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herantritt, den Verdacht der böslichen oder fahrlässigen Mißachtung der Interessen seiner Gläubiger begründen können. Voraussetzung der Strafbarkeit ist Konkurs (s. d.) oder Zahlungseinstellung (s. d.), ersterer bedingt durch Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz), letztere durch thatsächliche Nichterfüllung fälliger Verpflichtungen auf Grund wirtlicher, vermeintlicher oder fingierter Zahlungsunfähigkeit.
Das Gesetz scheidet zwischen betrüglichem und einfachem Bankrott.
Ersterer liegt vor, wenn der
Schuldner - und auch Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften und
Liquidatoren (s. Liquidation) gehören hierher - in der
Absicht, die
Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke (auch Forderungen) verheimlicht oder beiseite geschafft oder Schulden
oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind
(Strafe: Zuchthaus bis 15 Jahre,
bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3
Monaten), letzterer, wenn der Schuldner ohne böswillige
Absicht durch Aufwand,
Spiel oder Differenzhandel (s. Differenzgeschäfte) mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige
Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist, oder die
Bilanz nicht vorschriftsmäßig gezogen hat
(Strafe: Gefängnis bis
zu 2 Jahren). In beiden Fällen des Bankrott
ist Strafbarkeit begründet, wenn der Schuldner
Handelsbücher
zu führen unterlassen hat, deren
Führung ihm gesetzlich oblag, oder wenn er dieselben verheimlicht oder vernichtet oder
so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren.
Bei Beantwortung der Frage, wann ein Aufwand im Sinne des Gesetzes anzunehmen sei, ist zwar - nach den vom Deutschen Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen - auch auf die sociale Stellung des Schuldners Rücksicht zu nehmen. Es braucht ein Fabrikant oder Kaufmann, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, deshalb nicht wie ein Tagelöhner zu leben. Aber derselbe darf nicht seine Ausgaben nach dem Beispiel derjenigen Standesgenossen einrichten, welche sich in günstiger Lebenslage befinden. Auch sind Aufgaben, welche an sich hätten vermieden werden können, nicht aus dem Grunde als gerechtfertigt anzusehen, weil der Schuldner sie zur Erhaltung seines Kredite für notwendig hielt; denn er soll nach dem Gesetz seine Ausgaben so einrichten, daß sie nicht auf Unkosten der Gläubiger erfolgen.
Die Bestrafung wegen unordentlicher Buchführung ist abhängig von der Pflicht zur Buchführung; diese liegt ob jedem Kaufmann, nicht aber den Hökern, Trödlern, Hausierern und dergleichen Handelsleuten von geringem Gewerbebetriebe, ferner nicht Wirten, gewöhnlichen Fuhrleuten, Schiffern und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht (Art. 28, 10, Handelsgesetzbuch). (S. auch Handelsbücher.)
Dem Bankrott
verwandte Delikte (unter
Voraussetzung der
Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung) sind:
1) Begünstigung eines Gläubigers vor den übrigen durch Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren). Strafbar ist der Schuldner; der Gläubiger, welcher einfach das freiwillig Gebotene annimmt, nicht, wohl aber, wenn er den Schuldner anstiftete. Die civilrechtliche Wirksamkeit seines Handelns unterliegt andern Regeln.
2) Die Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögensstücken des Schuldners in dessen Interesse durch einen andern oder die Aufstellung von erdichteten Forderungen im Konkursverfahren (Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis bis 5 Jahre oder Geldstrafe bis 6000 M.).
3) Erkaufte Abstimmung eines Konkursgläubigers (Strafe: Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr).
4)
Veräußerung oder Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in der
Absicht,
die Befriedigung des
Gläubigers zu vereiteln
(Strafe - nur auf
Antrag -: Gefängnis bis zu 2 Jahren). Hier steht der
Anspruch
eines
Gläubigers auf Befriedigung unter dem Schutze des
Strafgesetzes, während beim eigentlichen Bankrott
die
Ansprüche sämtlicher
Konkursgläubiger in Frage sind.
Die Zahl der 1887 von deutschen Gerichten wegen und der oben zu 1-3 genannten Vergehen Abgeurteilten betrug 1019, die der Verurteilten 780.
Das Österr.
Strafgesetz straft den betrüglichen Bankrott
als
Betrug mit schwerem Kerker bis zu 10 Jahren, den einfachen Bankrott
, für
den bezüglich der Handelsleute besondere Bestimmungen gegeben sind, mit strengem
Arrest von 3
Monaten bis 1 Jahr
(§§. 199, 202, 486). Der
Entwurf von 1889 hat im wesentlichen dieselben Satzungen wie das
deutsche Recht.
Vgl. Neumever, Histor. und dogmat.
Darstellung des strafbaren Bankrott
(Münch. 1891); G. Schmidt, Der strafbare Bankbruch in histor.-dogmat.
Entwicklung (ebd.1893).