Bannen,
s. Bann ^[= (mittellat. bannus, bannum; frz. ban; ital., span. und portug. Bando; sämtliche Formen sind ...] und Festmachen.
s. Bann ^[= (mittellat. bannus, bannum; frz. ban; ital., span. und portug. Bando; sämtliche Formen sind ...] und Festmachen.
Wälder und Jagdgebiete, in denen allen außer dem Inhaber des Forstrechts die eigentumsmäßige Benutzung und die Jagd unter bedeutenden Strafen untersagt war. Ursprünglich wurden Bannforsten von den Königen wohl nur zum Zwecke der Jagd errichtet (Wildbann), etwa seit der Mitte des 8. Jahrh. Namentlich im 9. Jahrh, fand infolge der großen Jagdliebe der frank. Könige eine bedeutende Erweiterung der Bannforsten statt. Nicht immer waren die Bannforsten im vollen Privateigentum ihrer Inhaber befindlich, sondern umfaßten auch Gemeinde- oder Mark-, wohl auch Privatwaldungen, oft ganze große Landgebiete.
Die Strafe für Verletzung des Königsbannes betrug gewöhnlich 60 Schillinge, mitunter auch mehr. Bis etwa zum 13. Jahrh. galt es als Grundsatz, daß eigentlich nur die Könige den Bann aussprechen konnten, doch wurde einzelnen weltlichen und geistlichen Großen das Bannrecht verliehen, d. h. die bereits im Besitz dieser Herren befindlichen Waldungen durften auf Grund königl. Schenkung oder Beleihung mit dem Bann belegt werden; es fand also die Verschenkung des Bannrechts statt, ohne daß dabei gleichzeitig Grund und Boden mit verschenkt wurde. Wahrscheinlich jedoch schon unter den letzten Karolingern, noch mehr unter den spätern Kaisern und zur Zeit des Interregnums maßten sich weltliche und geistliche Große dieses Recht selbst an, doch waren die Strafen für Verletzung des Bannes in den nicht königl. Forsten meist etwas niedriger bemessen.
War der ursprüngliche Zweck der Bannlegung hauptsächlich nur die Erhaltung der Jagd und Ausschließung aller übrigen von derselben, so nahm man allmählich mehr und mehr auch Bedacht aus Schonung des Holzes und Verhütung der Waldverwüstungen durch Rodungsverbote u. s. w., Regelung der Waldnutzungen überhaupt. Dort, wo dem Bannherrn nicht gehörende Gebiete, namentlich Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in den Bannforsten mit eingeschlossen wurden, blieb den Eigentümern das Nutzungsrecht zwar gewahrt, mitunter verloren sie aber im Laufe der Zeit ihr Eigentumsrecht ganz; aus Eigentümern wurden Nutzungsberechtigte.
Mit der Ausbildung des Lehnswesens war das Recht des Forst- oder Wildbannes ein Recht geworden, das zu Lehn vergeben wurde, die Befugnis, Waldrodungen zu verbieten, Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde auszuüben, war mit diesem Recht verbunden. Zur Zeit Friedrichs II. hörte die Errichtung von Bannforsten seitens der Kaiser auf, mit vielen übrigen Regalien nahmen die einzelnen Landesherren das Bannrecht für sich allein in Anspruch. Sie dehnten dieses Recht möglichst weit aus, indem sie einmal das Jagdrecht größerm, oder geringerm Erfolge als Regal auf ihrem ganzen Territorium in Anspruch nahmen, dann aber auch die mit dem Bann verbundenen Rechte und Befugnisse zu der das ganze Land betreffenden Forsthoheit entwickelten. So liegen in den Bannforsten die ersten Keime der Forsthoheit und des Jagdregals.
Vgl. Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und Jagd in Deutschland [* 10] (Lpz. 1832).
oder Dimerli, rumän. Getreidemaß, örtlich sehr verschieden.
Sein Inhalt schwankt von etwa 20 bis etwa 85 l.
der Bezirk von einer Meile im Umkreis um einen Ort (Stadt, Kloster, Burg), innerhalb dessen demselben gewisse Bannrechte (s. d.) zustanden.
(spr. bännockbörn), Dorf in der schott. Grafschaft Stirlingshire, am Bannock, 3½ km im SO. von Stirling, hat 2549 E. und Textilindustrie.
Hier besiegte Robert Bruce mit 40000 Mann den engl. König Eduard II. mit über 100000 Mann.
Bei Lauchieburn, 5 km im SW. von Bannockburn, wurde der schott. König Jakob III. von dem Adelsheere geschlagen und getötet.
auch Banngerechtigkeiten, Zwangsrechte, Zwangs- und Bannrechte, Befugnisse, jemandem die Anschaffung oder Zubereitung gewisser Bedürfnisse des Haushalts und des wirtschaftlichen Lebens bei jedem andern als den Berechtigten zu untersagen (Mühlenzwang, Brau- und Brennereigerechtigkeit, Weinkelterbann, Bannweinschank, Backofenzwang, Abdeckereigerechtigkeit, Schornsteinfegergerechtigkeit): Sie sind besonders geartete dingliche Verfügungsrechte, welche sich von den auf Monopolen und Regalien oder auf besondern Privilegien beruhenden gewerblichen Verbietungsrechten oder Exklusivrechten (Kruggerechtigkeit, Baderei, Apothekergerechtigkeit) dadurch unterscheiden, daß sich das Vertretungsrecht wesentlich gegen ¶
die Konsumenten richtet, welche verpflichtet werden, ihre Bedürfnisse nur bei dem Inhaber der Banngerechtigkeit zu befriedigen, während jene exklusiven Gewerbeberechtigten, sofern ein Bannrecht mit ihnen verbunden ist, ein Verbietungsrecht nur gegen die gleichartigen Produzenten gewähren.
Die Bannrechte sind als Ausflüsse der altdeutschen Herrschafts- und Vogteiverhältnisse anzusehen. Nachdem seit Anfang dieses Jahrhunderts die deutschen Landesgesetzgebungen mit dem Zwangs- und Bannrecht und mit den gewerblichen Verbietungsrechten ziemlich aufgeräumt haben (Bayern, [* 12] Edikt vom Preuß. Gewerbeordnung vom Sächs. Gewerbegesetz vom württemb. Gesetz vom hat die Reichsgewerbeordnung von 1869 dahin eingegriffen, daß vom alle gewerblichen Verbietungsrechte, die mit solchen verbundenen oder ohne Entschädigung aufhebbaren Zwangs- und Bannrechte, ganz allgemein der Mahlzwang, der Branntweinzwang und Brauzwang sowie die Bannrechte der städtischen Bäcker und Fleischer, aufgehoben, oder, sofern es sich um Zwangs- und Bannrechte handelte, welche den Grundbesitz oder Korporationen oder Gemeinden belasten, also alle Zwangs- und Bannrechte, bei denen die Verpflichtung keine rein persönliche ist oder nicht von der begrenzten Lebensdauer des Verpflichteten abhängt, für ablösbar erklärt werden, auch Neubegründung ausgeschlossen wird.
Die Zwangs- und Bannrechte und Verbietungsrechte, welche in betreff der von der Gewerbeordnung (§. 6, §. 7, Nr. 1) nicht ergriffenen Thätigkeiten bestehen (besonders kommen die Apothekenberechtigung und die Abdeckereigerechtigkeiten in Betracht), bleiben nach Landesrecht zu beurteilen, welches übrigens mit der Beseitigung weiter vorgeschritten ist (preuß. Gesetz vom