1856-6l) H. von Feistel, die Kreditanstalt
Fröhlich 1858-60, beide auf beschränkter Grundfläche. Die
Berliner
[* 2] Reichsbank
errichtete 1869-76 Hitzig in edlem Renaissancestil. (S.
Tafel: Bankgebäude I,
[* 1]
Fig. 1.) In neuerer Zeit hat man allerorten
begonnen, auch für die großen Privatbanken und die Filialen der Reichsbank
Paläste aufzuführen, die den Reichtum der
Anstalten verkünden und das künstlerische Gesamtbild der betreffenden
Städte zu beben bestimmt sind.
In den Bankgebäude ist der wichtigste Raum jener für den Verkehr des Publikums (Parteienraum). An diesen reihen
sich die durch Gitterwerk und Zahltische abgeschlossenen
Kasse- und Bureauräume an, in welchen die Bankbeamten ihre Schreibtische
haben. DerUmfang dieser Räume und ihre
Anordnung ist durch die
Größe und Art des Bankgeschäftes bedingt.
An den Parteienraum schließen sich besondere
Stuben für Besprechungen, Schreibstuben (Kundenräume), ferner die
Stahlkammern
oder
Tresors, welche durch starke
Mauern und feuersichere
Thüren von dem
Gebäude getrennt werden.
Meist bestehen sie aus einem Eintrittszimmer, einerTreppe
[* 3] nach dem
Keller und den in diesem liegenden
eigentlichen
Tresors, in welchen die Depositen der
Bank ihre feuer- und diebessichern Behältnisse haben. Für die Direktion
und den Verwaltungsrat werden besondere Zimmer angelegt. Der Bankverkehr wird meist im Erdgeschoß angeordnet, während in
den obern Räumen, wenn diese nicht für Privatwohnungen bestimmt sind,
Bureaus, Sitzungszimmer und Dienstwohnungen
sich befinden.
Als
Beispiel ist in
Tafel: Bankgebäude I,
[* 1]
Fig. 2
u. 3 ein kleineres Bankgebäude, die Filiale der
Böhmischen Unionbank in
Reichenberg
[* 4] in
Böhmen
[* 5] (erbaut 1890-91) dargestellt, deren Obergeschosse Wohnungen enthalten und in Taf. II
die
Bayrische Vereinsbank in
München
[* 6] (erbaut 1885-86, beide von W. Martens in
Berlin),
[* 7] in welcher die
Stahlkammer
unter dem glasbedeckten hofartigen Parteienraum sich findet und auch das Obergeschoß in den Geschäftsverkehr hineingezogen
wurde.
holidays (engl., spr. bänk hollidehs), s.
Bankfeiertage. ^[= (engl. bank holidays), in England Tage, an denen alle Banken geschlossen sind und Wechselzahlungen ...]
(frz. banquier, spr. bankjeh), ein
Kaufmann (auch im handelsrechtlichen
Sinne), der auf alleinige
Rechnung oder
als unbeschränkt haftbarer Teilnehmer an einer Handelsgesellschaft berufsmäßig
Geld-, Kredit- und Effektengeschäfte
macht. Die
Geschäfte des Bankier sind im ganzen gleichartig mit denen der Aktienbanken, doch bleiben manche Zweige noch
immer mehr für den Einzelbetrieb geeignet und daher überwiegend den Bankier vorbehalten. So liegt z. B.
das eigentliche Geldwechselgeschäft vorzugsweise in denHänden kleinerer Bankierfirmen.
Früher hatte dasselbe eine weit größere Bedeutung als gegenwärtig; es wurde im Mittelalter von privilegierten «campsores»
betrieben, die dann in
Italien
[* 8] den
Namen «bancherii» erhielten und Wechsel- und andere Kreditgeschäfte
ihrer ursprünglichen Hauptthätigkeit beifügten. Die kleinern Bankier haben ferner vielfach die Kreditvermittelung
im kleinen Maßstabe nur wenig bemittelte Schuldner, meistens gegen Unterpfand oder
Bürgschaft. Bei solchen
Geschäften werden verhältnismäßig hohe, oft auch übermäßige
Zinsen berechnet.
Die mittlern und größern Bankier leisten dem gewerblichen und kaufmännischen Mittelstande einen nicht zu unterschätzenden
Dienst, indem sie denen Wechsel umlaufsfähig machen und die Diskontierung derselben durch die großen
Banken, namentlich
durch
die Hauptnotenbanken ermöglichen. Diese Anstalten nehmen satzungsgemäß nur Wechsel mit in der
Regel drei, mindestens aber mit zwei anerkannt guten
Unterschriften, und die Kaufleute mittlerer
Stellung können daher mit
denselben nicht leicht unmittelbar in
Verbindung treten.
Daher kann ein gut angeschriebener Bankier seine
Unterschrift verwerten, indem er entweder gegen eine Vergütung
Bürgschaft leistet für den Wechsel, oder in der Art, daß er die Wechsel des Mittelstandes diskontiert
und sie bei eigenem
Geldbedarf an eine größere
Bank weiter begiebt (rediskontiert). Von großer Wichtigkeit für Privatbankiers ist auch die
Gewährung von Buchkrediten in laufender
Rechnung (s. Kontokorrent), zumal die Notenbanken keinen offenen Kredit
gewähren und ihnen im
DeutschenReiche die Acceptierung von Wechseln ausdrücklich verboten ist.
Die großen Bankier endlich, deren Vermögen in einzelnen Fällen das
Kapital der größten Aktienbanken übersteigt, befassen
sich hauptsächlich mit den großen
Geschäften in Wertpapieren,
Begeben von
Anleihen, Gründungen von
Aktiengesellschaften u. s. w.
Sie sind häufig im stande, mit ihren gewaltigen vereinigten
Mitteln die
Börse zeitweise förmlich zu
beherrschen und daher mit großer Sicherheit zu arbeiten, während die kleinen Spekulanten nur blindlings dein
Strome folgen.
Häufig treten auch mehrere Bankier zu einem
«Konsortium» oder
«Syndikat» zusammen, um mit vereinten Kräften ein Unternehmen zu
beginnen und bis zu dem gewünschten Ziele zu fordern. In der neuern Zeit sind zwar auch
Aktiengesellschaften
(sog. Crédits mobiliers, Gründungs- oder Emissionsbanken) für Gründungen dieser Art entstanden,
aber solche Gesellschaften befinden sich gegenüber der vereinigten Macht der über Millionen verfügenden Einzelbankiers
im Nachteile. Oft sind auch ihre Leiter selbst große Bankier, die sie als stützen für ihre
eigenen Unternehmungen zu verwenden wissen.
(Gallus ferrugineusGm. oder bankivaTemm., s.
Tafel: Hühnervögel
[* 9] I,
[* 1]
Fig. 5), derjenige
Vogel, von dem mit
der größten Wahrscheinlichkeit unsere Haushühnerrassen abstammen. Der Hahn
[* 10] ist ein schönes, 66 cm
langes
Tier, das auf dem Rücken und am
Halse gelbe, orangene und braune Federn hat, an der Unterseite glänzendschwarz ist,
und dessen schwarze, sichelförmige Schwanzfedern 28 cm lang sind. Die kleinere
Henne ist einfacher gefärbt und mit kürzerm
Schwanze. Das Bankivahuhn bewohnt
Ostindien
[* 11] und die
Sunda-Inseln. In die europ. Tiergärten gelangt es nur selten,
doch hat es sich in dem
Londoner mehrmals fortgepflanzt.
auch Zollstab genannt, ein Tischlermaßstab aus einem einzigen
Stück gut ausgetrockneten Holzes von
rechteckigem Querschnitt. Er ist gewöhnlich auf beiden Seiten geteilt und zeigt entweder bloß das Metermaß oder auf der
einen Seite dieses, auf der andern das Zollmaß;
Anweisungen einer Zettel- oder Notenbank (s. d.) auf sich selbst, auf runde
Summen laufend, deren Betrag dem Überbringer jederzeit auf Sicht seitens der
Bank bar ausbezahlt werden muß. In rechtlicher
und ökonomischer Hinsicht wesentlich verschieden von dem eigentlichen
¶
mehr
Papiergelde, welches uneinlösbar ist, aber von dem ausgebenden Staat als Zahlung angenommen wird, also Zwangskurs in diesem
Sinne besitzt, kann den Banknoten auf Grund staatlicher Anordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, also Zwangskurs,
nicht nur gegen die ausstellende Bank, sondern auch gegen die öffentlichen Kassen des Staates und gegen jedermann,
verliehen werden. So haben die Noten der Bank von England zwar gesetzliche Zahlungskraft, aber nur unter der Bedingung der steten
Einlöslichkeit. (S. Bank of England.) Als eigentliche Regel eines gesunden Bankwesens muß gelten, daß die Annahme der Noten
dem freien Belieben anheimgestellt ist. Vermöge des Kredits einer gut situierten, allgemein bekannten
Bank, vermöge der Überlegenheit der Banknoten gegenüber andern Kreditpapieren als Umlaufsmittel zu dienen,
vermöge der Unbequemlichkeit, große Summen in Barem mit sich zu führen oder zu bezahlen, ist den auch ohne Zwangskurs bei
Befolgung einer gesunden Bankpolitik ein weites Umlaufsgebiet gesichert.
Bei der Organisation des Zettelbankwesens muß auf die stete Einlöslichkeit der Banknoten besondere
Rücksicht genommen werden. Die Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Forderung (Fundierung) betreffen teils die Bereithaltung
eines entsprechenden Barschatzes, teils die Deckung des Überschusses der ausgegebenen Banknoten durch leicht in Münze umsetzbare
Forderungen; erfahrungsgemäß genügt dies, da namentlich bei ganz großen Instituten nicht alle Noten gleichzeitig
zurückströmen und selbst sog. runs (panikartiges massenhaftes Vorweisen der Noten zur Zahlung bei allgemeiner Krediterschütterung)
bei Zahlungsfähigkeit der Bank rasch vorübergehen. (Den Gegensatz hierzu bilden die drains, Anzapfungen, d. i. Metallentnahmen
zu Exportzwecken oder dergleichen, denen besonders durch eine geeignete Diskontopolitik vorgebeugt wird.) Allerdings fehlt
es auch nicht an Gegnern der Ausgabe von metallisch nicht voll gedeckten Banknoten; sie begründen ihren Standpunkt
damit, daß die durch die Notenausgabe bewirkte Geldvermehrung zur Geldentwertung, oder zu Schwankungen im Geldwerte führen
könne, daß dadurch Anreiz zu Überspekulationen geboten werde u. s. w. Sie empfehlen dagegen
die Ausgabe von Münzscheinen, die durch Münze oder Barren voll gedeckt sind, dem Verkehre aber gleichwohl
die Vorteile eines Papiergeldes bieten könnten. Umgekehrt wird die Ausgabe metallisch nicht voll gedeckter Banknoten als ein passendes
Mittel angesehen, den wechselnden Bedürfnissen an Umlaufsmitteln und Credit nachzukommen, eine auch in der Praxis vorherrschende
Anschauung. Weiterhin befaßt sich die Bankpolitik mit der Frage, ob die Notenausgabe in einem Lande nur
einer oder einer Anzahl von Banken zustehen, ferner ob sie ausschließlich einem Staatsinstitute vorbehalten bleiben solle.
Was die Deckung der Banknoten betrifft, so ist sie in der Regel nicht dem Belieben der Banken überlassen, sondern es sind hierfür
gewöhnlich in Bankgesetzen oder den Bankvorrechten bestimmte Grundsätze aufgestellt. Die wichtigsten
bestehenden Systeme der bloß teilweisen Bardeckung der Banknoten sind:
1) Das engl. System (s. Bankakte, Peelsche) der unmittelbaren Kontingentierung, d. h. bis zu einem bestimmten Betrage
dürfen Noten ohne Bardeckung ausgegeben werden, jede Note über den festgesetzten Betrag hinaus ist voll in Barem zu decken.
2) Die Quotaldeckung, d. h. die Bardeckung, muß mindestens einen
bestimmten
Bruchteil des Notenumlaufs erreichen (meist ist Dritteldeckung üblich).
3) Das System der mittelbaren Kontingentierung, d. h. die Ausgabe metallisch unbedeckter Banknoten über eine bestimmte Summe, das
Kontingent hinaus, ist nicht schlechtweg verboten, sondern an Erschwernisse, nämlich die Entrichtung einer Notensteuer geknüpft.
Dieses System, welches der Bankleitung größere Freiheit gewährt und ihr namentlich auch bei Krisen eine
wirksame Unterstützung der Geschäftswelt gestattet, gilt derzeit in Verbindung mit dem Quotalsystem für die deutsche Reichsbank
und die Österreichisch-UngarischeBank.
4) Das nordamerik. System, welches die Höhe der statthaften Notenausgabe von der Größe des Bankvermögens abhängig
macht; die auszugebenden Banknoten werden von einer besondern Bundesbehörde in gleichförmiger Gestalt den Banken überwiesen, wofür
diese als Pfand einen gleichen Betrag in Staatspapieren zu hinterlegen haben, die höchstens zu 90 Proz. ihres Wertes berechnet
werden. Ferner müssen die Banken an den Hauptplätzen stets wenigstens 25 Proz., an den kleinern
wenigstens 15 Proz. des Betrages ihrer umlaufenden Noten und ihrer Depositen in gesetzlicher Währung bereit halten. - Die
Zweckmäßigkeit der Aufstellung derartiger fester Vorschriften über die Notendeckung ist nicht unbestritten.
Man führt mit Recht an, daß dieselben den stets wechselnden Verhältnissen nicht genügend entsprechen und daß besonders
Zahlungseinstellungen der Banken wegen mangelnder Barmittel gesetzlich nicht vorgebeugt sei. Auch könnten
derlei Bestimmungen keinen Schutz gegen die eigentliche, den großen Notenbanken drohende Gefahr, nämlich die Inanspruchnahme
durch den Staat, gewähren; im übrigen sei der Schutz infolge der Verpflichtung zur Entgegennahme stets fälliger Depositen
u. s. w. nur unsicher.
Vgl. A. Wagner, System der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br.
1873);
ders., Staatspapiergeld, Reichskassenscheine und Banknoten (Berl. 1874).