die
Veräußerung einer Sache an denjenigen, welchen das Los aus einer Mehrheit
von Einsetzenden bestimmen, oder welcher bei einem gemeinschaftlichen
Glücks oder Geschicklichkeitsspiele den Preis davontragen
wird. Man bedient sich dieses
Geschäfts z. B., um für schwerverkäufliche Wertgegenstände, wie mühsame
Meisterstücke von
Handwerkern, einen angemessenen Preis zu erlangen, indem man die Möglichkeit der Erwerbung um eine ganz geringfügige
Summe eröffnet. Es werden dadurch aber auch Grundstücke, Kostbarkeiten, Waren u. s. w.
mit
Vorteil abgesetzt; meist übernimmt dann ein
Bankier gegen Provision oder auch eine
Behörde oder ein
Ausschuß von Beteiligten
die
Garantie, daß nicht mehr als die planmäßige Anzahl Lose ausgegeben und der Spielgegenstand dem endlichen Gewinner
ausgeliefert werden solle.
Das Ausspielgeschäft kann leicht zu Betrügereien gemißbraucht werden, deshalb ist es in den meisten
Staaten entweder sehr beschränkt
oder ganz verboten. In
Frankreich ist es untersagt, in
Preußen,
[* 2]
Bayern,
[* 3]
Württemberg,
[* 4]
Baden
[* 5] von einer besondern Erlaubnis der
betreffenden Verwaltungsbehörde oder des Ministeriums abhängig; im Königreich
Sachsen
[* 6] ist nur in gewissen Fällen
das Ausspielen beweglicher Sachen unter Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet, nämlich wenn es erwiesenermaßen
einem milden Zwecke dient, oder wenn es nur Objekte von geringem Werte zum Gegenstande hat, wenn die Ausspielwaren von den
Teilnehmern selbst angeschafft sind u. s. w. Das
Reichsstrafgesetzbuch bestraft in §. 286 die ohne obrigkeitliche Erlaubnis
öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen mit Gefängnis bis zu 2 Jahren
oder mit Geldstrafe bis 3000 M. Ein verbotenes Ausspielgeschäft liegt auch dann vor, wenn jemand mit einer Mehrzahl
von
Personen, welche nicht einen Privatzirkel bilden, gewagte
Verträge abschließt, durch welche er die Hoffnung auf den zukünftigen
Gewinn von Losen, nicht diesen selbst verkauft.
Verbotene
Geschäfte sind schlechthin nichtig, so daß kein klagbarer
Anspruch auf den kreditierten Einsatz und kein klagbarer
Anspruch auf den Gewinn stattfindet. Ein Verbot, in auswärtigen dort staatlich genehmigten
Lotterien zu spielen, schließt
zwar im Inlande die Klage auf den Kaufpreis des kollektierten Loses, nicht aber die Klage gegen den Kollekteur
auf Herausgabe des von diesem eingezogenen Gewinnes aus. Auch ist der preuß. Fiskus mit einer
Klage abgewiesen worden, in welcher er von einem
Preußen die Herausgabe des auf sein Los gefallenen Gewinnes in der sächs.
Lotterie als angeblich dem Fiskus verfallen forderte. Aus staatlich genehmigten Ausspielgeschäft findet
eine Klage auf Herausgabe des Gewinnes statt, in
Preußen aber keine Klage des Kollekteurs auf den Einsatz, welchen er dem
Spieler kreditierte. Der
Entwurf zum
Bürgerl. Gesetzb. §. 665 will das beseitigen.
die besondere Art und
Weise, wie die
Laute und ihre
Verbindungen beim Sprechen hervorgebracht
werden. In der
Sprachwissenschaft beschäftigt sich mit deren Bestimmung die Lautphysiologie oder
Phonetik im allgemeinen,
die
Lautlehre für jede
Sprache
[* 7] oder jeden Dialekt im besondern (s.
Laut und
Grammatik). Im gewöhnlichen Leben wird die Aussprache z. B.
eines Dialekts oder einer fremden
Sprache oft kurz gekennzeichnet als «hart, weich, singend,
voll»
u. dgl., Bezeichnungen, die wertlos, weil zu unbestimmt sind: was dem einen
hart, erscheint häufig dem andern weich.
Für Schule und Leben kommt am meisten der Gegensatz zwischen sog. «reiner»
und «unreiner» (oder «richtiger»
und «falscher» in Betracht. Als «reine»,
normale Aussprache des
Deutschen (und ähnlich in andern
Ländern) gilt die auf der
Bühne im
Trauerspiel und Schauspiel
übliche (f.
Deklamation).
Unreine, verkehrte Aussprache ist, wo nicht ein individueller
Fehler vorliegt, in der Regel eine
an sich völlig
berechtigte, nur von den Gebildeten vermiedene Sprechweise eines Dialekts.
In den meisten
Ländern gilt die Aussprache einer besondern
Gegend oder eines einzelnen Ortes als die richtigste und feinste, so in
Frankreich die
Pariser, in
Rußland
die
Moskauer u. a.
Deutschland
[* 8] fehlt ein solcher Mittelpunkt; im allgemeinen herrscht am wenigsten dialektisch gefärbte Aussprache des
Schriftdeutschen in den gebildeten
Kreisen Norddeutschlands.
eineMaschine,
[* 10] welche hauptsächlich zum Ausstanzen von Couverts,
Etiketten,
Böden
zu
Hut
[* 11] und Apothekerschachteln Verwendung findet. Da die Ausstanzmaschine gleich leicht
Pappe, Papier, Leder und Zeug ausschneidet, so ist
sie in Kartonnage-, Couvert und Luxuspapierfabriken viel in Betrieb. Sie hat meist die Form der
Balancierpresse
[* 12] (s. d.).
Ihre
Leistungsfähigkeit ist sehr bedeutend; man kann z. B. bei nur 50fach
aufeinander gelegtem Papier in einem
Tage bei zehnstündiger Arbeitszeit 300000
Ausschnitte machen. Die Ausstanzmaschine für Metall bezeichnet
man mit dem
Namen Lochmaschinen (s. d.).
oder
Aussteuer, der
Inbegriff von beweglichen Gegenständen, welche hauptsächlich zur Einrichtung des Hauswesens
und zu persönlichen Bedürfnissen dienen. Einige gebrauchen hierfür allein den
AusdruckAussteuer, während
sie mit Ausstattung als umfassenderm
Begriff auch dasjenige bezeichnen, was wegen der Verheiratung gegeben wird, also nicht ausschließlich
bewegliche Gegenstände. Während nach römischem und gemeinem
Rechte die heiratende Tochter, sofern sie selbst ohne Vermögen
ist, gegen den
Vater und dessen
VorfahrenAnspruch hat auf Gewährung einer
Mitgift (s. d.), haben, im Anschluß
an die bestehende
Sitte, die neuern
Rechte grundsätzlich eine Verpflichtung beider Eltern und der Voreltern anerkannt, der
Tochter bei deren Verheiratung eine Ausstattung mitzugeben; zum
Teil legen sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem
Sohne,
welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl.
Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.;
Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1220-24,
1231.) Der
Code civil und das
Badische Landr. Art. 204 haben den
Satz «ne dote qui ne veut» aufgenommen und jede Rechtspflicht
geleugnet. Aber auch das
Preuß. Allg.
Landrecht macht nicht vollen Ernst mit der Rechtspflicht; der ordentliche
Rechtsweg ist verschlossen und nur ein
Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht vorgesehen. Bei einer zweiten Heirat derselben
Tochter steht ihr der
Anspruch nicht zum zweitenmal zu
(Preuß.
¶
0165bAusstellungsgebäudeII 1. Krystallpalast zu Sydenham 1852. (Haupthalle.) 2. Weltausstellung in Paris 1889. (Maschinenhalle.) 3. Weltausstellung
in Paris 1878. (Ehrenthor.) 4. Weltausstellung in
Paris 1889. (Mittelbau am Hauptgebäude.) 5. Bayr. Ausstellung un Nürnberg
[* 19] 1882. (Mittelbau.) 6. Landesausstellungsgebäude
in Berlin
[* 20] seit 1883. (Mittelbau.)
¶
Bei dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) ist die Ausstattung ein
der Gemeinschaft entzogenes Sondergut des Ehegatten (s. Einhandsgut). Die Ausstattung muß nach den meisten Rechtsordnungen bei der gesetzlichen
Erbfolge zur Ausgleichung gebracht werden (s. Ausgleichungspflicht).
In der Bühnentechnik versteht man unter Ausstattung eines Stückes die Gesamtheit der zu dessen Aufführung nötigen Dekorationen
(s. d.), Requisiten u. s. w. Die moderne Entwicklung des Bühnenwesens machte einen früher unbekannten Aufwand nötig. Für
die Tragödie hielt das WienerBurgtheater unter Laube lange die größte Einfachheit fest. Dingelstedts Shakespeare-Einrichtungen
hoben diese auf, und dann nötigten namentlich die Erfolge der Meininger (s. d.) die größern Bühnen
zur Nacheiferung. Neben dem Prunke des geschichtlichen Trauerspiels und der Eleganz des Konversationsstückes entwickelte sich
das Ausstattungsstück, in dem die Ausstattung neben dem Ballett, einem großen Statistenpersonal u. s. w. obenan stehen.