(spr. ahstinn),Alfred, engl. Schriftsteller, geb. in Headingley hei
Leeds,
[* 4] aus kath. Kaufmannsfamilie, im Jesuitenkolleg
Stonyhurst und im kath. Collège
Ste. Marie in
Frankreich erzogen, graduierte 1853 an der
LondonerUniversität, erwarb 1857 ebenda das Advokaturrecht, schriftstellerte jedoch seit 1861 ausschließlich,
teils journalistisch in konservativem
Sinne, teils dichterisch, meist auf dem Felde der Satire. Er war viele Jahre Mitarbeiter
der «Quarterly Review» und des
«Standard», auch1869-70 dessen Korrespondent vom
VatikanischenKonzil und 1870-71 aus dem preuß.
Hauptquartier.
Parteigänger
Beaconsfields, bekämpfte er
Gladstones «Bulgarian horrors» in
«Tory horros» (1870). 1857 veröffentlichte
Austin ein Gedicht «Randolph» (anonym),
1858 den
Roman«Five years of it», dem 1864 «An artist's proof», 1865 «Won
by a head», 1877 «Leszko the bastard» (polenfreundlich wie
A.s anonymes Erstlingsgedicht «Roland», 1854) folgten.
Allgemeiner
bekannt wurde er durch die Satire «The season» (Lond.
1861; 3. umgearbeitete Aufl. 1869),
die ihm wegen der Verspottung des
Londonerhigh life scharfe
Angriffe zuzog. Auf diese erwiderte
das Gedicht «My satire and its censor» (1861). Außerdem schrieb er «The
huma tragedy, a poem» (1862; umgestaltet 1876
u. 1889),
«The golden age, a satire» (1871),
«Romeo r death,
a poem» u. a. Lyrisches bot in " Interludes»
(1872),
Dramatisches mit «The tower of
Babel» (1874) und «Savonarola» (1881);
gesammelt erschienen «Poetical works» (6 Bde.,
Lond. 1890-91). Als scharfen Kritiker zeigten Austin seine «Vindication
of Lord
Byron» (1869) und ferner seine
Aufsätze «The poetry of the period» (1870).
Austin lebt zu
Ashford und ist Herausgeber der Zeitschrift «National Review».
(spr. ahstinn),Sarah, geborene
Taylor, engl. Schriftstellerin, geb. 1793 zu
Norwich,
[* 5] seit 1820 Gattin des
LondonerAdvokaten und Schriftstellers John Austin, erwarb eine gründliche Kenntnis der deutscheu
Sprache
[* 6] und Litteratur und gewamm für sie in England weite
Teilnahme, besonders durch «The travels of a
German prince» (Lond.
1832),
eine
Übersetzung der
«Briefe eines Verstorbenen» des Fürsten Pückler-Muskau, «Characteristics
of
Goethe» (3 Bde., Lond. 1833)
nach J. D.
Falk u. a. Sodann folgten
Übersetzungen von Rankes«Röm. Päpsten» (1840) und seiner
«Deutschen
Geschichte im Zeitalter der
Reformation», ferner die " Collection of fragments from the
German prose writers» (1841) und «Sketches
of
Germany from 1760 to 1814» (1854). Austin hielt sich viel in
Deutschland
[* 7] auf, namentlich in
Dresden
[* 8] und in
Weimar,
[* 9] und übertrug
die
Biographie der ihr in
Deutschland bekannt gewordenen Herzogin von
Orléans
[* 10] von der Gräfin d'Harcourt
(1859). Von ihren übrigen
Schriften sind «Considerations on national education» (Lond.
1839) und «Letters on
girls' schools» geschätzt. Sie starb zu
Weybridge über der Herausgabe der «Lectures on jurisprudence» ihres 1859 gestorbenen
Gatten.
Der
Mangel einer festen und kraftvollen Gerichtsverfassung in
Deutschland, welcher
seinen vornehmsten
Grund in der Schwäche der kaiserl. Macht, besonders nach dem Falle der Hohenstaufen hatte,
nötigte die Fürsten, Prälaten,
Städte und Ritter, vorzüglich im südl.
Deutschland, zu ihrer Sicherheit vielfache
Verbindungen
zu schließen, deren wesentliches
Geschäft es war, für die Streitigkeiten untereinander Schiedsrichter
aufzustellen, durch welche eine gütliche Beilegung oder eine rechtliche
Entscheidung eingeleitet werden konnte.
Man nannte dies
Austräge. Solche wurden z. B. 1424 durch die Kurfürsten unter sich festgesetzt. Als
endlich durch die
Anerkennung eines
Ewigen Landfriedens 1495 den
Fehden und der bewaffneten Selbsthilfe ein Ende gemacht werden
sollte, war damit die Gründung eines allgemeinen obersten Gerichts für Streitigkeiten unter und mit
den unmittelbaren
Angehörigen des
Reichs notwendig verknüpft, und das Reichskammergericht kam gleichzeitig zu stande. Doch
behielten die
Stände noch ihre bisherigen
Austräge und das
Recht, solche auch in Zukunft vertragsmäßig zu errichten. So
gab es gesetzliche,
d. i. durch eine allgemeine Rechtsnorm bestimmte, und gewillkürte,
d. i. auf
Vertrag
gegründete, und es gab privilegierte
Austräge, d. h. solche, welche der
Kaiser den meisten Reichsstädten und andern
Angehörigen
des
Reichs verwilligt hatte. Im Rheinbunde wurde die
Entscheidung der Streitigkeiten einer Bundesversammlung übertragen, welche
aber nie zu stande kam. Im
DeutschenBunde ward diese richterliche Gewalt für Streitigkeiten zwischen
den Bundesgliedern gleichfalls der Bundesversammlung übertragen, welche alle Zwiste durch Kommissarien aus ihrer Mitte gütlich
beilegen, für die nötig werdende rechtliche
Entscheidung aber eine wohlgeordnete Austrägalinstanz aufstellen sollte.
Österreich
[* 11] und
Preußen
[* 12] bemühten sich schon auf dem
WienerKongresse, ein bleibendes Gericht für diese
wichtigen Angelegenheiten zu stande zu bringen; allein andere
Staaten zogen eine wechselnde Einrichtung vor, welche durch
die Bundestagsbeschlüsse vom und vom sowie durch die
Wiener Schlußakte ihre weitere Ausbildung erhielt.
Das Wesentliche bestand darin, daß der verklagte
Teil dem klagenden drei unparteiische Bundesglieder vorschlug,
woraus der Kläger einen zu erwählen hatte, welche
Wahlen hei Zögerung des dazu berechtigten
Teils auf die Bundesversammlung
selbst übergingen.
Das oberste Gericht des erwählten Bundesgliedes mußte alsdann die rechtliche Verhandlung und
Entscheidung des Streits nach
den bei ihm geltenden Prozeßnormen im
Namen und statt der Bundesversammlung vornehmen und das Erkenntnis
bekannt machen, wogegen nur eine Restitution wegen neu aufgefundener
Beweismittel zulässig war. Für die Vollziehung sorgte
die Bundesversammlung nach der Exekutionsordnung vom Durch die
Wiener Schlußakte wurde dieser Austrägalgerichtsbarkeit
der Bundesversammlung noch die wichtige
Ausdehnung
[* 13] gegeben, daß sie auch dann eintreten sollte, wenn Forderungen von Privatpersonen
deshalb nicht befriedigt werden könnten, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehrern
¶
mehr
Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten wäre. Ein Bundesbeschluß vom bestimmte das Verfahren bei den Austrägalgericht näher,
und zwei andere Beschlüsse, vom und vom bezogen sich auf einzelne prozessualiscbe Handlungen bei denselben.
Ein einstimmiger Beschluß der Bundesversammlung in der Plenarsitzung vom setzte noch ein
besonderes Schiedsgericht zur subsidiären Entscheidung der Irrungen zwischen Regierungen und Ständen ein, wovon auch die
Bundesglieder bei Streitigkeiten unter sich Gebrauch machen könnten. Dasselbe ist aber nie praktisch geworden, weil seine
Zusammensetzung den Landständen zu wenig Garantie gab für eine unparteiische Rechtspflege.
Vgl. Leonhardi, Das Austrägalverfahren
des Deutscheu Bundes (2 Bde., Frankf. 1838-45).
Nach der gegenwärtigen Verfassung des DeutschenReichs (Art. 76) werden Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten,
sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, auf Anrufen
des einen Teils von dem Bundesrate erörtert, und wenn es diesem nicht gelingt, die Sache anderweitig zu
erledigen, durch ein Reichsgesetz geordnet.