grund ganz durchgearbeiteter Baupläne (Grundrisse aller Stockwerke, Schnitte, Facaden, Balkenlagen, Profilzeichnungen der Gesimse u. s. w.), die Aufstellung des Bauanschlag geschieht dadurch, daß man alle die verschiedenen beim Hausbau in Betracht kommenden Arbeiten der einzelnen Gewerke (Maurer, Zimmerer, Schlosser, Klempner u. s. w.) für sich berechnet und die so gewonnenen Einzelposten addiert.
Diese Verechnungsweise steht auch in einem gewissen Einklang mit den Rechnungsabschlüssen. Da die einzelnen Arbeiten in der Regel pro Kubikmeter oder Quadratmeter der betreffenden Bauteile vergeben werden, so müssen aus den Zeichnungen alle Maße ersichtlich sein, die zu den entsprechenden Raum- oder Flächenberechnungen nötig sind. Damit Mißverständnissen vorgebeugt wird, muß am Kopf der Bauanschlag eine genaue Baubeschreibung gegeben werden sowie der Hinweis auf die Pläne, die dem Bauanschlag zu Grunde lagen. Ein specieller Bauanschlag enthält folgende Hauptpunkte, über die
bezüglich der Kosten die gleichlautenden Einzelartikel Auskunft geben.
1) Erdarbeiten, 2) Maurerarbeiten, 3) Steinmetzarbeiten, 4) Zimmerarbeiten, 5) Klaiberarbeiten, 6) Dachdeckerarbeiten, 7) Putz- und Stuckarbeiten, 8) Tischlerarbeiten, 9) Schlosser- und Schmiedearbeiten, 10) Eisenkonstruktionen, 11) Klempnerarbeiten, 12) Gas- und Wasserleitungsarbeiten, 13) Heizungs- und Lüftungsanlagen, 14) Glaserarbeiten, 15) Maler- und Anstreicherarbeiten, 16) Tapezierarbeiten, 17) Reinigung und Austrocknung. An diese Arbeiten, deren Kosten sich mehr oder weniger genau vorausberechnen lassen (s. die Einzelartikel), schließen sich außer etwaigen Vorarbeiten (Abbruch vorhandener Baulichkeiten u. a.) zwei Positionen, deren Berechnung von besondern Umständen abhängt: a. Insgemein.
Unter diesem Posten rechnet man die zu zahlenden Honorare an den Arckitekten, Kosten der Baubewilligung, Trinkgelder, Richtfest für die Arbeiter u. s. w. bauanschlag. Für unvorgesehene Fälle. Es ist Gebrauch, für diese 5-10 Proz. der Bausumme einzusetzen. Nicht im B. aufgenommen sind jene Störungen des Betriebes, welche durch höhere Gewalt herbeigeführt werden. Wer von den beiden Kontrahenten für solche aufzukommen hat, müßte jedesmal Sache vorhergehender Besprechungen sein.
Unter diese Fälle rechnet man neuerdings neben zerstörenden Naturerscheinungen auch die Arbeitseinstellungen und die durch sie bewirkten plötzlichen Steigerungen der Preise. Im B. sollte alsbald festgestellt werden, wie die Kontrahenten ihrerseits sich zu solchen Vorkommnissen verhalten wollen. Außerdem macht noch die Erwerbung des Baugrundes, der Zinsenverlust an den Baugeldern und der Verlust, der bei nicht sofortiger Vermietung einzelner Teile des Hauses eintritt, Beträge aus, die der Bauherr bei Aufstellung eines in Berücksichtigung zu ziehen hat.
Litteratur. Schwatlo, Handbuch zur Beurteilung und Anfertigung von Bauanschlag (9. Aufl., Karlsr. 1890);
G. Bentwitz, Das Veranschlagen von Hochbauten nach der vom Ministerium für öffentliche Arbeiten erlassenen Anweisung (Berl. 1883);
J. Manger, Hilfsbuch zur Anfertigung von Bauanschlag (2 Tle., 4. Aufl., ebd. 1878-84);
F. W. Roß, Leitfaden für die Ermittelung des Bauwertes von Gebäuden (Hannov. 1888).