Energie (oder
Spannkraft) veranlaßt wird, sich in mechan.
Arbeit umzusetzen. Eine Auslösung ist z. B. die durch einen kleinen Funken
bewirkte Explosion des Pulvers. Die große, hierbei geleistete mechan.
Arbeit entsteht nicht aus der kleinen
Energie des Funkens,
sondern aus der des Pulvers, dessen
Gleichgewicht
[* 2] durch den Funken gestört wurde. Ebenso ist es eine
Auslösung, wenn ein auf einer stumpfen
Spitze stehender schwerer Bleiblock durch einen geringen Anstoß stürzt, wenn ein
Muskel auf
einen geringen Reiz hin eine große mechan.
Arbeit verrichtet u. s. w. Der
Name Auslösung wurde von
I. R. Mayer (s. Mechanische Wärmetheorie)
eingeführt.
In der
Physiologie bezeichnet man das
Nervensystem als einen Auslösungsapparat, weil durch die Erregung
feinster
Nervenfasern beträchtliche Kraftmengen in den Arbeitsorganen unsers Körpers
(Muskeln,
[* 3]
Drüsen) freigemacht werden
können. So bewirkt z. B. das Eindringen eines
Fremdkörpers in die
Stimmritze die heftigsten konvulsivischen Hustenstöße:
die Erregung der sensiblen
Nerven
[* 4] der Kehlkopfschleimhaut ruft in den Ganglienzellen
[* 5] der nervösenCentralorgane
sofort eine Reihe von
Veränderungen hervor, welche ihrerseits wieder durch die Reizung zahlreicher centrifugaler
Nervenfasern
die in den Respirationsmuskeln aufgespeicherten
Spannkräfte plötzlich frei machen und so die explosiven Hustenstöße veranlassen.
in der Jägersprache das Aufsuchen von angeschweißtem oder gesundem Wild durch
Abspüren (s. d.). - Ein
Land, eine
Küste, ein Seezeichen ausmachen bedeutet, es so deutlich erkennen, daß danach die
Stellung
des Schiffs wenigstens ungefähr bestimmt werden kann.
oder ausmärzen, bei den Haustieren, besonders aber bei Schafen, das in der Regel im März geschehende Entfernen
der überschüssigen oder in ihren Nutzungseigenschaften nicht mehr befriedigenden
Tiere.
Derartiges Vieh wird dann
Brackvieh oder Merzvieh (s. d.) genannt. Im weitern
Sinne bezeichnet man mit Ausmerzen überhaupt die Wegschaffung untauglicher Dinge
oder
Bestandteile.
die
Befreiung Militärpflichtiger vom Militärdienst.
Sie erfolgt, wenn diese wegen Gebrechen zum Dienst
mit der Waffe oder zu einem ihrem bürgerlichen
Beruf entsprechenden Dienst ohne Waffe dauernd untauglich befunden werden.
Die ausgemusterte Mannschaft ist nicht landsturmpflichtig.
zuweilen Bezeichnung für die
Behörden, an welche das
Verfahren und die
Entscheidung für gewisse
den ordentlichen Gerichten entzogene Rechtsstreitigkeiten ein für allemal durch Gesetz verwiesen sind. Sie werden auch
Sondergerichte
genannt. Für
Deutschland
[* 6] gehören dahin die Militärgerichte in Strafsachen, die Konsulargerichte (Gesetz vom
die Prisengerichte (Gesetz vom die Gerichte in den deutschen Schutzgebieten (Gesetz vom Verordnungen
vom 2. Juli und 13. Juli desselben Jahres und vom das
Kaiserl.
Patentamt, soweit es über Vernichtung von
Patenten entscheidet (Gesetz vom die durch das Unfallversicherungsgesetz
vom und das Gesetz über die Invaliditäts- und
Altersversicherung vom Verordnung vom eingeführten
Schiedsgerichte und das Reichsversicherungsamt, die
Gewerbegerichte (Gesetz vom die reichsgesetzlich zugelassenen
Sondergerichte in den einzelnen
Ländern: namentlich
die landes- und hausgesetzlichen
Sondergerichte für
die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien und die Mitglieder der fürstl. Familie Hohenzollern,
[* 7] die
Rheinschisfahrts- und Elbzollgerichte, die Auseinandersetzungsbehörden, die Gemeindegerichte zur Erledigung von
Bagatellsachen.
Gewöhnlich versteht man unter Ausnahmegerichte
(Kommissionen,
Specialgerichten) die durch Specialverordnung besonders für Kriminalfälle
berufenen außerordentlichen Gerichte, z. B. die in der deutschen Geschichte
besonders bekannten Mainzer und
Frankfurter Centraluntersuchungskommissionen. Wegen der mit diesen außerordentlichen Maßnahmen
verbundenen Gefahren für
Recht und Sicherheit der
Unterthanen verkündeten eine Anzahl deutscher Landesverfassungen den
Satz:
«Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden», die
Frankfurter Grundrechte mit dein Zusatz: «Ausnahmegerichte sollen nie
stattfinden»;
in Übereinstimmung hiermit das Deutsche
[* 8] Gerichtsverfassungsgesetz vom «Ausnahmegerichte sind
unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte
und
Standrecht (s. d.) werden hiervon nicht berührt. »
zunächst solche in dem allgemein anerkannten
Rechte enthaltene Bestimmungen, die eine Ausnahme von
sonst gültigen Regeln, ein jus singulare, vorbehalten, z. B. daß Minderjährige,
in
Widerspruch mit dem
Satze, daß abgeschlossene
Verträge zu halten sind, gegen eingegangene Verpflichtungen oder
Veräußerungen.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (s. d.)erlangen. Man versteht unter Ausnahmegesetze aber auch
Verfügungen der höchsten Exekutivgewalt,
durch welche aus dem
Anlasse eines wirtlichen oder vorgeblichen
Notstandes verfassungsmäßige
Rechte suspendiert werden.
Hierauf kam schon im alten
Rom
[* 9] die Ernennung eines
Diktators hinaus, ingleichen der
Erlaß eines Senatus
consultum extraordinarium, durch das den Konsuln eine ganz diskretionäre Gewalt eingeräumt wurde. Aus den neuern
Zeiten
sind als Ausnahmemaßregeln zunächst die zahlreichen
Beispiele einer offenen oder verdeckten
Kabinettsjustiz anzuführen,
durch welche Angeschuldigte den gewöhnlichen Gerichten entzogen und entweder ohne alles
Urteil auf bloße
Lettres de cachet (s. d.) eingesperrt oder vor ein
Ausnahmegericht von eifrigen Anhängern der bestehenden Gewalt gestellt
und summarisch abgeurteilt wurden.
Solche
Ausnahmegerichte waren unter den
Stuarts die
Sternkammer (s. d.), in
Frankreich die Chambres ardentes (s. d.), unter Napoleon
I. die verhaßten
Prevotalgerichte (s. d.) zur Unterdrückung des Schleichhandels
und aller
Emeuten. In England begründet die
Suspension der Habeas-Corpus-Akte ebenso ein Ausnahmerecht.
Andere Ausnahmeverfügungen
betreffen entweder einzelne Körperschaften oder Parteien, wie z. B. das Gesetz des
DeutschenReichs betreffend den
Orden
[* 10] der
Gesellschaft Jesu, vom das Reichsgesetz vom betreffend die unbefugte Ausübung
von Kirchenämtern (s.
Ausweisung), und das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der
Socialdemokratie vom
oder sie erfassen den gesamtem öffentlichen Zustand, so die
Einstellung gewährleisteter
Freiheiten, wie z. B. gewisser Grundrechte
der
DeutschenBundesakte durch die Karlsbader
Beschlüsse (s. d.) von 1819, ferner die Verkündigung des Martialgesetzes
(s. d.) mit der Wirkung des
¶
mehr
Belagerungs- oder Kriegszustandes (s. Belagerungszustand), die Proklamierung des Standrechts, die Suspension oder selbst Aufhebung
von rechtlich bestehenden, die eigenmächtige Octroyierung von neuen Verfassungen. Derartige Ausnahmegesetze setzen immer Ausnahmeverhältnisse
voraus und können nur unter dieser Voraussetzung als gerechtfertigt betrachtet werden, bedingen demgemäß auch eine besonders
hohe Verantwortung der sie erlassenden Staatsgewalt.