mehr
Papiergelde, welches uneinlösbar ist, aber von dem ausgebenden
Staat als
Zahlung angenommen wird, also
Zwangskurs in diesem
Sinne besitzt, kann den Banknoten auf
Grund staatlicher
Anordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlung
smittels, also
Zwangskurs,
nicht nur gegen die ausstellende
Bank, sondern auch gegen die öffentlichen
Kassen des
Staates und gegen jedermann,
verliehen werden. So haben die
Noten der
Bank von England zwar gesetzliche Zahlung
skraft, aber nur unter der
Bedingung der steten
Einlöslichkeit. (S.
Bank of England.) Als eigentliche Regel eines gesunden Bankwesens muß gelten, daß die
Annahme der
Noten
dem freien Belieben anheimgestellt ist. Vermöge des Kredits einer gut situierten, allgemein bekannten
Bank, vermöge der Überlegenheit der Banknoten gegenüber andern Kreditpapieren als Umlaufsmittel zu dienen,
vermöge der Unbequemlichkeit, große
Summen in Barem mit sich zu führen oder zu bezahlen, ist den auch ohne
Zwangskurs bei
Befolgung einer gesunden
Bankpolitik ein weites Umlaufsgebiet gesichert.
Bei der Organisation des Zettelbankwesens muß auf die stete Einlöslichkeit der Banknoten besondere
Rücksicht genommen werden. Die Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Forderung (Fundierung) betreffen teils die Bereithaltung
eines entsprechenden Barschatzes, teils die
Deckung des Überschusses der ausgegebenen Banknoten durch leicht in Münze umsetzbare
Forderungen; erfahrungsgemäß genügt dies, da namentlich bei ganz großen
Instituten nicht alle
Noten gleichzeitig
zurückströmen und selbst sog. runs (panikartiges massenhaftes Vorweisen der
Noten zur
Zahlung bei allgemeiner Krediterschütterung)
bei Zahlung
sfähigkeit der
Bank rasch vorübergehen. (Den Gegensatz hierzu bilden die drains, Anzapfungen,
d. i. Metallentnahmen
zu Exportzwecken oder dergleichen, denen besonders durch eine geeignete Diskontopolitik vorgebeugt wird.) Allerdings fehlt
es auch nicht an Gegnern der
Ausgabe von metallisch nicht voll gedeckten Banknoten; sie begründen ihren Standpunkt
damit, daß die durch die Notenausgabe bewirkte Geldvermehrung zur Geldentwertung, oder zu Schwankungen im Geldwerte führen
könne, daß dadurch Anreiz zu Überspekulationen geboten werde u. s. w. Sie empfehlen dagegen
die
Ausgabe von Münzscheinen, die durch Münze oder
Barren voll gedeckt sind, dem Verkehre aber gleichwohl
die
Vorteile eines Papiergeldes bieten könnten. Umgekehrt wird die
Ausgabe metallisch nicht voll gedeckter Banknoten als ein passendes
Mittel angesehen, den wechselnden Bedürfnissen an Umlaufsmitteln und Credit nachzukommen, eine auch in der Praxis vorherrschende
Anschauung. Weiterhin befaßt sich die
Bankpolitik mit der Frage, ob die Notenausgabe in einem
Lande nur
einer oder einer Anzahl von
Banken zustehen, ferner ob sie ausschließlich einem Staatsinstitute vorbehalten bleiben solle.
Was die Deckung der Banknoten betrifft, so ist sie in der Regel nicht dem Belieben der Banken überlassen, sondern es sind hierfür gewöhnlich in Bankgesetzen oder den Bankvorrechten bestimmte Grundsätze aufgestellt. Die wichtigsten bestehenden Systeme der bloß teilweisen Bardeckung der Banknoten sind:
1) Das engl. System (s. Bankakte, Peelsche) der unmittelbaren Kontingentierung, d. h. bis zu einem bestimmten Betrage dürfen Noten ohne Bardeckung ausgegeben werden, jede Note über den festgesetzten Betrag hinaus ist voll in Barem zu decken.
2) Die Quotaldeckung, d. h. die Bardeckung, muß mindestens einen bestimmten Bruchteil des Notenumlaufs erreichen (meist ist Dritteldeckung üblich).
3) Das System der mittelbaren Kontingentierung, d. h. die Ausgabe metallisch unbedeckter Banknoten über eine bestimmte Summe, das Kontingent hinaus, ist nicht schlechtweg verboten, sondern an Erschwernisse, nämlich die Entrichtung einer Notensteuer geknüpft. Dieses System, welches der Bankleitung größere Freiheit gewährt und ihr namentlich auch bei Krisen eine wirksame Unterstützung der Geschäftswelt gestattet, gilt derzeit in Verbindung mit dem Quotalsystem für die deutsche Reichsbank und die Österreichisch-Ungarische Bank.
4) Das nordamerik. System, welches die Höhe der statthaften Notenausgabe von der Größe des Bankvermögens abhängig macht; die auszugebenden Banknoten werden von einer besondern Bundesbehörde in gleichförmiger Gestalt den Banken überwiesen, wofür diese als Pfand einen gleichen Betrag in Staatspapieren zu hinterlegen haben, die höchstens zu 90 Proz. ihres Wertes berechnet werden. Ferner müssen die Banken an den Hauptplätzen stets wenigstens 25 Proz., an den kleinern wenigstens 15 Proz. des Betrages ihrer umlaufenden Noten und ihrer Depositen in gesetzlicher Währung bereit halten. - Die Zweckmäßigkeit der Aufstellung derartiger fester Vorschriften über die Notendeckung ist nicht unbestritten.
Man führt mit Recht an, daß dieselben den stets wechselnden Verhältnissen nicht genügend entsprechen und daß besonders Zahlungseinstellungen der Banken wegen mangelnder Barmittel gesetzlich nicht vorgebeugt sei. Auch könnten derlei Bestimmungen keinen Schutz gegen die eigentliche, den großen Notenbanken drohende Gefahr, nämlich die Inanspruchnahme durch den Staat, gewähren; im übrigen sei der Schutz infolge der Verpflichtung zur Entgegennahme stets fälliger Depositen u. s. w. nur unsicher.
Vgl. A. Wagner, System der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br. 1873);
ders., Staatspapiergeld, Reichskassenscheine und Banknoten (Berl. 1874).