Sprachen. Die
SprachenAustraliens sind voneinander so verschieden, daß die einzelnen
Stämme einander nicht
verstehen können. Doch ist ein gewisser einheitlicher Charakter nicht zu verkennen.
In den Fürwörtern,
Zahlwörtern, hier und da auch in einzelnen Haupt- und Zeitwörtern sind mancherlei Übereinstimmungen vorbanden. Charakteristisch
für alle
SprachenAustraliens, so weit sie bis jetzt bekannt sind, ist der Suffixbau, d. h. das Abwandlungselement
folgt stets der
Wurzel
[* 6] oder dem
Stamme nach, während in den
Sprachen der umwohnenden Papua undMelanesier
auch der Präfixbau herrscht.
Die
Grammatik der Australische Sprachen ist überaus reich und entwickelt. Das
Substantiv hat dreimal soviel
Casus als im lateinischen; ebenso
sind dem
Verbum eine Menge eigentümlicher
Zeiten und
Arten eigen, die sich mit den
Mitteln anderer
Sprachen gar nicht wiedergeben
lassen, übrigens findet in diesenSprachen das begriffliche Element nur schwer seinen
Ausdruck; alles
ist darauf berechnet, durch die
Anschauung Aufgenommenes wiederzugeben. Neuerdings wird ein Zusammenhang zwischen den australischen
und kolarischen
Sprachen angenommen. - Vgl. Friedr.
Müller, Grundriß der
Sprachwissenschaft, Bd. 2
(Wien 1882).
auch Negritos und (bei Prichard
Kelänonesier, früher alle die schwarzen oder dunkelfarbigen
Völkerstämme, die das Festland
Australien und die dasselbe umkränzenden Eilandsgruppen sowie das
Innere der
Inseln im Südosten
Asiens bewohnen. Man hat sie
bis in den Anfang des 19. Jahrh. für Verwandte der
NegerAfrikas gehalten, von denen sie jedoch
wesentlich abweichen. Auch zeigen die Australneger untereinander selbst wiederum wesentliche Verschiedenheiten
und gehören zwei ganz verschiedenen Rassentypen an, von denen der eine durch die Bewohner des austral. Festlandes, der andere
durch die der
Inseln vertreten wird. Man pflegt daher gegenwärtig den
Namen Australneger oder richtiger
Australier (s. d.) auf die Festlandsbewohner
zu beschränken, während man die dunkelfarbigen Bewobner der
Inseln, welche
Sprachen reden, die zum malaio-polynes.
Stamme gehören, unter dem
Namen der
Melanesier (s. d.) zusammenfaßt und die ebenfalls dunkelfarbigen Bewohner
der Küstenstriche von Neuguinea mit ihren Verwandten im Innern der asiat.
Inseln als Papua (s. d.) bezeichnet.
oder
Austrien
(d. i. Ostreich), bei den
Franken wie bei den Langobarden eine Bezeichnung
von Reichsteilen. Das fränkische Austrasien
(Ostfrancien, Francia orientalis) mit fast ausschließlich german.
Bevölkerung
[* 8] umfaßte
das Gebiet östlich von
Ardennen und Maas mit der Hauptstadt Metz.
[* 9] Es bildete sehr häufig ein Teilkönigreich, zuletzt unter
Dagobert II. (gest. 678); auchKarl Martell teilte das
Reich noch unter seine
Söhne als Hausmeier von und
Neustrien (s. d.). Danach verschwand der
Name und ging später in dem von
Deutschland
[* 10] auf. -
Vgl. Huguenin, Histoire du royaume
Mérovingien d'Austrasie (Par. 1862);
estimperareorbiuniverso oder Austria est imperium orbis universi (lat.,
oft abgekürzt Austria est imperare orbi universo E. I. O.
U.), «alles Erdreich ist
ÖsterreichUnterthan»,
Wahlspruch des röm.-deutschen
KaisersFriedrich III.;
die obige
Abkürzung steht auch oft für
Austria erit in orbe ultima, d. h.
Österreich wird bestehen bis
ans Ende der Welt.
ausderKirche, nach kath.
Begriffen als
Verbrechen derApostasie (s. d.) mit den schwersten kirchlichen Censuren
bedroht, ist nach der neuern Staatsgesetzgebung durch eine in rechtlichen Formen abgegebene Erklärung vor dem ordentlichen
Richter statthaft. Das dazu erforderlicheAlter ist in verschiedenen
Ländern verschieden bemessen, zwischen
dem 14. und 21. Lebensjahre. Das preuß. Gesetz vom verpflichtet den
Richter zu sofortiger
Anzeige an den Vorstand
der
Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört.
BeimÜbertritt von der kath. zur evang.
Kirche, oder umgekehrt, genügt
die Ausnahme des Betreffenden durch den Pfarrer, welcher über den Konfessionswechsel an den frühern
Pfarrer des Übertretenden berichtet.
Abdampf, bei Dampfmaschinen
[* 16] der
Dampf,
[* 17] der, nachdem er in der
Maschine
[* 18] wirksam gewesen ist, während
der Öffnung der Austrittskanäle (Austrittsperiode) aus dem Cylinder ausströmt.
der an eine kurze Frist gebundene freihändige Verkauf der Reste eines Warenlagers,
wie er namentlich bei der freiwilligen oder notgedrungenen
Auflösung einer Kleinhandlung, insbesondere eines Manufakturwarengeschäfts
oft vorkommt. Bei gerichtlicher Ausschüttung einer Konkursmasse tritt gerichtlicher Ausverkauf ein. Vielfach zeigen
einzelne Manufakturwarenhandlungen einen freiwilligen Ausverkauf zur Räumung ihres Lagers oder unmodern gewordener
Teile eines solchen oder zur Absetzung nicht fortzuführender
Artikel an, während sie lediglich raschen
Absatz erzielen wollen und eine besonders günstige Kaufgelegenheit, wie sie wohl sonst beim Ausverkauf eintritt,
nicht bieten. In vielen
¶
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Städten sind gewisse Handlungen jahrelang in sogenanntem Ausverkauf begriffen, wahrend sie immerfort ihre Artikel neu anfertigen lassen
oder zukaufen.