hätte, die sich übrigens nun, nachdem das Vertrauen zurückgekehrt war, als unnötig erwies.
Bei den Krisen von 1857 und 1866 wurden ebenfalls zeitweilige
Aussetzungen der
Bankakte unumgänglich, was jedenfalls nicht
für die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung spricht. Die Bank of England ist übrigens auch jetzt noch in ihrer
Verwaltung von der Regierung durchaus unabhängig, und ihre
Beziehungen zu der letztern sind nur geschäftlicher
Art. Sie ist der
Bankier des
Staates und hat namentlich die
Verwaltung der
Staatsschuld in
Händen, wofür sie eine beträchtliche
Vergütung erhält. Infolge der fortschreitenden Ausbildung des Depositen- und
Clearinghouse-Systems hat sich die ungedeckte
Notenausgabe der
Bank immer mehr vermindert, und in den letzten Jahren trat sogar häufig Überdeckung,
d. h. ein den Gesamtbarvorrat nicht erreichender Notenumlauf, ein.
Die jetzige amtliche Form des Ausweises der Bank of England erhellt aus folgendem
Beispiele
1) Notenabteilung.
^[img]
2) Bankabteilung.
^[img]
In der sog. alten Form (vor dem Gesetz von 1844), in der die Bankausweise
sich häufig noch in der
Presse
[* 2] vorfinden, lautet der vorstehende wie folgt:
^[img]
Zum Verständnis dieses Ausweises sei noch bemerkt, daß man unter Rest den Reservefonds versteht, daß die feste Regierungsschuld
und die andern Sicherheiten (16800000 Pfd. St.) das Kontingent der nicht metallisch gedeckten
Noten der
Bank ausmachen, und daß man den Betrag der wirklich cirkulierenden
Noten erhält, wenn man von den ausgegebenen
Noten
der Notenabteilung die
Notenreserve der Bankabteilung abzieht. Die
Notenreserve und der Barbetrag der Bankabteilung machen
die Totalreserve,
d.
i. den flüssigen Betriebsfonds des Bankdepartements, aus (in obigem
Beispiele 23972301 Pfd. St.).
Die Siebentagenoten, auch sog. Postnoten, sind eigene Wechsel der
Bank, auf mindestens 5 Pfd. St. lautend und sieben
Tage nach
Sicht zahlbar; dieselben wurden ursprünglich zur Erleichterung der Geldversendungen der Post eingeführt.
Vgl. außer den
Schriftenvon Ad.
Wagner (s.
Banken) Francis, History of the Bank of England (2 Bde.,
Lond. 1847);
goldene Schaumünzen im Werte von 10 Dukaten, die aus verschiedenem
Anlaß die
Bank in
Hamburg
[* 6] seit
dem Ende des 17. Jahrh. prägen ließ (s. Portugaleser).
die vorübergehende Enthebung einer Notenbank von der Verpflichtung, ihre
Noten einlösen zu müssen;
besonders ist dieser
Ausdruck aufgekommen von der
Einstellung der Barzahlungen der
Bank von England von
1797 bis zur Ausführung
der Peelschen
Akte von 1819 (s.
Bank of England). Der erste
Bank restriction act datiert vom
nachdem das Ministerium schon 26. Febr. vorläufig eine ähnliche Maßregel getroffen hatte. Durch dieses Gesetz wird den Direktoren
der
Bank verboten, Metallgeld auszugeben außer in Beträgen von weniger als 20 Shill., und die
Bank wird gegen alle
Angriffe
wegen ihres Zahlungsmodus sichergestellt.
Kein Schuldner sollte belangt werden können, der ein Zahlungsangebot in
Banknoten gemacht hätte. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen,
die ursprünglich nur bis 24. Juni gelten sollten, wurde 22. Juni bis zur nächsten Parlamentssitzung, dann bis «sechs
Monate nach dem Friedensschluß» verlängert; doch erfolgte auch nach dem Frieden von
Amiens
[* 7] eine weitere
Verlängerung.
[* 8] Eine Entwertung der
Banknoten gegen
Gold
[* 9] trat bis Sept. 1799 nicht ein; dann aber entwickelte sie sich rasch
und wurde sowohl in den ungünstigen Wechselkursen als in dem hohen Preise des
Barrengoldes (in
Banknoten ausgedrückt) unzweifelhaft
erkennbar.
Während früher die
UnzeStandardgold 77 Shill. 6 Pence kostete, stieg ihr Preis im Febr. 1801 auf 84 Shill., 1809 auf 90 Shill.. 1814 auf 108 Shill. 1817 war
er Ende Februar auf 78 Shill. 6 Pence zurückgegangen, aber im
August stieg er wieder auf 80 Shill. 6 Pence. Nach dem Gesetze
von 1819 traten bald wieder geordnete Verhältnisse ein, schneller als in den Übergangsbestimmungen
des Gesetzes angenommen war, und schon im Febr. 1821 stand der Goldpreis auf dem nunmehr gesetzlichen Pariwerte von 77 Shill.
10½ Pence. Eine parlamentarische Untersuchung über die
Ursachen des hohen Goldpreises rief 1810 den berühmten
Bullion Report
(s.
Bullionausschuß) hervor. - Ähnliche Restriktionen finden sich bei andern großen Notenbanken (s. d.)
gleichfalls wiederholt vor.
(vom ital.
Banco rotto, d. h. zerbrochene
Bank, weil man demjenigen Wechsler, der nicht mehr zahlen konnte,
auf offenem Markte seine Wechselbank zerbrach), das
Unvermögen, seine Schulden zu bezahlen. Strafrechtlich verantwortlich
wurde seit dem Ausgange des Mittelalters der flüchtig gewordene, zahlungsunfähige Schuldner gemacht.
Lange Zeit gab es nur kasuistische Bestimmungen; erst die neuere Gesetzgebung hat positives
Recht. Doch blieben - wesentlich
unter dem Einfluß des franz.
Rechts - die Strafbestimmungen auf den kaufmännischen Bankrott beschränkt, bis die Deutsche
[* 10] Reichskonkursordnung
auch den Bankrott des Nichtkaufmanns unter
Strafe stellte (§§. 209 fg.).
Die Strafbarkeit des Bankrotteurs beruht auf der Erwägung, daß, wie das Deutsche Reichsgericht sagt,
derjenige, welcher mit andern in Kreditbeziehungen tritt, und in besonders hohem
Grade ein
Kaufmann, solche Handlungen vermeiden
müsse, welche, wenn die Eventualität der
Zahlungseinstellung oder des Konkurses an ihn
¶
Das Gesetz scheidet zwischen betrüglichem und einfachem Bankrott. Ersterer liegt vor, wenn der
Schuldner - und auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Liquidatoren (s. Liquidation) gehören hierher - in der
Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke (auch Forderungen) verheimlicht oder beiseite geschafft oder Schulden
oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind (Strafe: Zuchthaus bis 15 Jahre,
bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten), letzterer, wenn der Schuldner ohne böswillige Absicht durch Aufwand,
Spiel oder Differenzhandel (s. Differenzgeschäfte) mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige
Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist, oder die Bilanz nicht vorschriftsmäßig gezogen hat (Strafe: Gefängnis bis
zu 2 Jahren). In beiden Fällen des Bankrott ist Strafbarkeit begründet, wenn der Schuldner Handelsbücher
zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder wenn er dieselben verheimlicht oder vernichtet oder
so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren.
Bei Beantwortung der Frage, wann ein Aufwand im Sinne des Gesetzes anzunehmen sei, ist zwar - nach den
vom Deutschen Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen - auch auf die sociale Stellung des Schuldners Rücksicht zu nehmen.
Es braucht ein Fabrikant oder Kaufmann, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, deshalb nicht wie ein Tagelöhner zu leben. Aber
derselbe darf nicht seine Ausgaben nach dem Beispiel derjenigen Standesgenossen einrichten, welche sich
in günstiger Lebenslage befinden. Auch sind Aufgaben, welche an sich hätten vermieden werden können, nicht aus dem Grunde
als gerechtfertigt anzusehen, weil der Schuldner sie zur Erhaltung seines Kredite für notwendig hielt; denn er soll nach dem
Gesetz seine Ausgaben so einrichten, daß sie nicht auf Unkosten der Gläubiger erfolgen.
Die Bestrafung wegen unordentlicher Buchführung ist abhängig von der Pflicht zur Buchführung; diese liegt ob jedem Kaufmann,
nicht aber den Hökern, Trödlern, Hausierern und dergleichen Handelsleuten von geringem Gewerbebetriebe, ferner nicht Wirten,
gewöhnlichen Fuhrleuten, Schiffern und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht (Art.
28, 10, Handelsgesetzbuch). (S. auch Handelsbücher.)
1) Begünstigung eines Gläubigers vor den übrigen durch Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, welche derselbe nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren).
Strafbar ist der Schuldner; der Gläubiger, welcher einfach das freiwillig Gebotene annimmt, nicht, wohl aber, wenn er den
Schuldner anstiftete. Die civilrechtliche Wirksamkeit seines Handelns unterliegt andern Regeln.
2) Die Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögensstücken des Schuldners in dessen Interesse
durch einen andern
oder die Aufstellung von erdichteten Forderungen im Konkursverfahren (Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren,
bei mildernden Umständen Gefängnis bis 5 Jahre oder Geldstrafe bis 6000 M.).
3) Erkaufte Abstimmung eines Konkursgläubigers (Strafe: Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr).
4) Veräußerung oder Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in der Absicht,
die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln (Strafe - nur auf Antrag -: Gefängnis bis zu 2 Jahren). Hier steht der Anspruch
eines Gläubigers auf Befriedigung unter dem Schutze des Strafgesetzes, während beim eigentlichen Bankrott die Ansprüche sämtlicher
Konkursgläubiger in Frage sind.
Die Zahl der 1887 von deutschen Gerichten wegen und der oben zu 1-3 genannten Vergehen Abgeurteilten betrug
1019, die der Verurteilten 780.
Das Österr. Strafgesetz straft den betrüglichen Bankrott als Betrug mit schwerem Kerker bis zu 10 Jahren, den einfachen Bankrott, für
den bezüglich der Handelsleute besondere Bestimmungen gegeben sind, mit strengem Arrest von 3 Monaten bis 1 Jahr
(§§. 199, 202, 486). Der Entwurf von 1889 hat im wesentlichen dieselben Satzungen wie das deutsche Recht.
Vgl. Neumever, Histor. und dogmat.
Darstellung des strafbaren Bankrott (Münch. 1891); G. Schmidt, Der strafbare Bankbruch in histor.-dogmat.
Entwicklung (ebd.1893).