die
Konsumenten richtet, welche verpflichtet werden, ihre Bedürfnisse nur bei dem Inhaber der Banngerechtigkeit zu befriedigen,
während jene exklusiven Gewerbeberechtigten, sofern ein Bannrecht mit ihnen verbunden ist, ein
Verbietungsrecht nur gegen
die gleichartigen Produzenten gewähren.
Die Bannrechte sind als
Ausflüsse der altdeutschen Herrschafts- und Vogteiverhältnisse anzusehen. Nachdem seit Anfang dieses
Jahrhunderts die deutschen Landesgesetzgebungen mit dem
Zwangs- und Bannrecht und mit den gewerblichen
Verbietungsrechten ziemlich
aufgeräumt haben
(Bayern,
[* 2]
Edikt vom Preuß. Gewerbeordnung vom Sächs. Gewerbegesetz vom
württemb. Gesetz vom hat die Reichsgewerbeordnung von 1869 dahin eingegriffen, daß vom alle
gewerblichen
Verbietungsrechte, die mit solchen verbundenen oder ohne
Entschädigung aufhebbaren
Zwangs- und Bannrechte, ganz
allgemein der
Mahlzwang, der Branntweinzwang und
Brauzwang sowie die Bannrechte der städtischen
Bäcker und
Fleischer, aufgehoben, oder,
sofern es sich um
Zwangs- und Bannrechte handelte, welche den Grundbesitz oder Korporationen oder Gemeinden
belasten, also alle
Zwangs- und Bannrechte, bei denen die Verpflichtung keine rein persönliche ist oder nicht von der begrenzten
Lebensdauer des Verpflichteten abhängt, für ablösbar erklärt werden, auch Neubegründung ausgeschlossen wird.
Die
Zwangs- und Bannrechte und
Verbietungsrechte, welche in betreff der von der Gewerbeordnung (§. 6, §. 7, Nr.
1) nicht ergriffenen Thätigkeiten bestehen (besonders kommen die Apothekenberechtigung und die Abdeckereigerechtigkeiten
in Betracht), bleiben nach Landesrecht zu beurteilen, welches übrigens mit der Beseitigung weiter vorgeschritten ist (preuß.
Gesetz vom
(nicht zu verwechseln mit
Bannforst, s. d.), soviel wie Schutzwald (s. d.).
Der
Ausdruck Bannwald ist namentlich in einigen Alpengegenden, so z. B.
auch in
Österreich
[* 3] üblich. Nach dem Österr. Forstgesetz vom J. 1852 kann auf
Antrag der Ortsgemeinde oder der sonst dabei
Beteiligten oder auch auf
Anzeige eines öffentlichen
Beamten ein
Wald, der Schutz gegen
Lawinen, gegen Felsstürze, Gebirgsschutt
u. s. w. gewährt, von
Staats wegen inBann gelegt werdend. Diese Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung
und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besondern Waldbehandlung, und die mit der Bewirtschaftung eines solchen
Bannwald
Beauftragten sind dafür besonders in
Eid und Pflicht zu nehmen.
Vorzüglich zu Gunsten von Eisenbahnunternehmungen im
Gebirge finden solche Bannlegungen statt. Durch
k. k. Ministerialerlaß
von 1874 wurde in
Österreich bestimmt, daß die
Entschädigung des Waldbesitzers für die ihm auferlegte
Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes im Wege des Expropriationsverfahrens zu erfolgen hat.
(spr. bannjos,d. i.
Bäder),
Name vieler Ortschaften in
Spanien
[* 4] sowie in den span.
Kolonien. Zu den berühmtesten
gehört Banos de
Béjar, Dorf und Badeort mit (1887) 1792 E. in der span.
ProvinzCaceres, am Passe Puerto
de Banos, über den eine
Straße und die Eisenbahn von
Salamanca nach
Caceres führt.
Der Ort liegt überaus malerisch und anmutig
im
Thale von
Ambros,
am Eingange einer engen und reichbewaldeten Schlucht und hat alkalische Schwefelquellen
von 44° C.
deFrance (spr. bank de frangß,Bank von Frankreich). In
Frankreich hatten die Erfahrungen, die man mit der 1716 von
Law gegründeten Banque générale gemacht hatte, das Banknotenwesen auf lange Zeit in Mißkredit gebracht; danach wurde 1776 die
«Caisse d'escompte» errichtet, die auch
Noten ausgab und trotz des ihr 1787 verliehenen Notenprivilegs
mit mancherlei Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, bis sie 1793 infolge der riesig gesteigerten Anforderungen des
Staates an
die
Bank (die
Staatsschuld belief sich 1790 auf 400 Mill.
Frs.) und infolge der Assignatenwirtschaft (s.
Assignaten) wieder aufgehoben
wurde.
Die gegenwärtig bestehende F. wurde durch das Vorgehen der Konsularregierung 1800 als große privilegierte
Zentralbank ins Leben gerufen; sie bildete eine
Aktiengesellschaft, besaß ein
Kapital von 30 Mill.
Frs. und war neben andern
Banken berechtigt,
Banknoten (billets
au porteur et à vue) auszugeben. Es bestanden damals in
Paris
[* 5] noch einige kleinere
Noten ausgebende Anstalten; aber durch ein Gesetz von 1803 wurde das Emissionsrecht diesen entzogen und ausschließlich
der neuen
Bank übertragen, deren Grundkapital gleichzeitig auf 45 Mill.
Frs. erhöht wurde.
Auch in den Departements sollte keine
BankNoten ausgeben dürfen, es sei denn auf
Grund eines besondern Privilegiums bis zu
einer von der Regierung festgesetzten Höhe. Nach einer Krisis 1805, bei der die
Bank die Einlösung ihrer
Noten teilweise einstellen mußte, wurde sie 1806 in noch engere
Beziehungen zum
Staate gebracht, der sich namentlich jetzt
die Ernennung des Gouverneurs und der beiden Untergouverneure vorbehielt. Zugleich wurde das
Kapital der
Bank durch
Verdoppelung auf 90 Mill.
Frs. gebracht, bald nachher jedoch wieder auf 67900000
Frs. herabgesetzt.
Unter der Restauration genehmigte man eine Anzahl Notenbanken in den Departements, die aber später (1848) mit der F.
verschmolzen wurden, deren
Kapital dadurch auf 93250000
Frs. stieg. Die Februarrepublik, die in ihren Geldverlegenheiten ihre
Zuflucht zu der
Bank nehmen mußte, verfügte den
Zwangskurs der
Noten, deren Höchstsumme für die
Dauer der Uneinlösbarkeit
zuerst auf 350 Mill., nach der Aufhebung der Departementalbanken aber auf 452 Mill. und 1849 auf 525 Mill.
Frs. festgesetzt
wurde.
Banquet - Baensch
* 6 Seite 52.385.
Die
Bank bestand diese Kreditprobe sehr gut; nur während wenigerTage entstand ein erhebliches
Agio bis 12 Proz.
für Goldmünzen gegen die
Banknoten, nicht aber für Silbergeld. Die
Bank nahm die Barzahlungen thatsächlich schon in der
zweiten Hälfte des Jahres wieder auf, wenn auch die gesetzliche Wiederherstellung der Einlöslichkeit erst im Aug. 1850 erfolgte.
Damit hörte zugleich die
Beschränkung der Notenausgabe wieder auf. Durch das Gesetz vom wurde
das
Vorrecht der
Bank bis 1897 ausgedehnt und ihr
Kapital auf 182500000
Frs. erhöht, jedoch mußte sie andererseits dem
Staate
durch Übernahme von 3prozentiger
Rente ein
Darlehn von 100 Mill.
Frs. gewähren; der Zinsfuß der
Bank, welcher bisher der Maximalgrenze
von 6 Proz. unterworfen war, durfte erhobt werden unter der
Bedingung, daß die daraus sich ergebenden Gewinne einen eigenen
Reservefonds zu bilden haben; das niedrigste Notenstück wurde mit 50
Frs. bestimmt und
¶
mehr
der Bank die Errichtung von weitern Nebenstellen auf Verlangen der Regierung aufgetragen. Nach den ersten Niederlagen der Franzosen 1870 brachte
das Gesetz vom 12. Aug. abermals den Zwangskurs der Noten, welche im Mindestbetrage von 20 Frs. ausgegeben wurden, und der Staat
ließ sich einen Kredit bis zu 1500 Mill. Frs. bei der Bank eröffnen. Der Höchstbetrag der zulässigen
Notenausgabe wurde anfangs auf 1800, im Dez. 1871 infolge der Staatsanleihe von 2 Milliarden auf 2800 und durch ein Gesetz
von 1884 auf 3500 Mill. Frs. gesetzt. Auch diesmal hat sich der Kredit der Bank glänzend bewährt. Das Goldagio stieg nur
ganz vorübergehend (im Nov. 1871) auf 3 Proz. und verschwand in den folgenden
Jahren bald vollständig, obwohl die Barzahlung gesetzlich erst 1878 wiederhergestellt wurde, nachdem der Staat seine Bankschuld,
die auf über 1300 Mill. Frs. gestiegen war, bis auf 300 Mill. zurückgezahlt hatte.
Zur Beurteilung der Lage der Bank diene der Wochenausweis vom
Im J. 1893 wurde neben einem Giroverkehr in der Höhe von 37340 Mill. Frs. ein Umsatz von 12893 Mill. Frs.
erzielt. Der Diskont betrug vom ab unverändert 2½ Proz. Diskontiert wurden Wechsel
in einem Betrage von 8922 Mill. Der Notenumlauf betrug im Maximum 3590, im Minimum 3256 Mill. Frs. Bemerkenswert
ist die sehr umfangreiche Diskontierung kleiner Wechsel; 1893 wurden 26183 Stück bis 10 Frs. und darunter, 931002 Stück im
Betrage von 11 bis 50 Frs. und 1168292 Stück im Betrage von 51 bis 100 Frs. diskontiert.
Neben der Centralbank giebt es noch (Ende 1893) 94 Succursalen, 38 Hilfsbureaus, 21 mit einer der Zweiganstalten
und 105 zur Diskontierung von Wechseln
mit der Bank verbundene Plätze, zusammen 259 sog. Bankplätze. Die Dividenden der
Bank sind ganz ansehnlich, aber dock sehr veränderlich; in den siebziger Jahren betrugen sie 21-25 Proz., 1873 sogar 36 Proz.,
nur ein paar Jahre hindurch 9-10, 1886: 15,5, 1887: 15, 1888: 14,2, 1889: 15,2, 1890: 15,7, 1891: 16,
1892: 13, 1893: 12,4, 1894: 11,3 Proz. Am standen die Aktien in Paris 3600 Frs. per Stück zu 1000 Frs.
Die Frage der Erneuerung des 1897 ablaufenden Bankprivilegiums stand schon 1892 in Verhandlung; von dem der Kammer
damals vorgelegten Entwurf, nach welchem das Privileg der Bank gegen Zahlung einer Rente an den Staat und Verzicht auf die Zinsen
von dem 140-Millionen-Vorschuß und einem neuen Anlehen von 40 Mill. Frs. sowie einige sonstige auf den Bankbetrieb bezughabende
Leistungen bis Ende 1920 ausgedehnt und die Notenhöhe auf 4 Milliarden Frs. gebracht werden sollte, ist
nur die letztere Bestimmung einstweilen Gesetz geworden.
Vgl. Courtois, Histoire des banques en France (2. Aufl., Par. 1881);