Auf den normalspurigen deutschen Eisenbahnen waren 1. Jan. insgesamt 7755
Stationen vorhanden (darunter 4074 der
Preuß.
Staatsbahnen);
[* 2] hiervon entfielen 4042 auf Bahnhöfe.
[* 3]
(Preuß. Staatsbahnen 2221), 2342 auf Haltestellen
(Preuß. Staatsbahnen 1146)
und 1371 auf Haltepunkte
(Preuß. Staatsbahnen 707). Die normalspurigen Eisenbahnen
Österreich-Ungarns, soweit sie zum
VereinDeutscher Eisenbahnverwaltungen gehörten, besaßen insgesamt 4283
Stationen, wovon aus die österr.
Bahnen 2415, auf die gemeinsamen
Bahnen 414 und auf die ungar. Eisenbahnen 1454
Stationen entfielen.
Litteratur.Flattich und Wilhelm, Der Eisenbahnhochbau (8 Hefte,
Wien
[* 4] 1873-77);
Heusinger von Waldegg, Handbuch für specielle
Eisenbahntechnik, Bd. 1 (Lpz. 1877);
(Bahnhof restante) bestimmte
Güter, Sendungen, bei denen der
Absender vorschreibt, daß sie zur Abholung
durch den Empfänger auf dem Bahnhof liegen bleiben sollen (s.
Bestätterung).
Außerdem enthalten bahnpolizeiliche Vorschriften die zugleich mit der neuenBetriebsordnung u. s. w.
erlassene «Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands» (s. Eisenbahnsignale),
die «Normen für den
Bau und die
Ausrüstung
der Haupteisenbahnen
Deutschlands», die «Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten»
(s. Eisenbahnbeamte) und die gleichfalls an
Stelle des bisherigen
Betriebsreglements für die Eisenbahnen
Deutschlands
vom eingeführte «Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands» vom (s.
Betriebsreglement und Eisenbahn-Verkehrsordnung). Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
Bayern
[* 9] infolge des Reservatrechts keine Anwendung. Die bayr. Regierung hat jedoch die vom
Reiche erlassenen Vorschriften übernommen und die neue
Betriebsordnung, die Bahnordnung, die Signalordnung und die Normen
die Verkehrsordnung dagegen schon mit
Gültigkeit vom eingeführt. Näheres über
den
Inhalt dieser Vorschriften für die Eisenbahnen
Deutschlands s. Eisenbahn-Betriebsordnung.
In
Österreich
[* 10] bildet die Grundlage der Bahnpolizei die kaiserl. Verordnung vom In
England besteht weder ein allgemeines
Bahnpolizeireglement noch ein allgemeines
Betriebsreglement. Die
Vorschriften für die Bahnverwaltungen sind meist in den vom Handelsamt bestätigten und mit geringen
Abweichungen für alle
Bahnen geltenden Regulations and Rules enthalten. Die Bestimmungen für das Publikum werden in den Fahrplänen veröffentlicht;
die auf
Grund konzessionsmäßiger Befugnis von den einzelnen Bahnverwaltungen erlassenen und vom Handelsamt bestätigten
Vorschriften sind bei der Mehrzahl der
Bahnen gleichlautend. In
Italien
[* 11] besteht das
Bahnpolizeireglement
vom In
Frankreich ist die Bahnpolizei durch das Gesetz vom und das
Reglement vom geregelt. Für die
Schweiz
[* 12] besteht ein eigenes Bundesgesetz vom In
Rußland enthält das Eisenbahngesetz vom sehr
ausführliche bahnpolizeiliche Vorschriften. In
Amerika
[* 13] fehlt es an solchen Vorschriften fast gänzlich.
Jede Eisenbahnverwaltung hat eigene bahnpolizeiliche Vorschriften für ihr Gebiet erlassen. Die Folgen von deren Verschiedenheit
sind Unregelmäßigkeiten, Betriebsstörungen und Unglücksfälle. Man erstrebt daher einheitliche Vorschriften wenigstens
für größere Gruppen der Eisenbahnen.
Jul. Friedr. Aug.,
Philosoph, geb. zu
Tondern in
Schleswig-Holstein,
[* 14] studierte seit 1847 zu Kiel
[* 15] Philosophie und
Philologie, kämpfte 1849 als Freiwilliger gegen die Dänen und setzte dann seine
Studien in
Tübingen
[* 16] fort.
Er wurde 1858
Lehrer am Gymnasium zu
Anklam
[* 17] und 1862 an der höhern
Bürgerschule (seit 1875 Progymnasium)
zu Lauenburg,
[* 18] wo er starb. Bahnsen ist ein
Jünger und Fortbildner Schopenhauers, dessen
Lehre
[* 19] er teils individualistischer
zu gestalten, teils mit einer dialektischen
Metaphysik im
SinneHegels zu kombinieren versucht hat. In einer Selbstentzweiuug
des Willens und imWiderspruch besteht die Welt. Sie kann daher weder erlöst noch erkannt werden, Seine
Hauptschriften sind: «Beiträge zur Charakterologie» (2 Bde.,
Lpz. 1867),
«Mosaiken und Silhouetten» (ebd. 1877),
«Das
Tragische als Weltgesetz und der
Humor als ästhetische Gestalt des
Metaphysischen» (ebd. 1877),
Jesper Jespersen, dän. Kriegsminister, geb. zu
Taarupgaard bei Wiborg,
[* 20] wurde 1853 Artillerielieutenant, 1856 Hauptmann, 1879 Oberst und zugleich Departementschef und Abteilungsdirektor
im Kriegsministerium, 1889
General.
Seit 1884 Kriegsminister, hat er die Befestigung Kopenhagens zum
Teil
durchgeführt, wesentlich vermittelst provisorischer Bewilligungen, in stetem Kampf mit der Mehrheit des Folkethings.