eine schwere Körperverletzung verursacht, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren, wenn der
Tod verursacht ist, Zuchthausstrafe
nicht unter 3 Jahren ein. -
Vgl. Platz, Geschichte des
Verbrechens der Aussetzung (Stuttg. 1876);
1) Bezirkshauptmannschaft in
Böhmen,
[* 2] hat 355,65 qkm, (1890) 78517 E., darunter 1295
Evangelische und 391 Israeliten, 8210 Häuser
und 18639 Wohnparteien, in 90 Gemeinden mit 134 Ortschaften und umfaßt die Gerichtsbezirke und Karbitz. - 2) Aussig, czech.
Ousti nad Labem, Stadt und Sitz der Bezirkshauptmannschaft Aussig, 15 km von der sächs.
Grenze, in 138 in Höhe, an der Mündung der links zur
Elbe gehenden
Biela und der Linie
Wien-Brünn-Prag-Bodenbach
der Österr.-Ungar.
Staatsbahn, den Linien Aussig-Komotau (65,23 km) und
Aussig-Bilin
(Bielathalbahn, 31 km) der Aussig-Teplitzer Eisenbahn und an der Zweiglinie
Aussig-Schreckenstein (2 km) der Österr. Nordwestbahn, Sitz eines Bezirksgerichts (57 Gemeinden, 87 Ortschaften, 52041 meist
deutsche E.),
Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 23646 meist deutsche E., Rathaus, Stadtkirche (angeblich von 826) mit schönem
Madonnenbilde von Carlo
Dolce, einem Geschenk des Israel Mengs, dem hier 1728 sein Sohn
Rafael geboren ward, Adalbertskirche
im Renaissancestil, neues
Bürger- und Gewerbeschulgebäude mit Gewerbemuseum;
Glashütte, bedeutenden
Schiffbau und
Handel mit Obst, das in der Umgegend gebaut wird, mit Getreide,
[* 4] Mineralwässern, Holz
[* 5] und den
Braunkohlen der
Umgegend (jährlich an 2 Mill. t).
Am ist 2 km unterhalb der Stadt ein zweiter Winter- und
Verkehrshafen (1,8 m tief, 4,97 ha groß) für 110 Schiffe,
[* 6] erbaut auf Kosten der Aussig-Teplitzer
Bahn, eröffnet worden;
der
alte
Hafen ist 4,37 ha groß. 5 km von Aussig das Schlachtfeld von Kulm (1813);
2 km die Ferdinandshöhe,
ein Vergnügungsort (268 m) mit reizender Fernsicht;
5 km die Ruine Schreckenstein und die
Hohe Wostrey (585 m). - Aussig, seit
dem 13. Jahrh. Stadt und einst stark befestigt, wurde 1426 von den
Hussiten zerstört, die 18. Jan. desselben Jahres
Friedrich
I. von Meißen
[* 7] bei dem nahen Dorfe Predlitz und 15. Juni auf der 4 km entfernten Biehanj
(d. i. Lauffeld)
schlugen; 1639 wurde es von den
Schweden
[* 8] unter
Banér erobert. -
im Konkursverfahren die Herausgabe derjenigen Gegenstände, welche nicht dem Gemeinschuldner gehören
und deshalb auch nicht einen
Bestandteil der Konkursmasse bilden können. Die Deutsche
[* 10] Konkursordnung schreibt in §. 35 vor,
daß die
Ansprüche auf Aussonderung, welche nicht bloß auf ein dingliches, sondern auch auf ein persönliches
Recht gestützt werden
können, sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen bestimmen, räumt aber in §. 37 den Verkäufern
und Einkaufskommissionären unbedingt das
Recht ein, Waren, welche
von einem andern Orte an den Gemeinschuldner abgesendet
und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückzufordern, d. h. deren Aussonderung zu
verlangen.
Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Waren nicht schon
vor der Konkurseröffnung an dem Orte der
Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer andern
Person, welche den Gewahrsam für denselben
ausübt, gelangt waren. Ein derartiges
Recht, welches in den Gesetzgebungen der meisten handeltreibenden Nationen, namentlich
in England,
Frankreich, Spanien,
[* 11]
Holland und
Belgien
[* 12]
Anerkennung gefunden hat und gewöhnlich right of stoppage
in transitu oder droit de suite genannt wird, kennt die Österr.
Konkursordnung. nicht. Vielmehr wird in diesem Gesetzbuch (§§. 26, 27), das den
Anspruch auf Aussonderung als Rückforderungsanspruch
bezeichnet, lediglich bestimmt, daß dieser
Anspruch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen
sei. Die Aussonderungsberechtigten, welche im Gemeinen
Recht Vindikanten oder Separatisten
ex jure dominii genannt wurden,
haben sich mit ihrem
Anspruch an den Konkursverwalter zu wenden, der darüber zu entscheiden hat, ob er die beanspruchte Sache
herausgeben oder es auf einen Prozeß ankommen lassen will. Nach der
Deutschen Konkursordnung (§. 121)
bedarf der Verwalter, sofern es sich um einen Wert von mehr als 300 M. handelt, der Genehmigung des
Gläubigerausschusses,
wenn er einen Aussonderungsanspruch anerkennen will. Auch
soll er in diesem Falle
vor derAnerkennung den Gemeinschuldner hören.
Doch wird durch den
Mangel der Genehmigung des
Gläubigerausschusses oder der Anhörung des Gemeinschuldners
die
Gültigkeit der
Anerkennung gegenüber dritten
Personen nicht berührt (§. 124). Für den Fall, daß der auszusondernde
Gegenstand veräußert worden ist, räumt die Deutsche Konkursordnung (§. 38) den Aussonderungsberechtigten das
Recht ein,
soweit die Gegenleistung noch aussteht,
Abtretung des
Rechts auf dieselbe, andernfalls aber die Gegenleistung insoweit aus
der
Masse zu beanspruchen, als sie nach der Konkurseröffnung zu derselben eingezogen worden ist. Nach der Österr. Konkursordnung
kann der Rückfordernde nur in Ansehung der nach der Konkurseröffnung veräußerten Gegenstände das Entgelt von der
Masse
oder von dem Dritten fordern, je nachdem dessen Leistung bereits stattgefunden hat oder noch aussteht.
Bezüglich der Aussonderungsansprüche der
Ehefrau des Gemeinschuldners schreibt die Deutsche Konkursordnung (§. 37) vor,
daß sie Gegenstände, die sie während der
Ehe erworben hat, nur beanspruchen kann, wenn sie beweist, daß dieselben nicht
mit
Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.
eine Vorrichtung, die ermöglichen soll, daß beim Durchgehen, Scheuwerden oder
auch
Stürzen von Wagenpferden ein Ausspannen derselben durch die Wageninsassen mit Hilfe einer einfachen und zugleich sicher
wirkenden
Bewegung erfolgen kann, so daß eine Rettung des Wagens und der
Insassen möglich ist;
zweckmäßig ist eine gleichzeitig
damit verbundene und wirkende Bremsvorrichtung.
Unter den vielen zu diesem Zwecke konstruierten Vorrichtungen soll
sich die von G.
Engler in
Stuttgart
[* 13] durch Einfachheit und Sicherheit ihrer Thätigkeit auszeichnen.