es wollte. Sie untersucht den sprachlichen
Sinn (grammatische Auslegung), ohne an den Worten hängen zu bleiben, sie geht zurück
auf die Vorverhandlungen, die damals abgegebenen Erklärungen, die übrigen klaren
Teile der Erklärung, den Zusammenhang
des Ganzen. Wo die Worte nach ihrer buchstäblichen Bedeutung keinen befriedigenden
Sinn geben, scheut sich die
rechtswissenschaftliche und richterliche Auslegung nicht, ausdehnend und einschränkend, selbst berichtigend auszulegen.
Die Auslegung hat in der Regel urkundliche Erklärungen zum Gegenstande, sie kann sich auch auf gesprochene, z. B.
von Zeugen bekundete Worte erstrecken. Sie kann die Worte des Gesetzes oder die Worte, mit welchen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen
ist, zum Gegenstande haben. Die Methode der Auslegung ist in dem einen Fall dieselbe wie im andern,
wenn auch die Hilfsmittel beider verschieden sind. Die Gesetzgeber haben geglaubt, für die von Gesetzen und von rechtsgeschäftlichen
Erklärungen Regeln aufstellen zu sollen.
Selbstverständlich sind diese Regeln bindend; aber bei der Unbestimmtheit der Regeln helfen sie nicht
viel. So wenig jemand durch die Regeln der
Logik denken lernt, so wenig lernt er durch Auslegungsregeln auslegen. Korrekte
juristische Auslegung ist eine Kunst wie die korrekte Anwendung der Gesetze. Der Begabte lernt sie durch
Übung. Deshalb sind berufsmäßige
Richter nicht zu entbehren. Legt der Gesetzgeber ein älteres Gesetz durch ein neues selbst aus,
so nennt man das authentische Auslegung. Sie ist unbedingt maßgebend, auch wenn sie das Richtige nicht getroffen hat.
Ebenso kann sich durch gleichmäßige Anwendung eines Gesetzes in einem bestimmten
Sinn, usuelle Auslegung, ein Gewohnheitsrechtssatz
gebildet haben, welcher dann nicht minder maßgebend ist. Die durch solche gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche
Vorschrift nicht beschränkte der Gesetze wird die doktrinelle oder rechtswissenschaftliche genannt. Wichtiger noch als bei
der von Gesetzen ist die herkömmliche Auslegung bei Vertragsklauseln, bei denen der Verkehr den
Sinn festgestellt
bat. -
Über in der
Theologie s. Exegese und Hermeneutik; über Auslegung eines Schriftstellers
s. Interpretation.
im staats- und völkerrechtlichen
Sinne die
Übergabe einer
Person durch die
Behörden des Aufenthaltsstaates
an die
Behörden eines andern
Staates, welcher dieselbe zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung verlangt hat.
Schon Grotius
(1625) hat die Pflicht der Rechtsgewährung unter den
Staaten in dem
Sinne aufgestellt, daß jeder
Staat
den in seinem Gebiete sich Aufhaltenden, welcher einen andern
Staat oder dessen
Angehörige verletzt hat, entweder selbst bestrafen
oder dem verfolgenden
Staate ausliefern muß.
Heute ist allgemein anerkannt, daß für schwere
Verbrechen die Auslieferungspflicht auch unabhängig von
Staatsverträgen
besteht. Andererseits ist man ebenso einverstanden darüber, daß die Auslieferung nur innerhalb
solcher Grenzen
[* 2] stattzufinden hat, welche mit den verständigen Zwecken der Strafrechtspflege in angemessenem Verhältnisse
stehen. Der
Abschluß von
Staatsverträgen ist daher ebensowohl angezeigt, um diese Grenzen genauer zu bestimmen, als um das
Auslieferungsverfahren festzustellen, welches unter den allgemeinen
Begriff der Rechtshilfe (s. d.) fällt.
Über die zwischen dem
DeutschenReiche und andern
Staaten bestehenden Vertragsverhältnisse vgl. Hetzer,
Deutsche
[* 3] Auslieferungsverträge (1885); Menzen, Deutsche Auslieferungsverträge
(1891). Neuerdings
ist es auch üblich geworden, die sog.
Meistbegünstigungsklausel auf die Auslieferung zu übertragen. Der (auch im
Deutschen Strafgesetzbuch
§.9 ausgesprochene) Grundsatz, daß eigene Staatsangehörige nicht ausgeliefert werden, setzt voraus, daß die
heimischen Gerichte nach ihrer
Strafgesetzgebung (wie nach §. 4, Nr. 3 des
Deutschen Strafgesetzbuchs) zuständig sind, über
die von ihren Staatsangehörigen im
Auslande begangenen strafbaren Handlungen zu urteilen (s.
Ausland).
Schwierigkeiten macht immer noch die Abgrenzung des mit dem sog.
Asylrecht (s.
Asyl) zusammenhängenden Grundsatzes, daß wegen
polit. Vergeben nicht auszuliefern sei, den zuerst das belg. Gesetz vom l.
Okt. 1833 in der
Ausdehnung
[* 4] auf alle «mit einem solchen
Vergehen konnexen Handlungen» aufgestellt hat.
Schon 1856 wurde
Belgien
[* 5] durch die
VorstellungenFrankreichs veranlaßt, eine Ausnahme für das Mordattentat gegen ein fremdes Staatsoberhaupt und dessen
Familie zu machen. Die besonders infolge der russ. Vorgänge seit 1880 lebhafter
angeregten diplomatischen und wissenschaftlichen Verhandlungen über eine allgemeine Einschränkung für die unter dem Deckmantel
polit. Bestrebungen verübten gemeinen
Verbrechen haben bis jetzt zu keinem befriedigenden Ergebnisse geführt. -
Vgl. Lammasch,
Das
Recht der Auslieferung wegen polit.
oder
Ablieferungsschein, die
Anweisung (s. d.) an den angewiesenen Inhaber einer Ware, dieselbe
dem den Auslieferungsschein vorlegenden Empfänger für
Rechnung des Anweisenden auszubändigen.
Bei der Post werden die quittierten Scheine,
gegen deren
Aushändigung Geldsendungen ausgezahlt, Wertsendungen und
Pakete ausgehändigt werden, Auslieferungsschein genannt.
Die Post braucht die Echtheit der
Unterschrift und die Legitimation des Überbringers nicht zu prüfen (Gesetz vom
§. 49).
Das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 302 versteht unter Auslieferungsschein dasselbe wie unter Lagerschein (s. d.).
die öffentliche
Bekanntmachung, durch die demjenigen, welcher eine bestimmte Leistung
machen werde, eine Belohnung versprochen wird, z. B. für Lösung einer Preisausgabe,
Ablieferung einer gefundenen Sache,
Anzeige von Verbrechern.
Widerruf von seiten des Auslobers muß ebenso öffentlich erfolgen als die und verpflichtet zur
Entschädigung
für schon geschehene Schritte vorschriftsmäßiger Ausführung, falls nicht der
Widerruf innerhalb bestimmter Frist von
vornherein vorbehalten ist.
Daß eine Auslobung innerhalb der Frist, welche für die Ausführung der
Arbeit u. s. w. gesetzt ist, nicht zurückgenommen werden
darf, bestimmt das
Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 989 ausdrücklich. Erfolgt die Leistung seitens mehrerer, so ist die zugesagte
Summe der Regel nach nur an den zuerst Leistenden zu bezahlen. Die
Verbindlichkeit des durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegebenen einseitigen Versprechens ist für das Gemeine
Recht überwiegend anerkannt, ebenso in den Gesetzgebungen
von
Preußen
[* 7] und
Sachsen,
[* 8] in der österr. und franz. Praxis, auch im
DeutschenEntwurf §§. 581-584. - In einem andern
Sinne
bedeutet Auslobung soviel wie
Abfindung (s. d.) bei der bäuerlichen Erbfolge.
der Vorgang, bei welchem durch Leistung einer kleinen
Arbeit eine große potentielle
¶
mehr
Energie (oder Spannkraft) veranlaßt wird, sich in mechan. Arbeit umzusetzen. Eine Auslösung ist z. B. die durch einen kleinen Funken
bewirkte Explosion des Pulvers. Die große, hierbei geleistete mechan. Arbeit entsteht nicht aus der kleinen Energie des Funkens,
sondern aus der des Pulvers, dessen Gleichgewicht
[* 10] durch den Funken gestört wurde. Ebenso ist es eine
Auslösung, wenn ein auf einer stumpfen Spitze stehender schwerer Bleiblock durch einen geringen Anstoß stürzt, wenn ein Muskel auf
einen geringen Reiz hin eine große mechan. Arbeit verrichtet u. s. w. Der Name Auslösung wurde von I. R. Mayer (s. Mechanische Wärmetheorie)
eingeführt.
In der Physiologie bezeichnet man das Nervensystem als einen Auslösungsapparat, weil durch die Erregung
feinster Nervenfasern beträchtliche Kraftmengen in den Arbeitsorganen unsers Körpers (Muskeln,
[* 11] Drüsen) freigemacht werden
können. So bewirkt z. B. das Eindringen eines Fremdkörpers in die Stimmritze die heftigsten konvulsivischen Hustenstöße:
die Erregung der sensiblen Nerven
[* 12] der Kehlkopfschleimhaut ruft in den Ganglienzellen
[* 13] der nervösen Centralorgane
sofort eine Reihe von Veränderungen hervor, welche ihrerseits wieder durch die Reizung zahlreicher centrifugaler Nervenfasern
die in den Respirationsmuskeln aufgespeicherten Spannkräfte plötzlich frei machen und so die explosiven Hustenstöße veranlassen.