die Vertretung der Sonderinteressen des Einzelstaates, seines
Souveräns und seiner
Angehörigen zunächst ihre Sache und dem
Reichsgesandten entzogen; diesem dagegen liegt die Wahrnehmung derjenigen Interessen ob, welche das
Reich als Ganzes angehen
oder nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen der Kompetenz der Einzelstaaten entzogen sind. Für das Konsulatswesen
ist ein anderes Princip maßgebend, indem nach der Reichsverfassung (Art. 4, Ziff. 7
u. Art. 56) dem
Reiche
die ausschließliche
Verwaltung desselben zugewiesen ist; es giebt daher im
Auslande nur deutsche Reichskonsulate, die Errichtung
von Landeskonsulaten ist nicht gestattet.
Dem entspricht die Pflicht des
Reichs, überall da
Konsulate einzurichten, wo dies durch das Interesse
auch nur eines Einzelstaates geboten ist. Auch das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des
Reichs.
BeimBundesrat besteht
ein
Ausschuß für die der voll allen andern
Ausschüssen wesentlich verschieden ist. Derselbe hat keine
Beschlüsse vorzubereiten
und keine
Berichte zu erstatten, sondern er dient nur dazu, Mitteilungen über die auswärtigen
Beziehungen
des
Reichs zu empfangen und die
Ansichten der Bundesregierungen über diese Mitteilungen auszutauschen. Daraus erklärt es
sich, daß
Preußen
[* 2] in diesem
Ausschusse nicht vertreten ist, da eine Information
Preußens
[* 3] über den
Stand der Auswärtige, deren oberste
Leitung dem
Kaiser zusteht, widersinnig wäre. Der
Ausschuß besteht aus den Bevollmächtigten
Bayerns,
Sachsens,
Württembergs und zweier vom
Bundesrat alljährlich zu wählenden
Staaten; den Vorsitz führt
Bayern.
[* 4] Eine praktische
Bedeutung hat dieser
Ausschuß bisher nicht erlangt.
AmtdesDeutschenReichs, eine der obersten
Centralbehörden, welche dem Reichskanzler unterstellt ist, aber
einen
Staatssekretär zum unmittelbaren
Chef bat, welcher verantwortlicherStellvertreter des Reichskanzlers
(Gesetz vom ist. (S.
Deutschland,
[* 5] Staatsrechtliches.) Es zerfällt in drei
Abteilungen, von denen
die erste die
politischen, die zweite die handelspolitischen, die dritte die staatsrechtlichen und kolonialen Angelegenheiten zu bearbeiten
bat.
Die Mitglieder führen die
Titel Legationsräte, Wirkl. Legationsräte,
Geh. Legationsräte und Wirkl.
Geh. Legationsräte.
Ihm sind untergeben die Gesandtschaften und
Konsulate des
DeutschenReichs im
Auslande, die
Kolonialbehörden in
Kamerun, Togo,
dem südwestafrik. und dem ostafrik. Schutzgebiet, in Neuguinea, auf den Marschall-,
Brown- und Providence-Inseln; das
Archäologische Institut
in
Berlin
[* 6] mit den Sekretariaten in
Rom und
[* 7]
Athen;
[* 8] endlich die Prüfungskommission für das diplomat.Examen.
Aussüßen,
Absüßen, in der
Chemie und chem. Fabrikindustrie aus einem pulverförmigen Körper (besonders
den in Flüssigleiten gebildeten Niederschlägen) die zwischen dessen Teilchen befindlichen auflöslichen oder bereits gelösten
fremden
Stoffe durch Waschen mit Wasser (geeignetenfalls auch wohl mit
Alkohol,
Äther u. s. w.) wegschaffen. Es wird auf verschiedenste
Weise ausgeführt, z. B. durch
Dekantation, wobei man den Niederschlag absetzen läßt und die klare Flüssigkeit
abgießt oder mit dem Heber
[* 9] abzieht, dann reines Wasser hinzufügt, von neuem absetzen läßt und dies so oft wiederholt,
bis der Niederschlag völlig ausgewaschen ist.
Diese Methode wird technisch nur befolgt, wenn die Flüssigkeit ohne Wert
ist oder verloren gegeben werden
muß. Ein anderes
Verfahren besteht darin, daß man den auszuwaschenden Körper auf einem Filter sammelt, die Flüssigkeit
abfließen läßt und das Filter, nach jedesmaligem Abtropfen, von neuem mit Wasser füllt, bis alles Lösliche entfernt
ist; zweckmäßig befestigt man den
Trichter luftdicht auf einem
Gefäß,
[* 10] in dem man die Luft durch eine
entsprechende Vorrichtung verdünnt (s.
Aspirator),
[* 11] um durch den Druck der auf dem Filter lastenden
Atmosphäre die Filtration
zu beschleunigen.
Statt des gewöhnlichen Filters bedient man sich beim technischen Betriebe zweckmäßig der Filterpresse
[* 12] (s. d.),
in der die zu filtrierende
Masse unter ständigem Druck in ein Filter voll großer Oberfläche getrieben
und dann durch nachgepreßtes Wasser gewaschen wird.
Krystallinische oder überhaupt nicht zu feinkörnige Körper lassen
sich in der siebförmigen
Trommel einer Centrifuge vorteilhaft waschen. (S. auch
Decken und
Auslaugen.)
in der
Musik das kurze Verlassen der Haupttonart und Übergehen zu einer andern, dem
gleich darauf die Rückkehr in die Haupttonart folgt.
Die in diesem
Sinne ist eine einfachere Art der Modulation (s. d.).
Man spricht aber auch von ausweichender Modulation im
Sinne von leiterfremder Modulation, in der die Grundtonart verlassen
und auf das Gebiet von verwandten
Tonarten übergetreten wird.
die seitens der höhern Landespolizeibehörde verfügte Wegweisung 1) von
Ausländern oder der
Staatsangehörigkeit
Verlustigen aus dem
Staats-
(Bundes- oder
Reichs-) Gebiete oder 2) von Inländern aus bestimmten Orten,
Bezirken, Reichsteilen
(Externierung). Die Ausweisung ist entweder eine rein polizeiliche Maßregel für die innere und äußere Sicherheit
des
Staates, oder sie erfolgt, und zwar immer bei Inländern, auf
Grund ausdrücklicher, allgemeiner oder
besonderer gesetzlicher Bestimmung, namentlich als Wirkung der
Stellung eines wegen
Verbrechens oder
Vergehens Bestraften unter
Polizeiaufsicht.
Auch soweit nach dem noch in Kraft
[* 13] gebliebenen Landesstrafrecht solche Aufenthaltsbeschränkungen zulässig sind, ist dies
in Kraft verblieben. Ferner kann
Personen, welche innerhalb der letzten 12
Monate wegen wiederholten Bettelns
oder wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, der Aufenthalt in jedem andern Einzelstaate von der Landespolizeibehörde
untersagt werden. Die unbefugte Rückkehr eines Ausgewiesenen wird bestraft (Reichs-Strafgesetzb. §§. 39 und 361). Im
DeutschenReiche, dem namentlich auch die gesamte Fremdenpolizei inDeutschland zusteht (Reichsverfassung Art. 4,
Nr. 1), giebt und gab es außerdem noch besondere gesetzliche
Gründe der und zwar 1) das noch geltende Gesetz über den
Orden
[* 14] der Gesellschaft Jesu vom Danach ist dieser
Orden samt den ihm verwandten
Orden und ordensähnlichen
Kongregationen
(von denen jedoch durch Gesetz vom die
Redemptoristen und Priester vom
HeiligenGeiste wieder
zugelassen wurden) vom Gebiete des
DeutschenReichs aus geschlossen und können die
Angehörigen derselben, wenn sie
Ausländer
sind, aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Sind sie Inländer, so kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Orten versagt
oder angewiesen werden.
2) Das Gesetz¶
mehr
über Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom das jetzt aufgehoben ist (Gesetz vom
Diesem zufolge konnte einem Geistlichen oder andern Religionsdiener, der durch gerichtliches Urteil aus seinem Amte entlassen
worden war und hierauf eine Handlung vornahm, aus welcher hervorging, daß er die Fortdauer des ihm entzogenen
Amtes beanspruchte, durch Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Bezirken versagt oder
angewiesen werden, ja selbst die Staatsangehörigkeit aberkannt und daraufhin Ausweisung verfügt werden.
3) Das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom Nach demselben konnte gegen
Personen, welche sich die Agitation für socialdemokratische Zwecke zum Geschäft machen, im Falle einer
Verurteilung neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthalts erkannt werden. Außerdem
konnte Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten war, der Aufenthalt in
den Bezirken oder Ortschaften, über welche der sog. kleine Belagerungszustand verfängt war, versagt werden.
Dieses Gesetz, auf Zeit erlassen und mehrfach erneuert, ist gleichfalls durch Nichterneuerung außer Kraft getreten.
Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können jederzeit durch Polizeiverfügung des Landes verwiesen
werden; das Reichs-Strafgesetzbuch enthält überdies mehrere Specialvorschriften (§§. 39.2, 362), nach welchen
die Ausweisung nach erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung erfolgen soll. Das Recht, Ausländer auszuweisen, ist unbeschränkt; thatsächlich
allerdings wird in Zivilisierten Staaten Fremden, welche zu keinen Bedenken Anlaß bieten, der Aufenthalt unbeschränkt gestattet.
Eine generelle von Fremden (z. B. bei Ausbruch eines Kriegen mit dem Staate, dem sie angehören) wird von manchen
Schriftstellern als unzulässig betrachtet, was jedoch rechtlich nicht haltbar ist, so barbarisch auch eine derartige Maßregel
(z. B. die Austreibung der Deutschen aus Frankreich 1870) erscheint.
Die Gemeinden können neu anziehenden Personen den Aufenthalt versagen, wenn sie nachweisen, daß dieselben nicht im stande
sind, sich und ihre Familien notdürftig zu ernähren; ferner können solche Personen aus der Gemeinde
weggewiesen werden, welche unterstützungsbedürftig geworden sind, bevor sie den Unterstützungswohnsitz erworben haben,
und wenn der Nachweis erbracht werden kann, daß dies nicht durch bloß vorübergehende Arbeitsunfähigkeit verschuldet ist
(Gesetz über die Freizügigkeit vom §§. 4-6; Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom
§§. 55 fg.). In Bayern gelten jedoch strengere Vorschriften.