Rande scharf zugeschliffen und oben mit einem Stiele versehen. Schlägt man auf letztern mit einem Hammer
[* 2] bei senkrecht auf
das Arbeitsstück gestelltem Werkzeug, so dringt die Schneide ein und nimmt ein ihrer Gestalt entsprechendem
Stück heraus.
In der Holzindustrie benutzt man das Ausschlageisen, um dünne Holzblättchen mit runden Löchern zu
versehen' in der Zündholzindustrie wird es zum
Ausschlagen des
Bodens und des Deckels der Holzschachteln verwendet; bei der
Knopffabrikation dient das Ausschlageisen dazu, as gespaltenen dünnen Rotbuchenbrettchen kreisrunde Scheibchen zu
schlagen, die später mit
Stoff u. s. w. umhüllt werden. Auch bei der Bearbeitung des Leders ist das Ausschlageisen zur
Herstellung von Löchern gebräuchlich, wie sie z. B. bei den
Treibriemen zum Einsetzen der Verbindungsteile
erforderlich sind. In der
Blumenfabrikation hat das Ausschlageisen (auch
Blümcheneisen) eine Schneide von der Form der Blumenblätter
und dient zum
Ausschlagen der
Blätter.
Die Ausschließung eines zu einer rechtlichen Gemeinschaft gehörigen Mitgliedes wider seinen
Willen von dem
Verbände setzt bei privatrechtlichen
Verbänden (Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts, Handelsgesellschaften,
Genossenschaften, Korporationen) immer bestimmte in der
Person des Ausgeschlossenen liegende
Gründe voraus, welche
die Erreichung des gemeinsamen Zwecks so erschweren, daß den übrigen Mitgliedern nicht anzusinnen ist, das betreffende
Mitglied im
Verbande zu belassen.
Wegen des kränkenden Charakters, welcher einer derartigen Maßregel beiwohnt, sollte dem, welcher sich zu Unrecht ausgeschlossen
erachtet, der Rechtsweg auch dann nicht verschlossen sein, wenn er durch die Ausschließung Vermögensverluste
nicht erleidet; so das
Preuß. Allg. Landr. II, 6, §. 47. Die
Kirche stößt einen
Angehörigen mittels des
Kirchenbanns (s. d.)
aus, und selbst der mittelalterliche
Staat glaubte einen seiner
Bürger mittels
Acht (s. d.) ausschließen zu dürfen. Der heutigen
Gesittung entspricht das nicht mehr; selbst die
Ausweisung (s. d.) ist nur in den beschränktesten Fällen
gestattet. Inwieweit
Personen, welche sonst durch das Gesetz für ein bestimmtes Verhältnis berufen werden, z. B.
als
Erben oder als Vormünder, durch Privatverfügung des
Erblassers oder des
Vaters der
Kinder ausgeschlossen werden dürfen,
ist in den Gesetzen zu den einzelnen Rechtsinstituten geordnet.
Für die Offene Handelsgesellschaft (s. d.) hat das Handelsgesetzbuch
Bestimmungen getroffen. Nach demselben kann aus wichtigen
Gründen die
Auflösung der Handelsgesellschaft auch schon vor
Ablauf
[* 4] der für ihre
Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter
Dauer ohne Auskündigung gefordert werden (Art.
125). Liegen die
Gründe in der
Person eines Gesellschafters, und besteht die Gesellschaft aus mehr als
zwei
Personen, so kann anstatt der
Auflösung der Gesellschaft auf Ausschließung jenes Gesellschafters auf
Antrag der sämtlichen übrigen
Gesellschafter erkannt werden (Art. 128). Die
Auseinandersetzung mit dem Ausgeschlossenen hat dann auf
Grund der Vermögenslage
zu erfolgen, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit der
Erhebung der
Klage auf Ausschließung befand (Art. 130),
und der Ausgeschlossene muß sich durch
Geld abfinden lassen (Art. 131). Aus einer eingetragenen Genossenschaft kann ein Genosse
nach dem Gesetz vom wegen
Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte sowie wegen Mitgliedschaft in einer Konkurrenzgesellschaft
zum
Schlusse des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden (§. 66); dasStatut kann noch weitere Ausschließungsgründe
bestimmen.
im Buchdruck, die sich zwischen den Worten im Drucke zeigenden leeren Räume, die durch Bleikörper
(Ausschluß) von geringerer Höhe, aber gleicher
Stärke
[* 5] wie die
Schrift gebildet werden. In normalem
Satz bedient man sich der
Ausschließung auf
Halb- ( ^[img]) und Drittelgevierte ( ^[img]), um die Worte voneinander zu trennen; müssen diese
verstärkt (erweitert) werden, um die
Zeilen auf die richtige Formatbreite zu bringen, so nimmt man schwächere Bleikörper:
Spatien ( ^[img]) und Viertelgevierte ( ^[img]), die den erstern angefügt werden;
muß dagegen Raum geschaffen werden, um
die letzten
Buchstaben oder
Silben der die Formatbreite schließenden Wörter noch in die
Zeile zu bringen,
so werden die Räume zwischen den Worten durch Einfügung der schwächern Bleikörper anstatt der starken verringert.
Vor
den meisten Interpunktionen findet eine schwächere von Spatium Platz, hinter einem Punkt aber stets ein Geviert ( ^[img]),
als die stärkste und dem Schriftkegel nach allen vier Seiten entsprechende Ausschließung.
der Gerichtspersonen. Ein
Richter oder Gerichtsschreiber wird unter gewissen Umständen von der Ausübung
seines
Amtes im einzelnen Falle kraft Gesetzes, auch ohne
Ablehnung seitens einer Partei, ausgeschlossen. Die Ausschließungsgründe
rechtfertigen zugleich die
Ablehnung (s. d), sind aber vom Gericht schon von
Amts wegen zu beachten. Bestimmt
sind sie für den Civilprozeß in der
Deutschen Civilprozeßordn. §. 41, für den
Strafprozeß in der
Deutschen Strafprozeßordn.
§. 22. Ein Ausschließungsgrund ist namentlich in solchen Sachen gegeben, in welchen der
Richter u. s. w. selbst unmittelbar
als Partei oder als Verletzter beteiligt ist, oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen, oder zu einer Partei in bestimmtem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht, oder
als
Vertreter oder
Beistand einer Partei aufgetreten oder als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist, oder in einer Vorinstanz
schon als
Richter mitgewirkt hat, wenn er in der Strafsache als Beamter der
Staatsanwaltschaft oder als
Polizeibeamter thätig gewesen ist.
Etwas weiter gegriffen sind die Ausschließungsgründe des österr.
Rechts. Hinsichtlich der Ausschließung des Gerichtsvollziehers gelten
nach §. 156 des
Deutschen Gerichtverfassungsgesetzes analoge
Gründe. Entsprechende Anwendung finden die angezogenen Bestimmungen
auf die Ausschließung eines Schöffen (s. d.),
Geschworenen (s. d.) und in der Sache zu vernehmenden Sachverständigen.
Nur kann letzterer nicht deshalb ausgeschlossen werden,
weil er bereits als Zeuge vernommen ist. Keine
Bestimmung enthält die
Deutsche Civilprozessordnung
[* 6] über die Ausschließung eines Schiedsrichters.
oder Psaligraphie, eine Kunst, die technisch mit der Silhouette (s. d.),
welche sich früher auf die Profildarstellung desKopfes beschränkte, gleichbedeutend ist und Landschaften,
¶
mehr
[* 7]
Figuren, Tiere und anderes in ihren Bereich zieht. Vor dem 18. Jahrh, kommen derartige Arbeiten bisweilen schon in der Elfenbeinarbeit
vor. Einen künstlerischen Wert besitzen namentlich die psaligraphischen Arbeiten des Malers O. Ph. Runge (s. d.); außerdem
sind noch KarlFröhlich, Konewka, Ströhl und Marie Rehsener zu nennen, von denen sich namentlich der
erstere durch die Feinheit der Behandlung auszeichnete.